Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 5 R 64/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 64/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130825BB5R6425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 27.09.2024 - AZ: S 4 R 40/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 10.04.2025 - AZ: L 4 R 207/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 10.4.2025, zugestellt am 15.4.2025, mit einem am 13.5.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 16.7.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Mit einem am 21.7.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dessen Vertretung niedergelegt zu haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.