Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG II C 361.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 361.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.04.1957 - AZ: 188 III 56
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 3 G 131 a.F.
- § 159 Abs. 1 BBG
- § 159 Abs. 2 BBG
- § 84 BRRG
Fundstellen
- DVBl 1958, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1958, 113
- DÖV 1959, 38 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1958, 271
- NJW 1958, 1201 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1958, 262
Amtlicher Leitsatz
Ein Aufenthalt im Ausland ist dann kein dauernder Aufenthalt im Sinne von § 33 Abs. 3 G 131 a.F., wenn der Versorgungsberechtigte nur vorübergehend im Ausland verweilen will.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge,
des Bundesrichters Kellner,
des Bundesrichters Dr. Waitz
in der mündlichen Verhandlung
vom 20. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Anfechtungsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1957 - Nr. 188 III 56 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Anfechtungsgegner auferlegt.
Tatbestand
Die 1873 geborene Klägerin ist die Witwe des 1933 verstorbenen Oberstleutnants a.D. Ludwig G.. Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges erhielt sie Versorgungsbezüge. Von Juli 1947 bis zum März 1953 hielt sich die Klägerin bei ihrem Sohn in den Vereinigten Staaten auf. Am 23. März 1953 kehrte sie nach M. zurück.
Die Oberfinanzdirektion M. gewährte der Klägerin Witwengeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 a.F. - erst mit Wirkung vom 1. März 1953. Deren Beschwerde gegen die Versagung des Witwengeldes für die Zeit vor dem 1. März 1953 wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie von Juli 1947 bis zum Februar 1953 zwar ihren Wohnsitz im Bundesgebiet, ihren dauernden Aufenthalt jedoch in den USA gehabt habe.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die ihr ungünstigen Beschwerdebescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von Versorgungsbezügen auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 28. Februar 1953 zu verpflichten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klage durch Urteil vom 29. April 1957 statt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 G 131 a.F. für ein Ruhen des Witwengeldes der Klägerin seien nicht gegeben.
Der Begriff "dauernder Aufenthalt", den das Gesetz zu Artikel 131 GG, ohne ihn zu definieren, in seinen §§ 4, 33 und 84 und das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - in seinen §§ 29 und 159 verwende, werde nicht nur durch ein objektives Merkmal bestimmt, sondern enthalte auch ein subjektives Merkmal. Daraus folge, daß ein Aufenthalt dann kein dauernder sei, wenn die Umstände erkennen ließen, daß er nur als ein vorübergehender gewollt sei. Mit dieser Auslegung stimmten auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbeamtengesetz vom 30. Juni 1955 in Nr. 2 Abs. 2 zu § 159 BBG überein.
Auf Grund der Aufrechterhaltung eines Bankkontos durch die Klägerin, der Beibehaltung ihrer eigenen Grabstätte, der Vollmachterteilung an ihre Nichte zur Vertretung aller ihrer Interessen während ihrer vorübergehenden Abwesenheit, der umgehenden Besorgung eines Passes nach Errichtung einer deutschen diplomatischen Vertretung in New York und vor allem auf Grund der laufenden Schreiben der Klägerin und ihres Sohnes an die Oberfinanzdirektion München seit Oktober 1948 kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Klägerin stets die Absicht gehabt habe, in Amerika nur vorübergehend zu bleiben; die Tatsache, daß ihr Aufenthalt fast sechs Jahre gedauert habe, stehe nicht der Annahme entgegen, daß er dennoch nur ein vorübergehender und kein dauernder Aufenthalt gewesen sei, denn die Umstände ergäben, daß die Klägerin stets die Absicht gehabt habe, sobald wie möglich nach Deutschland zurückzukehren.
Auf die Beschwerde des Beklagten ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch am 9. September 1957 zugestellten Beschluß vom 30. August 1957 die Revision zu.
Mit der durch Schriftsatz vom 13. September 1957 am 16. September 1957 eingelegten Revision beantragt der Beklagte,
das Urteil vom 29. April 1957 aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen.
In der am 18. Oktober 1957 eingegangenen Revisionsbegründung vom 12. Oktober 1957 rügt der Beklagte die Verletzung von § 33 Abs. 3 G 131 a.F. In längeren Rechtsausführungen vertritt er die Auffassung, daß der für das subjektive Merkmal in dieser Vorschrift ausschlaggebende Begriff "vorübergehend" nicht als Gegensatz zu dem Begriff "endgültig", sondern zu dem Begriff "länger dauernd" zu verstehen sei; während der Verwaltungsgerichtshof unter einem dauernden Aufenthalt einen ständigen Aufenthalt verstehe, dessen Wechsel bzw. Beendigung nicht beabsichtigt sei, bedeute nach der Auffassung des Beklagten das Wort "dauernd" nichts anderes als "länger dauernd". Die Grenze zwischen "vorübergehend" und "länger dauernd" liege etwa nach dem Ablauf eines Jahres.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, daß seine Auslegung des Begriffs "dauernder Aufenthalt" ihre Berechtigung im Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften des § 33 Abs. 3 G 131 a.F., des § 159 BBG und des § 84 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) finde.
Die Klägerin beantragt,
die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Hauptantrags trägt sie vor, die Revision habe bis zum 16. Oktober 1957 begründet werden müssen, nachdem sie am 16. September 1957 eingelegt worden sei. Zur Begründung ihres Hilfsantrages bezieht sie sich auf ihr früheres Vorbringen und pflichtet den Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils bei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Die Auffassung der Klägerin, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt sei, findet zwar in früheren Äußerungen im Schrifttum (vgl. Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm. II zu § 57 BVerwGG, Schunck-De Clerck, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Anm. 3 zu § 57 BVerwGG) eine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils endet. Im vorliegenden Fall lief die Revisionsbegründungsfrist daher erst am 9. November 1957 ab, so daß die am 18. Oktober eingegangene Revisionsbegründung rechtzeitig war.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht 5 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat § 33 Abs. 3 G 131 a.F., der in dem fraglichen Zeitraum vom 1. April bis 28. Februar 1953 galt, ohne Rechtsfehler angewendet. Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zu folgen, daß ein Aufenthalt im Ausland dann kein dauernder ist, wenn die Umstände erkennen lassen, daß er nur als vorübergehend gewollt ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof der Absicht des im Ausland befindlichen Versorgungsempfängers und damit subjektiven Momenten maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, so befindet er sich mit dieser Auslegung des Begriffs "dauernder Aufenthalt" in weitgehender Übereinstimmung mit dem Schrifttum zu den jetzt maßgeblichen §§ 29 und 159 BBG und den entsprechenden Bestimmungen der früheren Beamtengesetze (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. Bem. I 2 b zu § 29 BBG und Bem. I 2 zu § 159; Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Bem, 4 XIX d zu § 29 G 131; Grabendorff, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Bem. 2 b zu § 29 BBG; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, 1951, Band II, Bem. 1 zu § 52 und Bem. II zu § 128; abw.: Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938 Bem. 9 zu § 128 DBG).
Der Verwaltungsgerichtshof befindet sich mit seiner Auffassung auch im Einklang mit Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 159 BBG, nach denen jemand dann einen dauernden Aufenthalt im Ausland hat, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Diese Formulierung stimmt fast wörtlich mit Nr. 21 der Verwaltungsvorschriften zu § 10 der Dritten Verordnung, des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, Dritter Teil, Kap. V Pensionskürzung) überein und zeigt damit die während der letzten Jahrzehnte bestehende Einheitlichkeit der Rechtsauffassung zum Begriff des dauernden Aufenthalts im Ausland.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, spricht Ziffer 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 159 BBG nicht dagegen, den Absichten des im Ausland befindlichen Beamten maßgebliche Bedeutung beizumessen. Wenn nach dieser Vorschrift die Absicht zu nicht nur vorübergehendem Verweilen im Ausland in der Regel bei einem ein Jahr dauernden Aufenthalt angenommen werden kann, so ist hiermit nur eine widerlegbare Vermutung aufgestellt und nicht etwa die objektive Dauer des Auslandsaufenthalts zum entscheidenden Merkmal gemacht.
Demgegenüber sind die vom Beklagten angestellten allgemeinen Erwägungen rechts politischer Art nicht überzeugend. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß in dem Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 ein im Ausland lebender Versorgungsempfänger auch nicht ausnahmsweise habe Versorgung erhalten dürfen; denn die Klägerin begehrt keine Ausnahmebehandlung, wie sie jetzt in § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehen ist; sie fordert nur eine richtige Auslegung des Begriffs "dauernder Aufenthalt". Auch der Hinweis des Beklagten auf § 84 BRRG geht fehl; denn diese Bestimmung, nach der in Verbindung mit § 1 BRRG auch die Länderbeamtengesetze künftig eine dem § 159 BBG entsprechende Regelung enthalten sollen, besagt nichts für die Definition des Begriffs "dauernder Aufenthalt". Schließlich wird auch nicht § 159 Abs. 2 BBG bei der Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedeutungslos. Wenn in dieser Bestimmung an das tatsächliche Ruhen der Versorgungsbezüge über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus die Folge geknüpft wird, daß sie nunmehr entzogen werden können, so liegt ein völlig anderer Tatbestand vor als im vorliegenden Rechtsstreit; die Regelung der Folgen des mehr als dreijährigen Ruhens der Versorgungsbezüge behält ihre Bedeutung in allen Fällen, in denen bei Einstellung der Versorgungsbezüge kein Zweifel über die Absicht des Versorgungsempfängers zu dauerndem Aufenthalt im Ausland bestand.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof bei hiernach richtiger Auslegung von § 33 Abs. 3 G 131 a.F. aus den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles gefolgert hat, daß die Klägerin eine Absicht zu dauerndem Verweilen in den Vereinigten Staaten nicht gehabt habe, so ist das Revisionsgericht an diese tatsächliche Feststellung, gegen die im übrigen Revisionsrügen nicht erhoben sind, gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision des Anfechtungsgegners war bei dieser Sachlage gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 8.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz