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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1994, Az.: BVerwG 2 WDB 1.94

Disziplinarrecht; Dienstbezüge; Nachzahlung; Verzinsung; Soldat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 1.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 24.08.1993 -AZ: TDG S 3 GL 2/93

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 111 - 116
  • DokBer B 1994, 203-205
  • NVwZ 1995, 83 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1994, 216-218
  • ZBR 1994, 311-312

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Soldat hat keinen Anspruch auf Verzinsung nachzuzahlender Dienstbezüge.

  2. 2.

    Über einen Anspruch auf eine Verzinsung nach § 120 II WDO einbehaltener und nach Aufhebung der Einbehaltungsanordnung nachzuzahlender Dienstbezüge entscheiden die Wehrdienstgerichte im Rahmen des § 85 I 1 WDO i. V. mit § 458 I StPO.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 28. April 1994
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. August 1993 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der Soldat ist Berufssoldat und war als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D... eingesetzt.

2

1.

Im Juli 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum.

3

Wegen desselben Vorwurfs leitete der Befehlshaber Territorialkommando Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein, enthob ihn gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes, verbot ihm, Uniform zu tragen, und ordnete gemäß § 120 Abs. 2 WDO die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge an.

4

Die auf Aufhebung dieser Anordnungen gerichteten Anträge des Soldaten wies schließlich die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 4. November 1987 - M 7 GL 4, 5/87 - zurück. Der dagegen eingelegten Beschwerde half sie aber mit Beschluß vom 16. Dezember 1987 mit der Maßgabe ab, daß die Einbehaltungsquote auf ein Achtel der Dienstbezüge gemindert wurde. Die weitergehende Beschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 12. April 1988 - BVerwG 2 WDB 22.87 - als unbegründet zurück.

5

Mit Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 bezog die Einleitungsbehörde weitere Vorwürfe gegen den Soldaten in das disziplinargerichtliche Verfahren ein, noch ehe der Soldat in dem ursprünglich sachgleichen Strafverfahren nach teilweiser Verurteilung im ersten Rechtszug durch Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum rechtskräftig freigeprochen wurde.

6

Inzwischen hatte der Soldat erneut nach erfolgloser Anrufung der Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienstgerichts gegen die Einleitungsverfügung und die darin angeordneten Maßnahmen nach§ 120 WDO beantragt. Diese Anträge wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 12. Oktober 1983 - M 7 GL 3/88 - zurück. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Soldaten half sie mit Beschluß vom 31. Januar 1989 wiederum mit der Maßgabe ab, daß die in der Einleitungsverfügung vom 3. Juli 1987 angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge vom Tage ihres erstmaligen Wirksamwerdens an bis zur Aushändigung des Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 an den Soldaten am 16. Mai 1988 aufgehoben wurde. Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen hob der Senat mit Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 2 WDB 1.89 - die angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen des Soldaten auch mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an auf.

7

Das disziplinargerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Befehlshaber Territorialkommando Süd hat mit Verfügung vom 31. Mai 1990 erneut die Einbehaltung von einem Achtel der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten angeordnet.

8

2.

Auf Grund der Mitteilung des Wehrdisziplinaranwalts über die am 3. Juli 1987 verfügte Anordnung nach § 120 Abs. 2 WDO behielt das Wehrbereichsgebührnisamt V vom 1. August 1987 an 25 v.H. der Dienstbezüge des Soldaten ein.

9

Nachdem ihm der Abhilfebeschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Dezember 1987 am 22. Dezember 1987 zugestellt worden war, bat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom selben Tag die Kammer um Klarstellung, ob die Änderung der Anordnung der Einbehaltung mit Wirkung ex tunc oder ex nunc beschlossen worden sei. Nach Eingang der Antwort des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 11. Januar 1988 wies der Wehrdisziplinaranwalt mit Fernschreiben vom 15. Januar 1988 das Wehrbereichsgebührnisamt V an, dem Soldaten mit Wirkung vom 1. August 1987 an monatlich jeweils ein Achtel seiner Dienstbezüge nachzuzahlen. Das Wehrbereichsgebührnisamt leistete daraufhin am 26. Januar 1988 eine Abschlagszahlung von 3.500 DM, berechnete die Nachzahlung mit netto insgesamt 3.528,92 DM und zahlte dem Soldaten am 29. Februar 1988 noch 28,92 DM aus.

10

Nachdem ihm der Abhilfebeschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 31. Januar 1989 am 2. Februar 1989 zugestellt worden war, bat der Wehrdisziplinaranwalt mit Fernschreiben vom 9. Februar 1989 das Wehrbereichsgebührnisamt V, dem Soldaten das vom 1. August 1987 bis einschließlich 16. Mai 1988 jeweils einbehaltene Achtel der Dienstbezüge nachzuzahlen. Das Wehrbereichsgebührnisamt leistete daraufhin am 20. Februar 1989 eine Abschlagszahlung von 8.400 DM, berechnete die Nachzahlung mit netto insgesamt 8.789,23 DM und zahlte dem Soldaten am 31. März 1989 noch 389,23 DM aus.

11

Nachdem der Beschluß des Senats vom 18. April 1989 am 21. April 1989 dem Bundeswehrdisziplinaranwalt zugestellt worden war, wies der Wehrdisziplinaranwalt mit Fernschreiben vom 27. April 1989 das Wehrbereichsgebührnisamt V an, die seit 17. Mai 1988 einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Das Wehrbereichsgebührnisamt leistete daraufhin am 5. Mai 1989 eine Abschlagszahlung von 9.000 DM, berechnete die Nachzahlung ohne Urlaubsgeld 1988 mit netto insgesamt 9.949,38 DM und zahlte dem Soldaten am 31. Mai 1989 noch 949,38 DM sowie am 30. Juni 1989 215 DM Urlaubsgeld 1988 aus.

12

3.

Mit Schreiben vom 6. März 1989 beantragte der Soldat "die ortsübliche Verzinsung der Gehaltsnachzahlung gemäß Beschluß Truppendienstgericht Mitte 7. Kammer vom 31.01.1989", weil diese Bezüge unrechtmäßig einbehalten worden seien und er entsprechende Fremdmittel habe in Anspruch nehmen müssen. Mit Bescheid vom 11. April 1989 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt V die Zahlung von Verzugszinsen unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 BBesG ab. Dagegen legte der Soldat am 3. Mai 1989 Beschwerde ein und beantragte am selben Tag "die ortsübliche Verzinsung der weiteren Nachzahlung gemäß Beschluß Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenat, vom 18.04.1989." Nachdem das Wehrbereichsgebührnisamt V diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 1989 ebenfalls abgelehnt hatte, legte der Soldat auch dagegen am 12. Juni 1989 Beschwerde ein. Die Wehrbereichsverwaltung V wies beide Beschwerden mit Beschwerdebescheid vom 12. Juli 1989 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 10. August 1989 erhob der Soldat beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der er schließlich beantragte,

13

die Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamts V vom 11. April 1989 und 22. Mai 1989 und den darauf bezüglichen Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 12. Juli 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Zinsen in Hohe von 9,5 v.H. aus

14

  • 3.528,92 DM für die Zeit vom 1. August 1987 bis 29. Februar 1988,
  • 8.789,23 DM für die Zeit vom 1. August 1987 bis 31. März 1983 und
  • 9.949,38 DM für die Zeit vom 17. Mai 1988 bis 31. Mai 1989 zu zahlen.

15

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 18. Februar 1993 - 1/2 E 1695/89 - erachtete das Verwaltungsgericht Darmstadt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Truppendienstgericht Mitte in Koblenz.

16

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd als Nachfolgerin der 7. Kammer des bereits zum 30. September 1992 aufgelösten Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 24. August 1993 den Antrag des Soldaten vom 10. August 1989 zurück.

17

Zur Begründung führte sie aus:

18

Der Soldat könne eine Verzinsung der einbehaltenen Beträge schon dem Grunde nach nicht verlangen. Die Anordnung nach§ 120 Abs. 2 WDO beschränke bis zum Eintritt der in§ 121 Abs. 1 WDO genannten Bedingungen nicht den gesetzlichen Besoldungsanspruch des Soldaten an sich. Lediglich die Auszahlung eines Teils der erworbenen Dienstbezüge werde aufgeschoben, und zwar bis es entweder zu deren Verfall unter den in § 121 Abs. 1 WDO genannten Bedingungen komme oder aber die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 und 3 WDO deren Nachzahlung bewirkten. Schon hier zeige sich, daß die Nachzahlung nur in dem Umfange erfolgen könne, wie der Besoldungsanspruch überhaupt entstanden sei. Dabei lasse sich nun eindeutig § 3 Abs. 6 BBesG entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Gewährung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen habe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob nicht die Fälligkeit der Beträge erst mit der Aufhebung der Anordnung nach§ 120 Abs. 2 WDO eingetreten sei. Ein Rückgriff auf allgemeines Dienstvertragsrecht sei bei der eindeutigen gesetzlichen Regelung für das öffentliche Dienstrecht der Soldaten, Beamten und Richter nicht möglich. Ebensowenig lasse sich ein Anspruch des Soldaten auf Schadensersatz aus § 126 Abs. 4 WDO i.V.m.§ 109 BDO herleiten, da diese Vorschriften nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anzuwenden seien und auf die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung abstellten. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Für eine entsprechende Anwendung sei im vorliegenden Falle ebenfalls kein Raum, da es sich hierbei um eine allein für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderregelung handele und nur die sonst nicht mehr im Rahmen der Amtshaftung mögliche Wiedergutmachung von Schäden darstelle, die durch eine unzutreffende rechtskräftig gewordene Gerichtsentscheidung entstanden seien. Gleiches gelte auch für die Herleitung eines Schadensersatzanspruches aus § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 458 StPO. Sonstige Schadensersatzansprüche aus dem Dienstverhältnis heraus seien dem Soldaten nicht erwachsen. Soweit der Soldat seine Forderung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verfolgt sehen möchte, sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerächte, nicht aber die des Truppendienstgerichts gegeben (§ 58 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG). Unberücksichtigt habe insoweit auch zu bleiben, ob dem Soldaten ein Anspruch nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz zustehe, da darüber das zuständige Strafgericht zu befinden habe.

19

Gegen diesen ihm am 3. September 1993 zugestellten Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 14. September 1993, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 15. September 1993, Beschwerde einlegen und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Januar 1994 begründen lassen. Er hat auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 30. September 1991 und 10. August 1993 Bezug genommen und ergänzend vorgebracht:

20

Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts seien die einbehaltenen Beträge antragsgemäß zu verzinsen. Gemäß § 121 WDO seien die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Der Umstand, daß eine Verzinsung der einbehaltenen Beträge gesetzlich nicht vorgesehen sei, ändere nichts daran, daß eine solche tatsächlich vorzunehmen sei. Maßgeblich sei, daß die Beträge nicht etwa erst mit der Aufhebung der Anordnung fällig geworden seien. Durch die Aufhebung der Anordnung müsse der Beschwerdeführer so gestellt werden, als sei das Disziplinarverfahren zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden. Diesem Umstand könne nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die einbehaltenen Dienstbezüge zu verzinsen seien. Dies gelte unabhängig davon, daß § 3 Abs. 6 BBesG einen Anspruch auf Verzinsung nicht vorsehe. Bereits auf Grund der Gesetzessystematik müsse notwendigerweise davon ausgegangen werden, daß § 3 Abs. 6 BBesG nicht auf§ 120 Abs. 2 WDO anzuwenden sei. § 3 Abs. 6 BBesG regele lediglich den Fall, daß versehentlich die Zahlung der Dienstbezüge unterblieben sei. Vorliegend gehe es aber um den Fall, daß absichtlich die Dienstbezüge einbehalten worden seien, so daß die allgemeinen Vorschriften, so auch § 3 BBesG, nicht zur Anwendung kämen.

21

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hält sie für statthaft, jedoch für nicht begründet.

22

Dem Soldaten wurde auf seinen Wunsch Gelegenheit zur Erwiderung bis 31. März 1994 eingeräumt. Er hat sich jedoch nicht mehr geäußert.

23

II

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

24

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, die Truppendienstkammer hat ihm nicht abgeholfen (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

25

Die Wehrdienstgerichte haben über den Antrag des Soldaten, die nach Änderung und Aufhebung der Einbehaltungsanordnung nach§ 120 Abs. 2 WDO nachgezahlten Teile der Dienstbezüge "ortsüblich zu verzinsen", nicht nur deshalb zu entscheiden, weil sie durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Februar 1993 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges gebunden sind; das Verwaltungsgericht hat auch völlig zu Recht für die Sache den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für zulässig erklärt. Mit ihrer Auseinandersetzung darüber, ob die Änderung und Aufhebung der Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge zu deren sofortiger Nachzahlung mit oder ohne Zinsen führt, streiten der Soldat und sein Dienstherr über die Tragweite der diese Anordnung ändernden oder aufhebenden Beschlüsse der Truppendienstkammer und des Wehrdienstsenats.Über die dadurch entstandenen Zweifel ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 458 Abs. 1 StPO, der nicht nur für Urteile im formellen Sinne, sondern auch für alle einer Vollstreckung fähigen Beschlüsse gilt (vgl. Kleinknecht/Meier-Goßner, StPO, 41. Aufl.,§ 449 RdNr. 1; Karlsruher Kommentar zur StPO, 3. Aufl.,§ 449 RdNr. 2), die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszugs, mithin das Truppendienstgericht (§ 62 WDO), das auf einen Antrag gemäß § 107 WDO im Verfahren nach § 108 WDO entscheidet und gegen dessen Beschluß die Beschwerde gemäß § 109 WDO gegeben ist. Der Senat tritt insoweit der Kommentierung von Dau (WDO, 2. Aufl., § 120 RdNr. 35 a.E.) und der Rechtsprechung des Beamtendisziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den §§ 95 und 122 BDO (Beschluß vom 18. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 14.85 -<BVerwGE 76, 333 [f.]>) bei, die sich wiederum weitgehend mit der einschlägigen Literatur deckt (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl.,§ 95 RdNr. 25; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl.,§ 95 RdNr. 6a; Weiß in Fürst, GKÖD, II K§ 95 RdNr. 36).

26

Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach§ 109 WDO ist es nicht entscheidend, ob der angefochtene Beschluß des Truppendienstgerichts unmittelbar auf Grund der Wehrdisziplinarordnung oder gemäß § 85 Abs. 1 WDO in ergänzender Anwendung anderer verfahrensgesetzlicher Bestimmungen ergangen ist. Denn im disziplinargerichtlichen Verfahren geht die Vorschrift des§ 109 WDO den strafprozessualen Vorschriften über die Beschwerde und die sofortige Beschwerde grundsätzlich vor (Beschluß vom 25. Januar 1993 - BVerwG 2 WDB 7.92 - <NZWehrr 1993, 120 [122]>).

27

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

28

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Anordnung ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Endentscheidung im förmlichen Verfahren ergangen ist (vgl. BVerfGE 46, 17 [27]). Ähnlich der Regelung des § 75 Abs. 2 WDO dient die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Sicherung des Rechts, die nach § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthobenen Soldaten nicht mehr in voller Höhe alimentieren zu müssen (Dau, aaO § 120 RdNr. 14). Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge ist in seinem Kernbestand zwar ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 [281] m.w.N. und Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 -<BVerwGE 93, 69 [73]>). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist aber die mit der Berufung in das Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Soldaten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Denn die Dienstbezüge sind - neben der Versorgung - die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Soldat mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 21, 329 [345]). Diese Struktur des Alimentationsanspruchs gestattet es dem Gesetzgeber, eine Regelung zu treffen, wie sie § 120 Abs. 2 WDO vorsieht. Während der vorläufigen Dienstenthebung eines Soldaten, der eines so schweren Dienstvergehens verdächtigt ist, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwartet werden muß, ist das korrelative Treueverhältnis, in dem die Pflicht zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander ausgewogen sind, tiefgreifend gestört, weil ohne eine effektive Dienstleistung des aktiven Soldaten dem Dienstherrn ein Übergewicht an Pflichten aufgebürdet wird. Da der Soldat infolge der vorläufigen Dienstenthebung für den Dienstherrn nichts leistet, fehlt die Voraussetzung für die Gewährung der vollen Alimentation, so daß es dem Dienstherrn billigerweise nicht zuzumuten ist, die Dienstbezüge in vollem Umfang an diesen Soldaten weiterzuzahlen (vgl. BVerfGE 37, 167 [179]; BVerwGE 40, 33 [40]; Dau, aaO, § 120 RdNr. 13; Behnke, aaO,§ 92 RdNr. 2; Köhler/Ratz, BDO,§ 92 RdNr. 1; Weiß, aaO, K§ 92 RdNrn. 3 und 4).

29

Da die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 120 Abs. 2 WDO nur eine vorläufige Maßnahme ist, berührt deren Anordnung den Anspruch des Soldaten auf Leistung der vollen Dienstbezüge dem Grunde nach nicht. Der Soldat behält vielmehr den Anspruch auch auf den einbehaltenen Teil seiner Bezüge; dieser Anspruch steht vom Wirksamwerden der Anordnung mit dem auf ihre Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag an (§ 120 Abs. 5 Satz 2 WDO) bis zu deren Ende aber unter einer auflösenden Bedingung (vgl. Behnke, aaO,§ 92 RdNr. 22; Köhler/Ratz, aaO,§ 92 RdNr. 16; Weiß, aaO, K§ 92 RdNr. 14). Das bedeutet, daß der Soldat vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung nach § 120 Abs. 2 WDO an am jeweiligen Fälligkeitstag seiner Dienstbezüge die Leistung des zur Einbehaltung angeordneten Teils dieser Bezüge nicht verlangen kann. Der einbehaltene Teil seiner Bezüge wird mithin während der Dauer der Anordnung nicht fällig (vgl. Palandt, BGB, 53. Aufl., § 271 RdNr. 1).

30

Da hier die Einbehaltungsanordnung der Einleitungsbehörde vom 3. Juli 1987 in Verfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO mit Beschlüssen der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Dezember 1987 und 31. Januar 1929 zunächst teilweise sowie mit dem Beschluß des Senats vom 18. April 1989 endgültig jeweils mit Rückwirkung aufgehoben worden ist, endigte jeweils im Rahmen der Aufhebung die auflösende Bedingung, und dem Soldaten erwuchs ein sofort fälliger Anspruch auf Nachzahlung der jeweils einbehaltenen Bezüge, und zwar für den gesamten Zeitraum, von dem an die Aufhebung zu seinen Gunsten wirkte (vgl. Dau, aaO, § 120 RdNrn. 35 und 40; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 DB 14.85 - <BVerwGE 76, 333 [335]>; Behnke, aaO, § 95 RdNr. 25; Claussen/Janzen, aaO,§ 95 RdNr. 6a; Köhler/Ratz, aaO,§ 95 RdNr. 14; Weiß, aaO. K§ 95 RdNr. 46). Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmte sich jeweils nach der Summe der tatsächlichen Einbehaltungsbeträge, über die das Wehrdienstgericht entschied.

31

Auf eine Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge hat der Soldat keinen Anspruch. Da seine Nachzahlungsansprüche jeweils erst mit und in Höhe der jeweiligen Aufhebung der Einbehaltungsanordnung fällig wurden, konnte der Diensther insoweit ohnehin frühestens nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses der Wehrdienstgerichte (§ 119 Abs. 2 und 3 WDO) in Verzug geraten. Wurden bisher einbehaltene Teile der Dienstbezüge etwa auch nach diesem Zeitpunkt verspätet gezahlt, so schließt § 3 Abs. 6 BBesG einen Anspruch des Soldaten auf Verzugszinsen, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 31 SG), ausdrücklich aus (vgl. Schinkel/Seiffert in Fürst, GKÖD, III K § 3 RdNr. 34). Die Auffassung des Soldaten, die Regelung des § 3 Abs. 6 BBesG sei "nicht auf § 120 Abs. 2 WDO anzuwenden", geht fehl; denn die Einbehaltung nach dieser Vorschrift betrifft schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes einen Teil "der jeweiligen Dienstbezüge". Ein Rückgriff auf Bestimmungen des Dienstvertragsrechts verbietet sich deshalb, weil der Soldat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SG Anspruch auf Geldbezüge nur nach Maßgabe besonderer Gesetze hat und seine Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt wird, mit der Folge, daß Dienstbezüge unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung stehen und mithin - insgesamt oder in ihren Teilen - nur nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden dürfen (vgl. Schinkel/Seiffert, aaO, K§ 2 RdNr. 2). Daher können hier auch die Vorschriften des § 126 Abs. 4 WDO i.V.m. § 109 BDO nicht einmal ergänzend in Betracht gezogen werden, die den Ersatz eines Vermögensschadens vorsehen, der durch eine Verurteilung verursacht worden ist, die im Wege der Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens beseitigt oder gemildert worden ist. Wie bereits im Urteil vom 8. Juni 1966 - BVerwG 8 C 153.63 - <BVerwGE 24, 186 [191]> dargerlegt worden ist, gibt es schließlich auch keinen das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz, wonach öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen wären. Der Soldat hat bei Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung im Rahmen des § 120 Abs. 6 WDO keine weitergehenden Ansprüche als bei Beendigung einer Einbehaltungsanordnung kraft Gesetzes gemäß § 121 Abs. 2 WDO, der zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verpflichtet, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren auf andere Weise als nach § 121 Abs. 1 WDO rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde nach§ 121 Abs. 1 Nr. 3 WDO ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt wird. Auch in diesem Fall sind die einbehaltenen Teile der jeweiligen Dienstbezüge bei ihrer Nachzahlung nicht zu verzinsen (vgl. Dau, aaO, § 121 RdNr. 13; Behnke, aaO,§ 96 RdNr. 28; Claussen/Janzen, aaO,§ 96 RdNr. 8; Köhler/Ratz, aaO,§ 96 RdNr. 10; Weiß, asO, K§ 96 RdNr. 29).

32

3.

Die Beschwerde des Soldaten ist daher mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier