Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1983, Az.: 5 StR 319/83
Klammerwirkung; Straftatbestände; Tateinheit; Zusammenfassende Tat; Verfahrensbeschränkung; Verurteilung; Verbrauch der Strafklage duch rechtskräftiges Urteil eines Jugendschöffengerichts; Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinn durch tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 319/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.12.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 457
Verfahrensgegenstand
Räuberische Angriffe auf Kraftfahrer u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Klammerwirkung mehrerer Straftatbestände zur Tateinheit entfällt nicht dadurch, daß es wegen der die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfassenden Tat aufgrund einer in der Hauptverhandlung beschlossenen Verfahrensbeschränkung (§ 154 II StPO) nicht zu einer Verurteilung gekommen ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. August 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1982 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Das Verfahren gegen diesen Angeklagten wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Der in dieser Sache ergangene Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist für die seit dem 17. Juli 1982 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten N. wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall auch in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, unter Einbeziehung anderer Jugendstrafen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers führt dazu, das Verfahren gegen ihn einzustellen, weil die Strafklage verbraucht ist.
Der Beschwerdeführer stahl in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1981 aus dem Parkhaus des Europa-Centers in Berlin den Personenkraftwagen Ford Granada des Siegfried K. und fuhr damit in der Stadt herum, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Er lud den Mitangeklagten N. zum Mitfahren ein und besuchte mit ihm zunächst eine Discothek. Auf der Rückfahrt beschlossen beide, Prostituierte aufzunehmen, sie mit einem Messer zu bedrohen und ihnen Geld abzufordern. Diesen Plan führten sie sodann in drei Fällen durch. Der Beschwerdeführer, der den Wagen lenkte, gab sich jeweils als "Freier" aus und ließ die Frauen einsteigen. Dann fuhr er mit ihnen davon. N. blieb zunächst unter einer Decke verborgen, tauchte dann auf und bedrohte die Frauen mit einem Messer. Alle drei gaben auf Verlangen ihr Geld heraus. Eine Frau wurde danach "kurz vor Erreichen des Hüttenweges ... aufgefordert, sich auszuziehen. Sie legte daraufhin T-Shirt und Jacke ab. Als der Wagen kurze Zeit später hielt, verlangte F. von der Zeugin den Oralverkehr. Dieser Aufforderung kam die Zeugin unter dem Eindruck der soeben erlebten Bedrohung, und da der Angeklagte N. mit dem Messer in der Hand hinter ihr saß, widerspruchslos nach. Anschließend forderte F. von ihr 'die gleiche Behandlung wie ein zahlender Kunde', also die Durchführung des Geschlechtsverkehrs. Auch diesem Wunsch entsprach die Zeugin" aus Angst vor den Angeklagten (UA S. 9/10).
Das Jugendschöffengericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer in einem rechtskräftigen Urteil vom 4. Februar 1982 u.a. wegen des erwähnten Fahrzeugdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafe verurteilt. Nach den Schuldfeststellungen "öffnete" der Beschwerdeführer "am 8. Juni 1981 ... mit einem der gestohlenen Schlüssel den im Parkhaus des Europa-Centers abgestellten PKW Ford Granada des Siegfried K. mit dem Kennzeichen B - XZ 634 und fuhr in der Folge mit diesem Wagen herum, bis er ihn schließlich wieder im Parkhaus abstellte".
Hierdurch ist die Strafklage auch wegen der unterwegs begangenen Raubtaten und wegen des Sexualdelikts verbraucht worden. Die hierbei verwirklichten Straftatbestände stehen mit dem vom Jugendschöffengericht Tiergarten abgeurteilten Vergehen des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) im Verhältnis der Tateinheit. Der Beschwerdeführer hat mit der unerlaubten Fahrt die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von räuberischen Erpressungen gegenüber den aufgenommenen Frauen ausgenutzt und diese damit zur Herausgabe ihres Bargeldes genötigt. Auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung fallen mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich zusammen. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Fahrt den Zweck verfolgt, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab (BGHSt 29, 233). Er hat daher zugleich den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden sind, stehen sie mit der Entführung in Tateinheit (BGHSt 18, 29). Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich durch das Fahren mit dem Personenkraftwagen, verwirklicht worden; es steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung faßt somit die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammen. Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer wegen Entführung gegen den Willen der Entführten wegen einer in der Hauptverhandlung beschlossenen Verfahrensbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) nicht verurteilt worden ist. Dieser verfahrensrechtliche Umstand ist auf das materiell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556 und vom 15. Januar 1981 - 4 StR 707/80 - bei Holtz in MDR 1981, 456 = DAR 1981, 124 = VRS 60, 292 = StrVert 1981, 116 und Beschlüsse vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 bei Holtz in MDR 1982, 102 und vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81 - bei Hürxthal in DRiZ 1982, 222).
Da die rechtskräftig abgeurteilte Tat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den hier festgestellten Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentrifft, handelt es sich auch prozessual nur um eine Tat im Sinne des § 264 StPO (BGHSt 8, 92, 94/95; 13, 21, 23; 26, 284, 285 sowie die erwähnten BGH-Urteile vom 22. Februar 1973 und vom 15. Januar 1981). Daß das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht geeignet war, Tateinheit auch zwischen den jetzt festgestellten strafbaren Handlungen und dem Diebstahl des Fahrzeugs herzustellen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGHSt 6, 92, 97; BGH-Urteil vom 2. April 1963 - 5 StR 24/63 -).
Das Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Januar 1981 - 4 StR 652/80 - LM Nr. 9 zu § 52 StGB 1975 = NJW 1981, 997 = MDR 1981, 417 = DAR 1981, 125 = VRS 60, 294 = StrVert 1981, 167 steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Strafklage wegen einiger Diebstahlstaten, die mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tat mehrheitlich zusammentrafen, nicht verbraucht.
Auf die vom 3. Strafsenat in BGHSt 29, 288 zu § 129 StGB entwickelten Grundsätze braucht der Senat nicht einzugehen, weil "die Dauerstraftat des § 129 StGB ... wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestandes mit anderen Dauerstraftaten nicht vergleichbar" ist (a.a.O. S. 293).
Das Verfahren war daher einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 126 Abs. 3, 467 StPO und auf § 2 StrEG.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel