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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 3 StR 535/94

Verminderte Schuldfähigkeit; Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit; Richterliche Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
3 StR 535/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 509 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 280 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 330 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1995, 226 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit hat andere Auswirkungen auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters als eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Der Tatrichter hat sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche der Alternativen des § 21 StGB in Betracht kommt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil einer Bank wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat freigesprochen. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer hirnorganischen Schädigung, die sich in einer diskreten allgemeinen Hirnsubstanzminderung, einer leichten Störung der Gedächtnisleistung und der Auffassungsgabe sowie in einer Neigung zu Depressionen äußert. Diese vom Landgericht dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung zugerechneten Beeinträchtigungen sind dauerhaft und haben nach dem Gutachten der Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, für sich genommen bereits zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat geführt; möglicherweise war seine Schuldfähigkeit aber auch gänzlich aufgehoben infolge des Zusammenwirkens dieser dauerhaften Beeinträchtigungen mit der Wirkung des Medikaments Tranquase 10, von dem der Angeklagte nach den Feststellungen sieben Tabletten vor der Tat eingenommen hatte. An einer Verurteilung wegen Vollrauschs gemäß § 323 a StGB sah sich das Landgericht deshalb gehindert, weil es andererseits auch nicht auszuschließen vermochte, daß sich der Angeklagte nicht mehr in einem Rausch befand, weil die Wirkung der Tabletten zum Zeitpunkt der Tatausführung schon nachgelassen haben konnte.

2

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

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Die Sachrüge hat Erfolg, weil es für den Freispruch an einer tragfähigen Grundlage fehlt. Zwar ist hinsichtlich des Freispruchs die - allgemeine - Sachrüge nicht ausdrücklich erhoben worden. Die Revision beanstandet jedoch auch die rechtlich fehlerhafte Behandlung des Tatbestandes des § 323 a StGB und rügt im übrigen die Nichtanwendung des § 63 StGB. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es damit nicht mehr.

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1. Für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder der völligen Schuldunfähigkeit fehlt es bereits an einer eindeutigen Bewertung des Zustandes des Angeklagten. Das Landgericht hat sowohl bei der Darlegung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit als auch bei Erörterung der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer völligen Schuldaufhebung darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei der Tat in seinen Fähigkeiten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, erheblich vermindert war, beziehungsweise die völlige Aufhebung dieser beiden Fähigkeiten nicht auszuschließen ist (vgl. UA S. 4 f. und S. 8 oben). Der Senat kann offen lassen, ob die gleichzeitige Annahme von fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung des § 20 StGB stets rechtsfehlerhaft ist (vgl. Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 36). Zumindest die Anwendung des § 21 StGB kann nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1982, 200, 201; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5, Schuldunfähigkeit 1 und 3). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, 28 f.;  34, 22, 25 ff.), während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1989, 430). Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (Jähnke LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 6). Das hat das Landgericht versäumt.

5

Ferner ist dem Urteil nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Kriterien die Sachverständige, der sich das Landgericht angeschlossen hat, der diskreten Hirnsubstanzminderung des Angeklagten und seiner leichten Störung der Gedächtnisleistung und Auffassungsgabe sowie seiner Neigung zu Depressionen die Schwere einer krankhaften seelischen Störung beigemessen hat. Einer näheren Darlegung hätte es schon deshalb bedurft, weil geringe Normabweichungen, die zwar auf einem Organprozeß beruhen, in ihren Wirkungen aber unbedeutend sind, den Begriff des Krankhaften nicht erfüllen (Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Die genannten Beeinträchtigungen legen für sich genommen zwar eine gewisse Hirnleistungsschwäche, nicht aber eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nahe.

6

2. Soweit das Landgericht auf Grund der zusätzlichen Einnahme von sieben Tabletten Tranquase 10 vor der Tat sogar die völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten für nicht ausschließbar hält, ist zu beanstanden, daß die Urteilsgründe Feststellungen zu der Zeit der Einnahme des Medikaments und dessen für die Dauer des Abbaus wesentlichen Werte vermissen lassen. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die Annahme einer nachlassenden Wirkung des Medikaments, die die Schuldfähigkeit nicht mehr wesentlich beeinflußt hat, im Bereich des nicht ausschließbar Möglichen liegt, und deswegen die Anwendung des § 323 a StGB entfällt. Auch teilt das Landgericht nicht mit, auf Grund welcher Umstände es die - sichere - Feststellung zu treffen vermochte, der Angeklagte habe tatsächlich vor der Tat sieben Tabletten des Medikaments eingenommen.

7

Hinzu kommt, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten die Umstände der Tatausführung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte wegen der von ihm zur Tarnung getragenen Sonnenbrille Schwierigkeiten, beim Betreten der Bank die mitgeführte Motorradhaube beim Überziehen in die richtige Position zu bekommen; ferner vergaß er vor Aufregung, nachdem ihm eine schwarze Tasche mit Devisen ausgehändigt worden war, den ihm zuvor gegebenen Beutel mit Geld in deutscher Währung ebenfalls mitzunehmen. Im Rahmen der Beweiswürdigung werden diese Umstände als planloses Handeln und deshalb als mögliche Erklärung für eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit gewertet. Mit den in den Feststellungen enthaltenen Begründungen für diese Verhaltensweisen, die auch bei einem voll schuldfähigen Täter nicht ungewöhnlich sein müssen, setzt sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mehr auseinander. Dessen hätte es jedoch bedurft, da die objektiven Umstände der Tatausführung wesentliche Anzeichen für die Beantwortung der Frage darstellen können, ob die Schuldfähigkeit des Täters völlig aufgehoben oder noch, wenn auch möglicherweise erheblich vermindert, vorhanden war.