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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.04.2022, Az.: 1 BvR 2590/21

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.04.2022
Aktenzeichen
1 BvR 2590/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220427.1bvr259021

Tenor:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2022 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Erstattung ihrer Auslagen gestellt. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 [BVerfG 12.02.1986 - 2 BvR 604/85] <38 f.>).

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine Erstattung der Auslagen aus anderen Gründen unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umständen der Billigkeit entspricht.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.