Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2020, Az.: XI ZR 108/20
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.2020
- Aktenzeichen
- XI ZR 108/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 34275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR108.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 07.11.2019 - AZ: 27 O 12609/19
- OLG München - 04.03.2020 - AZ: 5 U 6990/19
Rechtsgrundlage
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Streitwert: 19.706,89 €.