Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.11.1988, Az.: VIII S 11/88
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.11.1988
- Aktenzeichen
- VIII S 11/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 448
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) persönlich hat mit an das Finanzgericht (FG) gerichtetem Schriftsatz vom 10. November 1987 die Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Einkommensteuern 1981 bis 1985 beantragt. Das FG hat über diesen Antrag nicht entschieden. Dagegen hat es der Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1981 bis 1985 durch Urteil vom 23. März 1988 teilweise stattgegeben und das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung durch Beschluß vom 5. September 1988 an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat die rückständigen Steuern 1982 bis 1985 durch Verfügung vom 26. Juli 1988 in Höhe des Betrags ausgesetzt, hinsichtlich dessen der Antragsteller beim FG obsiegt hat. In Höhe von weiteren 9.395,50 DM hat er die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nunmehr der BFH zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. Beschluß des BFH vom 6. August 1970 IV B 13/69, BFHE 100, 17, BStBl II 1970, 786, sowie Beschluß vom 2. Juli 1974 VII B 105/73, BFHE 113, 91, BStBl II 1974, 715).
Der Antrag ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Antrag vom Steuerpflichtigen selbst unterzeichnet ist. Zwar müssen sich gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Beteiligten vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies bedeutet, daß prozessuale Erklärungen des Antragstellers gegenüber dem BFH nur von einem Prozeßbevollmächtigten dieser Art abgegeben werden könnten. Der Antragsteller hat indes gegenüber dem BFH keine prozessualen Erklärungen abgegeben. Der vorliegende Antrag wurde nicht gegenüber dem BFH, sondern bereits beim FG formgerecht gestellt. Dadurch, daß das FG über diesen Antrag aus - soweit ersichtlich - vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht entschieden hat und die Zuständigkeit des FG durch Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endete, wurde der Antrag nicht nachträglich unzulässig.
Der Antrag ist indes insoweit unzulässig geworden, als er uneingeschränkt aufrechterhalten wurde, obgleich das FA durch Verfügung vom 26. Juli 1988 die Vollziehung ausgesetzt hat. In Höhe dieses Teilbetrags von (357,00 DM + 629,00 DM + 796,00 DM + 701,00 DM =) 2.483,00 DM ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers durch die Aussetzungsverfügung des FA entfallen.
Im übrigen ist der Antrag unbegründet. Denn über den Rechtsstreit ist durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage VIII B 76/88 (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde) abschließend entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.