Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1994, Az.: BVerwG 7 C 15/94
Vermögensrecht; Investitionsvorrangsbescheid; Klagebefugnis des Investors; Ermessensfehlerfreie Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 15/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg 25.11.1993 - 2 A 237/93
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 12 InVorG
Fundstellen
- BVerwGE 97, 39 - 45
- BB 1995, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 139-141 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 253 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1995, 220 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJ 1995, 168 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 386 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, 1808-1811 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Investor ist nicht berechtigt, die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids durch die Widerspruchsbehörde mit der Klage anzufechten. Das gilt auch dann, wenn er bereits das Eigentum an dem restitutionsbelasteten Vermögenswert erworben hat.
2. Das Investitionsvorranggesetz gewährt dem Investor weder einen Anspruch auf Erteilung des Investitionsvorrangbescheids noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.
Tatbestand:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Investitionsbescheinigung durch den Beklagten.
Sie ist Rechtsnachfolgerin der PGH Kfz. -Instandsetzung und Fahrzeugelektronik Q. Diese nutzte seit 1966 als Rechtsträgerin das Grundstück Z. in Q., für das die Beigeladene im Jahre 1990 einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch beim Landkreis Q. anmeldete. Am 25. Januar 1991 beantragte die Klägerin beim Landkreis Q. die Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen vom 23. September 1990 zugunsten der Treuhandanstalt als damaliger Verfügungsberechtigter über das Grundstück. Mit Bescheid vom selben Tage bescheinigte der Landkreis Q. der Treuhandanstalt für das Grundstück das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks, weil das dargelegte Investitionsvorhaben der Klägerin dringlich und für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen geeignet sei. Mit Vertrag vom 27. Februar 1991 veräußerte die Treuhandanstalt das Grundstück an die Klägerin, die am 16. April 1991 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 12. März 1992 erhob die Beigeladene gegen die Bescheinigung vom 25. Januar 1991, von der sie im Juni 1991 Kenntnis erlangt hatte, Widerspruch. Die Klägerin hat auf der Grundlage einer ihr am 20. Mai 1992 erteilten Baugenehmigung ca. 1,3 Mio DM auf dem Grundstück investiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1993 hob der Beklagte die Bescheinigung vom 25. Januar 1991 auf. Zur Begründung führte er aus, die Bescheinigung sei rechtsfehlerhaft zustandegekommen, weil die Beigeladene nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Außerdem habe diese zwischenzeitlich ein besseres Investitionskonzept vorgelegt.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. März 1993 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. November 1993 die Klage als unzulässig abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne nicht geltend machen, durch die Aufhebung der Investitionsbescheinigung vom 25. Januar 1991 in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschriften des Investitionsgesetzes über die Erteilung einer Investitionsbescheinigung und die Vorschriften des Investitionsvorranggesetzesüber die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids bezweckten nicht den Schutz des Investors, weil dessen Interessen bei der zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen seien. Diese Interessen seien nur mittelbar Gegenstand des Verfahrens. Anderes lasse sich dem Investitionsvorranggesetz auch nicht für den Fall der Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides entnehmen. Lediglich die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG, die als Einwendung gegen den zivilrechtlichen Rückübertragungsanspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG den nachhaltigen Beginn der zugesagten Investitionen gelten lasse, schütze Rechte des Investors. Dieser Schutz sei jedoch in das Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Investor verlagert. Die Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den rechtlichen Wirkungen der erteilten Investitionsbescheinigung. Zwar führe die Aufhebung der Bescheinigung zu einer faktischen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Dies allein genüge jedoch für die Geltendmachung der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht. Ebensowenig lasse sich die Klagebefugnis der Klägerin aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG herleiten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Anfechtungsantrag weiterverfolgt. Sie hält sich für klagebefugt, weil sie durch die Erteilung der Investitionsbescheinigung vom 25. Januar 1991 begünstigt und durch deren Aufhebung belastet worden sei. Überdies löse die Aufhebung der Bescheinigung die Pflicht zur Rückübertragung des erworbenen Grundstücks aus.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Beklagten an.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 VwGO).
1. Der Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid nicht in einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Investitionsbescheinigung eingegriffen, gegen deren Aufhebung sie sich mit der Klage wendet.
Wie auch die Revision nicht verkennt, gewährt weder das bei Beginn des Verwaltungsverfahrens geltende Investitionsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1157), geändert durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - BInVG - noch das im Jahre 1992 an die Stelle des Investitionsgesetzes getretene, als Art. 6 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) - 2. VermRÄndG - erlassene Investitionsvorranggesetz - InVorG - dem Investor einen Anspruch auf Erteilung des Investitions(vorrang)bescheids oder auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde; vielmehr wird der Investor durch den Bescheid lediglich mittelbar-tatsächlich begünstigt, ohne daß dem Gesetz eine entsprechende Begünstigungsabsicht zu entnehmen wäre (ebenso KreisG Schwerin, VIZ 1992, 367; Wegner in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, Stand April 1994, § 12 InVorG, Rdnrn. 32 ff.; Mauer in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Kommentar, 1993, § 12 InVorG Rn. 20; Wolfers, VIZ 1994, 8 ff.; Keil/Pée/Scheidmann, Rechts- und Praxisprobleme bei der Anwendung des Investitionsvorranggesetzes, S. 109 ff.; Redeker, VIZ 1991, 81 (83); a. A. Rädler, VIZ 1994, 3 ff.). Grundlage beider genannten Gesetze ist Art. 41 Abs. 2 des Einigungsvertrages. Danach findet nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden an den Alteigentümer nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Ziel der besonderen gesetzlichen Regelung ist mithin die Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs im Beitrittsgebiet durch Förderung von Investitionen. Dementsprechend dürfen Investitions(vorrang)bescheide nur für ein konkretes Vorhaben, d. h. nur für eine bestimmte investive Maßnahme (§ 1 Abs. 1, §§ 1 a bis c BInvG, § 2 InVorG), nur für einen bestimmten besonderen Investitionszweck (§ 1 Abs. 2 BInvG, § 3 InVorG) und nur zugunsten eines Investors erteilt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BInvG, § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Gefördert werden demnach bestimmte Investitionen, nicht aber der Investor; dieser ist nur als Mittler der Investitionen von Bedeutung. Ihm steht nicht einmal ein Antragsrecht zu. Er ist auch nicht Adressat des Investitions(vorrang)bescheids, sondern wird durch dessen Erteilung nur insofern mittelbar-tatsächlich begünstigt, als der Verfügungsberechtigte hiermit abweichend von dem in § 3 Abs. 3 VermG im Interesse der Restitutionsberechtigten verhängten generellen Verfügungsverbot ermächtigt ist, den für die Investition benötigten Vermögenswert an ihn zu veräußern (§ 1 Abs. 1 BInvG, § 8 Abs. 1 InVorG).
2. Die Klägerin ist auch nicht deshalb klagebefugt, weil sie möglicherweise infolge der Aufhebung der Investitionsbescheinigung das Eigentum an dem mit Hilfe der Bescheinigung erworbenen Betriebsgrundstück an die Treuhandanstalt zurückübertragen muß.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG stehen Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz Investitionsvorrangsbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz gleich. Die Rechtswirkungen von Investitionsbescheinigungen, die - wie hier - bereits beim Inkrafttreten des Investitionsvorranggesetzes erteilt waren, bestimmen sich mithin nach diesem Gesetz; dasselbe gilt für die Rechtsfolgen der Aufhebung solcher Bescheinigungen (vgl. BVerwGE 91, 334 (338)). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG ist der Vermögenswert bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids - vorbehaltlich der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG - zurückzuübertragen. Das bedeutet, daß der Investor, an den der Vermögenswert vom Verfügungsberechtigten auf der Grundlage des Investitions(vorrang)bescheids veräußert worden ist, den Vermögenswert im Falle der Aufhebung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten zurückzuübertragen hat; sobald der Verfügungsberechtigte wieder Eigentümer des veräußerten Vermögenswerts geworden ist, lebt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG der mit der Veräußerung entfallene Restitutionsanspruch des Alteigentümers nach dem Vermögensgesetz wieder auf (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids hat folglich unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung. Zwar wird die Wirksamkeit des mit dem Bescheid ermöglichten Eigentumserwerbs (vgl. § 11 Abs. 1 InVorG) nicht angetastet. Jedoch wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Investor, wonach diesem das Eigentum an dem veräußerten Vermögenswert zusteht, in ein gesetzliches Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die Klägerin muß daher befürchten, daß sie wegen der Aufhebung der Investitionsbescheinigung ihren Erfüllungsanspruch aus dem Grundstückskaufvertrag mit der Treuhandanstalt eingebüßt hat und zur Rückabwicklung dieses Vertrags verpflichtet ist.
Gleichwohl kann die Klägerin nicht geltend machen, daß sie mit der Aufhebung der Investitionsbescheinigung in eigenen Rechten verletzt worden ist. Wie sich aus den Ausführungen unter 1 ergibt, wurde sie durch die Bescheinigung nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich, nämlich im Sinne einer bloßen Erwerbschance, begünstigt. Insbesondere konnte sie von der verfügungsberechtigten Treuhandanstalt nicht die Veräußerung des Betriebsgrundstücks verlangen; ebensowenig hatte sie einen Anspruch darauf, daß die Bescheinigung, sofern sie rechtmäßig erteilt war, bis zum Abschluß des investiven Vertrages aufrechterhalten blieb. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufrechterhaltung der erteilten Bescheinigung ist auch nicht mit dem Vertragsabschluß oder dem nachfolgenden Erwerb des Grundeigentums entstanden. Im Gegenteil muß der Investor mangels einer eigenen öffentlich-rechtlichen Position auch nach dem Vollzug des Investitionsvorrangbescheids grundsätzlich damit rechnen, daß der Bescheid auf den Widerspruch oder die Klage des Restitutionsberechtigten aufgehoben und dem investiven Vertrag auf diese Weise die rechtliche Grundlage entzogen wird. Er erwirbt mithin das Eigentum an dem veräußerten Vermögensgegenstand nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß der Restitutionsberechtigte nicht die Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids erreicht. Demgemäß ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG dahin zu verstehen, daß sie schon allein an die Tatsache der Aufhebung des Bescheids die Pflicht des Investors zur Rückübertragung des Vermögensgegenstands knüpft. Das Bestandsschutzinteresse des Investors hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift entfällt die in § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG vorgesehene Verpflichtung zur Rückübertragung des Vermögenswerts an den Verfügungsberechtigten, wenn der Restitutionsberechtigte nicht fristgerecht oder erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid nachgesucht und der Investor nachhaltig mit der Durchführung der zugesagten Investitionen begonnen hat. Der Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG setzt demnach, von den übrigen Voraussetzungen abgesehen, nicht bereits mit der Veräußerung des Vermögenswerts, sondern - dem Zweck des investiven Vertrags entsprechend - erst mit dem nachhaltigen Beginn der zugesagten Investitionen ein. Ferner ist die Regelung dadurch gekennzeichnet, daß sie ausschließlich auf der Ebene des Vertrags wirkt, indem sie diesem trotz der Aufhebung des zugrundeliegenden Investitionsvorrangbescheids Bestand verleiht. Selbst wenn dem Investor die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht zugute kommt und er daher den Vermögenswert gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG an den Verfügungsberechtigten zurückübertragen muß, bleibt er nicht ohne Schutz; in diesem Fall kann ihm vielmehr nach Maßgabe des investiven Vertrages (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG, bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach § 12 Abs. 3 Satz 2 InVorG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO (= § 20 Abs. 2 Satz 2 GVO a. F.) wegen seiner nutzlosen Investitionen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verfügungsberechtigten zustehen. In den genannten Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes einschließlich der dort in Bezug genommenen Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung ist der Schutz des Investors vor den Folgen der vom Restitutionsberechtigten erwirkten Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids abschließend geregelt. Da er diesen Schutz unabhängig davon genießt, ob der Investitionsvorrangbescheid zu Recht oder zu Unrecht aufgehoben worden ist, besteht kein Anlaß, ihm zusätzlich noch die Möglichkeit der Gegenwehr gegen eine rechtswidrige Aufhebungsentscheidung zuzuerkennen.
Entgegen den Ausführungen der Revision führt die Rechtslage beim Widerruf des Investitionsvorrangbescheids wegen Nichterreichung des Investitionszwecks gemäß § 15 Abs. 1 InVorG zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten zu widerrufen, wenn das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß gegen den Investitionsvorrangbescheid nicht oder nicht mehr für den darin genannten Zweck verwendet wird; nach Satz 2 derselben Vorschrift ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist und seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. Im Widerrufsfalle ist der Investor zur Anfechtung des Widerrufsbescheids berechtigt, weil die gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen an die Verletzung seiner Investitionszusage anknüpfen und zugleich in bestimmten Fällen ausdrücklich zu seinen Gunsten eingeschränkt sind. Eine vergleichbare Rechtslage besteht im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids durch den Restitutionsberechtigten nicht.
Gegen die fehlende Klagebefugnis der Klägerin bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene - grundsätzlich vollständige - Nachprüfbarkeit einer belastenden Verwaltungsentscheidung nicht dergestalt beliebig einschränken, daß er bereits an den Erlaß des Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen knüpft (BVerfGE 83, 182 (198)). Jedoch läßt Art. 19 Abs. 4 GG eine derartige Verknüpfung dann zu, wenn der Belastete an dem Rechtsverhältnis, in dem der Verwaltungsakt ergangen ist, nicht beteiligt war, so daß er mit der erfolgreichen Anfechtung der Entscheidung in dieses Rechtsverhältnis als Dritter hineinwirken würde (BVerfGE, a.a.O. S. 198 f.; Urteil des Senats vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 24.92 - Buchholz 310 § 137 Nr. 175 S. 29). So liegt der Fall hier, weil die Investitionsbescheinigung keine Rechte der Klägerin regelte. Für die gegenteilige Entscheidung im Widerspruchsbescheid gilt nichts anderes.