Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1990, Az.: I ZR 217/88
„incl. MwSt. III“
Unzulässige Werbung; Selbstverständlichkeiten; Mehrwertsteuer; Preisangabe; Werbeanzeige; Sorgfältiges Lesen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 217/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13811
- Entscheidungsname
- incl. MwSt. III
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1655-1656 (Volltext mit amtl. LS)
- Doepner, GRUR 90, 1030
- GRUR 1990, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "incl. MWSt. III"
- MDR 1991, 220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1990, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1256 (Volltext mit amtl. LS) "Incl. MWSt. III"
- WRP 1991, 29 (Volltext mit amtl. LS) "Incl. MwSt. III"
Amtlicher Leitsatz
Keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellt der Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer dar, der im Gegensatz zur Preisangabe und der sonstigen Gestaltung der Werbeanzeige kleingehalten ist und vom Verkehr nur bei sorgfältigem Lesen wahrgenommen werden kann.
Tatbestand:
Die Beklagten betreiben im Versandgeschäft den Handel mit Computerprogrammen. Der klagende Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, beanstandet den Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer auf dem Bestellcoupon einer ganzseitigen Werbeanzeige, welche die Beklagten in einer Computerfachzeitschrift für verschiedene Programme mit Nennung von Preisen haben veröffentlichen lassen; es sei irreführend, mit Selbstverständlichkeiten zu werben.
Die Werbeanzeige ist in der unteren Hälfte wie folgt gestaltet:
"Folgt Grafik"
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken bei der Werbung für Computer-Software, die sich nicht ausschließlich an Letztverbraucher wendet, welche die angebotene Software in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, den von ihnen verlangten Kaufpreisen den Zusatzv "alle Preise inkl. 14 % MwSt" hinzuzufügen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Hinweis, die in der Werbeanzeige der Beklagten genannten Preise enthielten die Mehrwertsteuer, sei als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 3 UWG zu beanstanden.
Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz Richtigkeit der Angaben dann gegen § 3 UWG, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, daß es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, und wenn das Publikum deshalb annimmt, daß mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen gleicher Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (st. Rspr.; vgl. z.B. Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz). Der Hinweis in der Werbeanzeige der Beklagten, daß die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten, ist eine Angabe im vorgenannten Sinne, da gemäß § 1 Abs. 1 i.V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO bei der von einem Gewerbetreibenden an private Letztverbraucher gerichteten Werbung mit Preisen die Preise angegeben werden müssen, welche einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit der Werbung neben dem privaten Letztverbraucher auch zum Vorsteuerabzug berechtigte gewerbliche Abnehmer angesprochen sind; das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO, den die Umsatzsteuer einschließenden Endpreis anzugeben, greift nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO nur dann nicht ein, wenn sich die Werbung mit Preisen ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richtet (BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, NJW 1990, 1294, 1299 - Metro III).
Als eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung mit Selbstverständlichkeiten ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Preiswerbung "inklusive Mehrwertsteuer" nur zu beanstanden, wenn der Mehrwertsteuerhinweis werbemäßig herausgestellt ist (BGH, Urt. v. 24.10.1980 - I ZR 74/78, GRUR 1981, 206 - 4 Monate Preisschutz; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88 - Incl. MwSt I; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 201/88 - Incl. MwSt II - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dies sei hier der Fall, ist mit dem festgestellten Inhalt der Werbeanzeige nicht zu vereinbaren. Das Schriftbild des Mehrwertsteuerhinweises ist im Vergleich zu dem übrigen Werbetext und den hervorgehobenen Preisangaben kleingehalten. Der Hinweis "Alle Preise inclusive.14 # MwSt" befindet sich in der untersten Zeile an einer Stelle der ganzseitigen Werbeanzeige, die nicht auffällt. Er ist in Klammern gesetzt und steht neben weiteren Informationen ohne werbenden Charakter. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst der aufmerksame Leser, der den Bestell-Coupon besonders sorgfältig liest, den Mehrwertsteuerhinweis wahrnimmt, kann von dessen hervorgehobener werbemäßiger Gestaltung nicht gesprochen werden. Eine irreführende Werbung mit der Selbstverständlichkeit des Inclusivpreises kann bei dieser Anzeigengestaltung nicht angenommen werden. Denn eine relevante Bedeutung mißt der Verkehr der Angabe einer Selbstverständlichkeit nur bei, wenn sie in besonderem Maße hervorgehoben wird (BGH - Incl. MwSt. I aaO.).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.