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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2024, Az.: 5 StR 165/24

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zum Handeltreiben mit Cannabis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.2024
Aktenzeichen
5 StR 165/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR165.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin I - 22.01.2024 - AZ: (534 KLs) 273 Js 2515/23 (14/23)

Fundstelle

  • StV 2024, 597

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat.

Nach den Feststellungen verwahrte der Mitangeklagte Cannabis, dessen gewinnbringenden Verkauf er beabsichtigte, im Kofferraum eines Pkw. Da ihm eine ungewöhnliche Färbung der Blütenstände auffiel, bat er den Angeklagten um eine Einschätzung. Auf seine Bitte begab sich der Angeklagte zu dem Fahrzeug. Während er in den Kofferraum blickte, erschienen Beamte der Bundespolizei, worauf der Angeklagte weglief. In diesem Handeln liegt mangels Gewinnerzielungsabsicht kein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit dem Cannabis. Zum Handeltreiben des Mitangeklagten hatte er bis zu seiner Flucht auch noch keinen fördernden Beitrag geleistet. Entsprechend hat das Landgericht den Angeklagten - im Verhältnis zum Mitangeklagten "in Nebentäterschaft" - allein wegen seines anderweitigen eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) schuldig gesprochen.

Durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 5 StR 490/21 Rn. 25 mwN).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner