Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.08.1965, Az.: 5 StR 245/65
Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO); Verwertung früherer Bekundungen (als Angeklagter) eines die Aussage verweigernden Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.08.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.10.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 384 - 386
- MDR 1966, 161-163 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 740-742 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Vortäuschung einer Straftat u.a.
Amtlicher Leitsatz
Verweigert der Ehemann in der Hauptverhandlung gegen seine Ehefrau gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis, so darf auch seine Einlassung in einem früheren, gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren nicht gegen die nunmehr angeklagte Ehefrau verwertet werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. August 1965, an der teilgenommen haben:
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision der Angeklagten ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte verurteilt hat:
Die Strafkammer hat in der Haupt Verhandlung das gegen den Ehemann der Angeklagten ergangene Urteil vom 13. Mai 1963 verlesen und die darin enthaltenen Angaben über seine damalige Einlassung im vorliegenden Verfahren zur Überführung der Angeklagten (jedenfalls mit=) verwendet. Dabei hatte der Ehemann der Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert.
Dieses Verfahren hält die Revision mit Recht nach § 252 StPO für unzulässig.
§ 252 StPO bezieht sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Verlesung der Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Es ist aber jetzt in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO nicht nur eine Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluß der Protokollverlesung, sondern weitergehend das Verbot enthält, das zu verwerten, was der Zeuge früher im gerichtlichen Verfahren bei einer Vernehmung bekundet hat. Hierzu gehören auch die Einlassungen des Ehemanns der Angeklagten in dem früher gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Derartige Aussagen dürfen - diese einzige Ausnahme hat die Rechtsprechung zugelassen - nur verwertet werden, wenn der jetzt die Aussage verweigernde Zeuge vor seiner früheren Bekundung richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Eine derartige Belehrung hat der Natur der Sache nach hier nicht stattgefunden. Denn der Ehemann der Angeklagten war ja in der Hauptverhandlung gegen ihn nicht Zeuge, sondern Angeklagter.
Gerade diese Tatsache, daß nämlich der Ehemann nicht Zeuge, sondern Angeklagter war, könnte nun zu Bedenken führen dagegen, das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch auf den vorliegenden Fall zu beziehen. Denn in seiner damaligen Stellung als Angeklagter war er der Rechtspflege zu keinerlei Aussage verpflichtet und ist hierauf auch durch das Gericht hingewiesen worden. Das ist jedoch nicht entscheidend. Denn es bestand für ihn als Angeklagten auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen.
Es ist also durchaus möglich, daß der Ehemann der Angeklagten am 13. Mai 1963 unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung etwas gesagt hat, was in dem späteren Verfahren gegen seine Ehefrau diese belastet und in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringt. Dazu ist er gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht verpflichtet, der Rücksicht auf einen möglichen inneren Konflikt nimmt, den ein unbedingter Zeugniszwang für die in § 52 StPO genannten Personen wegen ihrer persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten zur Folge haben könnte. Diese Zwangslage würde nun aber bestehenbleiben, wenn zur Überführung eines Angeklagten trotz der jetzigen Zeugnisverweigerung einer der in § 52 StPO genannten Personen auf Erklärungen zurückgegriffen werden könnte, die sie ohne richterlichen Hinweis auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht in einem früheren Gerichtsverfahren abgegeben hat. Dem hilft das Verwertungsverbot des § 252 StPO ab. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der jetzt Zeugnisverweigerungsberechtigte bei seiner früheren Vernehmung Zeuge oder Beschuldigter war. Wesentlich ist nur, daß es sich um eine Vernehmung (nicht um spontane Äußerungen) in einem Verfahren (nicht gegenüber Privatpersonen) handelte. Es kommt für die Zulässigkeit der Verwertung nicht auf die Stellung (Angeklagter oder Zeuge) an, die der Vernommene im Augenblick der Vernehmung hatte, sondern auf seine Stellung in der Haupt Verhandlung. So hat der Bundesgerichtshof in der BGHSt 10, 186 ff [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56] abgedruckten Entscheidung auch bereits dargelegt, daß es unzulässig sei, die Aussage eines früheren Mitbeschuldigten aus einem abgetrennten oder bereits rechtskräftig erledigten Verfahren zu verlesen, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorliegen, falls dem Mitbeschuldigten, der in der Hauptverhandlung als Zeuge auftritt, ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.
Daß - anders als in BGHSt 10, 186 ff [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56] - der Ehemann der Angeklagten und die. Angeklagte nicht im selben Verfahren verfolgt worden sind, ist nicht von Belang. Es ändert nichts daran, daß er - wäre seine, frühere Einlassung im jetzigen Verfahren verwertbar - gegen den Willen des Gesetzes trotz seiner Zeugnisverweigerung mittelbar zu der Überführung seiner Ehefrau mithelfen müßte.
Schließlich kommt es - worauf die Bundesanwaltschaft u.a. hingewiesen hat - auch nicht darauf an, daß die Gründe des verlesenen Urteils vom 13. Mai 1963 kein Protokoll über die Vernehmung des Ehemannes der Angeklagten sind (vgl. BGHSt 6, 141, 143) [BGH 18.05.1954 - 5 StR 653/53], sondern nur das Ergebnis der Beratung beurkunden. Wie schon eingangs ausgeführt ist, verbietet § 252 StPO nicht nur die Verlesung von Vernehmungsprotokollen, sondern jede Verwertung einer früheren Aussage, die ohne richterlichen Hinweis auf § 52 StPO zustande gekommen, ist. Die Frage, in welcher Weise die frühere Bekundung in die jetzige Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden darf (damit befaßt sich die Entscheidung BGHSt 6, 141 ff), hat mit der Frage nichts zu tun, ob ihre Verwertung mit Rücksicht auf § 252 StPOüberhaupt zulässig ist. Entscheidend ist nur, daß es sich - und daran kann für die Einlassung eines Angeklagten vor der Strafkammer kein Zweifel sein - um die Verwertung dessen handelt, was der Angeklagte bei der Vernehmung durch Verhörspersonen, nicht etwa anderen Personen gegenüber, gesagt hat.
Da die Verurteilung der Angeklagten auch auf der früheren Einlassung ihres Ehemannes beruht, der als solcher sein Zeugnis verweigert hat, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Strafkammer die Angeklagte verurteilt hat. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden kam es daher nicht an. Auch auf die Sachrüge geht der Senat nicht ein.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Koffka
Siemer
Schmitt
Kersting