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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.12.1965, Az.: IV 157/65 U

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes als tarifbegünstigende Einkünfte von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.12.1965
Aktenzeichen
IV 157/65 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 84, 255 - 257
  • BStBl III 1966, 93
  • DB 1966, 1633 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 1966, 281 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der aus der Veräußerung eines Schiffes erzielte Gewinn gehört nicht zu den in § 34 c Abs. 4 EStG tarifbegünstigten Einkünften von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

Zusammenfassung

Der aus der Veräußerung eines Schiffes erzielte Gewinn gehört nicht zu den in §34 c Abs. 4 EStG tarifbegünstigten Einkünften von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

Tatbestand

1

Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1960, ob für den Veräußerungsgewinn, den die Bfinnen. bei dem Verkauf ihres einzigen Schiffes am 23. Januar 1960 erzielt haben, der begünstigte Steuersatz des § 34c Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden kann.

2

Die von den Bfinnen. betriebene Partenreederei veräußerte 1960 ihr einziges Schiff ins Ausland und erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn von 139 441 DM. Da das Schiff bis dahin im internationalen Verkehr eingesetzt wurde, behandelte das Finanzamt 50 v. H. der dabei erzielten Erträge als ausländische Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 EStG, wandte jedoch auf den Veräußerungsgewinn der Partenreederei diesen Steuersatz nicht an. Es vertrat unter Hinweis auf § 68b Ziff. 2 EStDV 1960 die Auffassung, daß Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur solche seien, die auf Beförderungen zwischen ausländischen Häfen oder vom Ausland in das Inland, nicht aber auf Veräußerungsgewinne entfielen. Das Finanzamt war auch insoweit an den Erlaß der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. Juli 1959 (BStBl II S. 95), nach dem Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen nicht zu den Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehörten, gebunden.

3

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt.

4

Die Vorschrift des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG verlange nicht nur, daß die zu begünstigenden ausländischen Einkünfte "aus dem Betrieb" von Handelsschiffen, sondern zusätzlich "im internationalen Verkehr" erzielt sein müßten. Gewinne, die bei der Veräußerung von Schiffen erzielt würden, gehörten nicht zu den Einkünften von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, weil sie nicht durch den Einsatz von Schiffen in der Seefahrt erzielt würden. Daß der Gesetzgeber die Vorschrift des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG auch nur so verstanden haben könnte, ergebe sich aus der Systematik des Einkommensteuerrechts, in dem die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei den verschiedenen Einkunftsarten besonders geregelt werden. Es sei auch sinnvoll und gerecht, Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen nicht in § 34c Abs. 4 EStG zu begünstigen, weil solche Gewinne nur dann, wenn sie aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs erzielt würden, nicht als laufender Gewinn der Tarifbesteuerung unterlägen.

Entscheidungsgründe

5

Die Rb. der Bfinnen. ist nicht begründet.

6

Nach § 34c Abs. 4 EStG 1958 ff. konnten die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr in einem Pauschbetrag festsetzen. Dabei galten 50 v. H. der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 (§ 34c Abs. 4 EStG). Durch Rechtsverordnung konnten Vorschriften erlassen werden u.a. über den Begriff der ausländischen Einkünfte (§ 34c Abs. 6 Ziff. 1 EStG). Von dieser Ermächtigung machte der Verordnungsgeber in § 68b Abs. 2 EStDV 1958 ff. Gebrauch, wonach ausländische Einkünfte im Sinn des § 34c EStG u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sein sollten, soweit die Einkünfte auf Beförderungen zwischen ausländischen Häfen oder vom Ausland in das Inland entfielen. Diese Vorschriften bildeten die Rechtsgrundlage der Vorentscheidung.

7

Im Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1965 (vgl. Art. 1 Ziff. 16 StÄndG 1965 vom 14. Mai 1965, BGBl I S 377 BStBl 1965 I S. 217) erhielt die bisherige Vorschrift des § 34c Abs. 4 EStG die folgende Fassung: "Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 v. H. der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; Abs. 2 findet keine Anwendung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Abs. 1 verlangen." Diese Fassung des § 34c Abs. 4 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig sind (Art. 1 Ziff. 21 StÄndG 1965). Da beide Fassungen der Vergünstigungsvorschrift in ihrem streitentscheidenden Teil - Berücksichtigung von 50 v. H. der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausländische Einkünfte - übereinstimmen, ist es gleichgültig, ob die Vorschrift des StÄndG 1958 (vgl. Art. 1 Ziff. 29 StÄndG 1958 vom 18. Juli 1958, BGBl I S. 473, BStBl 1958 I S. 412) oder die des StÄndG 1965 (vgl. Art. 1 Ziff. 16) der Entscheidung über die Rb. zugrunde gelegt wird.

8

Es ist auch unerheblich, ob die in § 34c EStG dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung und die auf Grund dieser Ermächtigung zur Durchführung des Gesetzes ergangene Bestimmung des § 68 Ziff. 2 EStDV den Anforderungen des Art. 80 des Grundgesetzes entspricht. Denn es bestehen gegen die Versagung der begehrten Vergünstigung schon deshalb keine Bedenken, weil nach beiden Fassungen des § 34c Abs. 4 EStG der aus der Veräußerung erzielte Gewinn von der Vergünstigung ausgeschlossen ist. Denn Gewinne, die durch Veräußerung von Schiffen erzielt werden, gehören, worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies, nicht zu den Einkünften von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Das können nur solche Einkünfte aus der internationalen Seeschiffahrt sein, die durch den Einsatz von Seeschiffen erzielt werden. Die zur Durchführung des § 34 Abs. 4 EStG erlassene Vorschrift des § 68b Ziff. 2 EStDV schränkt deshalb nicht die Vergünstigung des § 34c Abs. 4 EStG ein, sondern enthält eine zutreffende Klarstellung des Begriffs der Einkünfte von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Die Vorinstanz lehnte daher mit zutreffenden Gründen die Anwendung des § 34c Abs. 4 EStG auf den Veräußerungsgewinn ab.