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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1991, Az.: BVerwG 2 A 2/90

Dienstliche Beurteilung; Beschränkte gerichtliche Nachprüfung; Zweitbeurteiler; Erstbeurteiler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 2/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Beschränkte gerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen (hier: Abweichung des Zweitbeurteilers vom Vorschlag des Erstbeurteilers).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin steht im Dienst der Beklagten, seit dem 4. August

2

1987 als Regierungsamtfrau. Durch die angegriffene dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 16. Juni 1989 wurde sie für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 1965 bis 30. November 1988 dienstlich beurteilt. Dem lag die vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) erlassene Neufassung der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten, Angestellten und Lohnempfänger im Bundesnachrichtendienst vom 27. November 1984 zugrunde. Erstbeurteiler war der Sachgebietsleiter, der die Leitung des Sachgebiets erst ab 1. Oktober 1988, also zwei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums, übernommen hatte. Er erteilte für die vier Leistungsmerkmale Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Führung jeweils die Einstufung "6" (übertrifft erheblich die Anforderungen) und schlug diese auch als Gesamtnote vor. In einer "Begründung zur Leistungsbewertung" ist dies näher begründet. Der Unterabteilungsleiter erteilte als Zweitbeurteiler die Gesamtnote "5" (übertrifft die Anforderungen) und vermerkte als Begründung der Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers: "Zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes in der UAbt. sehe ich mich gezwungen, die Gesamtnote um einen Punkt herunterzusetzen."

3

In der Beurteilung sind als eingeflossen vermerkt drei Beurteilungsbeiträge und eine zusätzliche Beurteilung. Der zeitlich letzte Beurteilungsbeitrag für gut 14 Monate lautet in allen vier Einzelnoten auf die Note "6".

4

Die angegriffene Beurteilung wurde der Klägerin vom Erstbeurteiler eröffnet und mit ihr besprochen. Ihr Antrag auf Aufhebung der Beurteilung wurde abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen: Die Beurteilung sei fehlerfrei unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge und der zusätzlichen Beurteilung sowie auch der zwischenzeitlichen Beförderung zur Regierungsamtfrau erfolgt. Da dienstliche Beurteilungen in sich schlüssig sein müßten, würden die vom Erstbeurteiler jeweils mit der Note 6 bewerteten Leistungsmerkmale jeweils ebenfalls mit der Note 5 bewertet. Dies sei infolge durchgängig gleichbleibender Wertungen ohne Reflektierung auf evtl. unterschiedliche Gewichtungen möglich und stehe im Einklang mit der freien Beschreibung des Erstbeurteilers.

5

Mit der Klage beantragt die Klägerin:

  1. I.

    Der Bescheid des Bundesnachrichtendienstes, ..., vom 21. Juli 1939 und der Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 10. Januar 1990, zugestellt am 11. Januar 1990, werden aufgehoben.

  2. II.

    Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 12. Juli 1989 auf Aufhebung der Beurteilung vom 16. Juni 1989, Stichtag 30. November 1989, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

6

Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen vor:

7

Die angegriffene Beurteilung gebe infolge der Rückstufung von Note 6 auf Note 5 durch den Zweitbeurteiler ein falsches Bild von den Leistungen und Befähigungen der Klägerin. Die Begründung der Herabsetzung mit der Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes in der Unterabteilung sei nicht sachgerecht und entspreche als bloße Floskel nicht dem Begründungsgebot (Nr. 7.4 der Beurteilungsbestimmungen). Ein Vergleich der Tätigkeit der Klägerin mit anderen in der Unterabteilung sei nicht möglich: Die Klägerin sei als einzige Beamtin des gehobenen Dienstes direkte Vorgesetzte von Beamten des mittleren Dienstes. Sie sei seit Februar 1987 als stellvertretende Sachgebietsleiterin maßgeblich am Aufbau eines neuartigen Sachgebietes beteiligt, dessen Aufgaben nicht, wie behördenintern üblich, begrenzbar seien, sondern auf militärische, politische und wissenschaftlich-technische Bereicheübergriffen. Hierbei würden an die Klägerin besondere - näher ausgeführte - Anforderungen gestellt, die sie in hohem Maße bewältigt habe. - Dem Zweitbeurteiler seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben, aufgrund deren er sich einen Eindruck von der Leistung oder Befähigung der Klägerin habe verschaffen können.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angegriffene Beurteilung für fehlerfrei. Insbesondere habe der Zweitbeurteiler infolge des längeren Unterstellungszeitraumes weitergehende Erkenntnismöglichkeiten gehabt. die ihm eine ausgewogene Urteilsfindung erlaubt hätten. Es sei nicht notwendig, daß er Leistung und Befähigung nur aus unmittelbarer eigener Kenntnis bewerten könne. Entscheidende Bedeutung komme hier auch der vorgeschriebenen Erörterung allgemeiner Beurteilungsfragen, der sog. Beurteilungskonferenz (Nr. 10.2 der Beurteilungsbestimmungen) zu, bei der der Zweitbeurteiler die Möglichkeit habe, die Leistungen der zu Beurteilenden abschließend einzuordnen. Aufgrund des wiederholten Wechsels des erstbeurteilenden Vorgesetzten sei in der Beurteilungskonferenz die dienstliche Leistung der Klägerin eingehend behandelt und dabei mit den gleichrangigen Mitarbeitern in der Auswertung verglichen worden. Es treffe nicht zu. daß Aufgaben und Anforderungen an die Klägerin über ihrem Amt lägen; sie sei im Beurteilungszeitraum vielmehr amtsangemessen eingesetzt gewesen.

10

Der Senat hat den Zweitbeurteiler als Auskunftsperson zur näheren Erläuterung der angegriffenen Beurteilung angehört.

11

Die von der Beklagten vorgelegten Personalakten waren, soweit sie die streitige Beurteilung betreffen, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

12

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung läßt hinsichtlich der beanstandeten Abweichung des Zweitbeurteilers vom Vorschlag des Erstbeurteilers keinen Rechtsfehler erkennen.

13

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (vgl. u.a. BVerwGE 60, 245 <246>; Urteil vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12> m.w.N.). Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die Beurteilungsrichtlinien vom 27. November 1984 -, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

14

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung hinsichtlich des von der Klägerin angegriffenen Urteils des Zweitbeurteilers nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei diesem Urteil die für den Bundesnachrichtendienst in Durchführung der§§ 40, 41 BLV erlassenen Beurteilungsbestimmungen beachtet. Der Zweitbeurteiler hat den in der angegriffenen Beurteilung zur Begründung seiner Abweichung (Nr. 7.4 der Beurteilungsrichtlinien) gegebenen Hinweis, er sehe sich "zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes in der Unterabteilung" zu der Herabsetzung gezwungen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert. Er hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, durch die Gesamtnote 6 wäre die Klägerin als die herausragende Kraft ihrer Besoldungsgruppe in der Unterabteilung ausgewiesen worden, was er vergleichsweise nicht für begründet gehalten habe. Dem Vorschlag des Erstbeurteilers habe vor allem der in allen vier Einzelnoten auf "6" lautende zeitlich letzte Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegen, der seinerseits auch nach dem in der Beurteilungskonferenz gewonnenen Gesamtbild als aus dem Rahmen fallend erschienen sei. Dieses Werturteil des Zweitbeurteilers ist in sich schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Es trägt die Herabsetzung der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Gesamtnote und des Gesamtbildes der Einzelnoten. Der Zweitbeurteiler hat damit gerade seine Aufgabe wahrgenommen, für die Einhaltung möglichst gleichmäßiger Maßstäbe zu sorgen.

15

Die Abfassung des angegriffenen Teils der dienstlichen Beurteilung setzte auch nicht voraus, daß der Zweitbeurteiler die Eignung und Leistung der Klägerin aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kannte. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (u.a. Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 2 = RiA 1963, 20, 31; vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 -<NJW 1985, 1095> und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 -<Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12>). Davon gehen auch die Beurteilungsbestimmungen aus (Nr. 10.1 Satz 2). Im vorliegenden Falle hat der Zweitbeurteiler, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegt hat, die notwendigen Kenntnisse, soweit sie ihm zunächst noch fehlten, insbesondere durch eingehende Erörterung in der Beurteilungskonferenz gewonnen, ferner auch aus den ihm jedenfalls bei der Abfassung seiner angegriffenen Beurteilung vorliegenden Beurteilungsbeiträgen.

16

Gegen die Durchführung der Beurteilungskonferenz (Nr. 10.2 der Beurteilungsbestimmungen) und deren Verwertung durch den Zweitbeurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen nach der angeführten Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken. Die Beurteilungskonferenz kann vielmehr - wie gerade auch hier deutlich geworden ist - in sachgerechter Weise der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13-79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 18 = ZBR 1981, 197>).

17

Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit fürüberdurchschnittlich schwierig und mit der Tätigkeit anderer Mitarbeiter nicht vergleichbar hält, fällt dies, soweit es um die Berücksichtigung bei der dienstlichen Beurteilung geht, in die der Beklagten

18

- hinsichtlich des angegriffenen Teils der Beurteilung handelnd durch den Zweitbeurteiler - zustehende Beurteilungsermächtigung. Die in deren Rahmen abgegebene Wertung des Zweitbeurteilers kann nicht durch eine Wertung anderer, auch nicht des Erstbeurteilers oder der Verfasser von Beurteilungsbeiträgen, oder durch eine Wertung des Gerichts ersetzt werden (BVerwGE 62, 135 <140> m.w.N.). Dem hierauf gerichteten Beweisangebot der Klägerin war daher nicht zu entsprechen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Lemhöfer,
Dr. Lemhöfer,
Dr. Müller,
Dr. Maiwald,
Dr. Haas