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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2000, Az.: 5 ARs 20/00

Bande; Bandendiebstahl; Personenanzahl; Zusammenwirken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.2000
Aktenzeichen
5 ARs 20/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 15748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.

Gründe

1

Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,

2

"der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen",

3

stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Strafsenat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.

4

Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,

5

"der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen",

6

hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00 - auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - zustimmend Stellung genommen.