Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: 4 StR 369/25
Aufhebung des Adhäsionsausspruchs bzgl. Zahlung eines Hinterbliebenengeldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- 4 StR 369/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:081025B4STR369.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 13.11.2024 - AZ: 32 KLs-720 Js 355/24-6/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, "die Adhäsionsanträge" dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben. Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.
Quentin