Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1966, Az.: II ZR 47/64
Verweigerung eines Versicherungsschutzes; Inanspruchnahme einer KFZ-Haftpflichtversicherung; Mitwirkung an einer Tatbestandsaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 47/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 28.01.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
- § 827 BGB
Prozessführer
P. L., U.- und H. S.-H.,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr. H. und Direktor B., K. S.
Prozessgegner
Polsterer Ernst H., R./ über K., D.str. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Januar 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 3. April 1961 geriet er auf der Heimfahrt von einen Tanzvergnügen gegen 3.10 Uhr in einer Linkskurve mit dem Wagen ins Schleudern und fuhr gegen einen Baum. Dabei wurde ein Fahrgast getötet. Die damalige Verlobte und heutige Ehefrau des Klägers wurde schwer verletzt, wahrend eine weitere Insassin und der Kläger selbst mit leichteren Verletzungen davonkamen. Die beiden weiblichen Fahrgäste wurden alsbald durch die Insassen eines nachfolgenden Kraftwagens fortgebracht. Der Kläger, mit dem tödlich verletzten Fahrgast allein zurückgeblieben, entfernte sich zu Fuß von der Unfallstelle. Gegen 12 Uhr erschien er am Ortsrand seines Heimatdorfes bei einem Bekannten, der ihn auf seine Bitte zur Polizei brachte. Die darauf entnommene Blutprobe ergab keinen auswertbaren Blutalkoholgehalt.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung verweigert, er habe nach dem Unfall vorsätzlich seine Pflicht zur Aufklärung des Tatbestandes verletzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihn im Rahmen des Versicherungsvertrags von Schadensersatzansprüchen freistellen müsse, hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich nach dem Unfall in einem Dämmerzustand befunden, der eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung ausschließe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
1.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger nach dem Unfall die Obliegenheit gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, objektiv verletzt. Denn er hat die Unfallstelle verlassen, anstatt sich dort für die notwendigen Feststellungen, vor allem auch für eine Blutentnahme, bereitzuhalten. Solche Feststellungen hätten für die Beklagte im Interesse einer sachgemäßen Schadenabwicklung selbst dann von Bedeutung sein können, wenn die Verantwortlichkeitdes Klägers für den Unfallschaden unbestreitbar war. So hatten sich aus der Höhe eines beim Kläger festgestellten Blutalkoholgehalts Rückschlüsse auf das Maß seines Verschuldens und hieraus wiederum Folgerungen für die Bemessung eines den Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes ziehen lassen. Je nach dem Blutalkoholbefund wäre unter Umständen auch zu überlegen gewesen, ob den geschädigten Insassen ein Mitverschulden entgegengehalten werden sollte.
2.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 V AKB mit der Begründung verneint, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Der Kläger sei nämlich infolge der körperlichen und seelischen Auswirkungen des Unfalls nicht imstande gewesen, seine Wartepflicht nach dem Versicherungsvertrag zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Hierbei stützt sich das Berufungsgericht zunächst auf die eigene Darstellung des Klägers, die es auch mit Rücksicht auf den persönlichen Eindruck, den es vom Kläger gewonnen hat, für glaubhaft hält, Diese Darstellung geht dahin, der Kläger habe an den Unfall selbst und das Geschehen danach keine Erinnerung mehr. Das letzte, woran er sich noch erinnern könne, sei ein Quietschen der Reifen und ein Knall. Mit diesen Geräuschen im Ohr sei er erst gegen 7 Uhr morgens an einer Koppeleinfriedung in der Nähe des Nord-Ostseekanals sitzend wieder zu sich gekommen. Seine Schuhe hätten neben ihm gestanden, seine Kleidung sei zerrissen und von Erde beschmutzt und er selbst sei mit Blut beschmiert gewesen, woraus er auf einen Unfall geschlossen habe. Erst nach und nach seien ihm die Vorgänge vor dem Unfall wieder ins Gedächtnis gekommen. Daraufhin habe er sich auf den Weggemacht, um die Unfallstelle wiederzufinden. Er habe sie wohl auch gefunden, jedoch sei sein Wagen nicht mehr da gewesen. Es könne aber auch sein, daß er an die Unfallstelle nicht ganz herangegangen sei, weil dort Leute gestanden hätten. Genau wisse er das nicht mehr. Jedenfalls sei er von dieser Gegend aus auf Nebenwegen in Richtung seines Wohnortes R. gegangen. Am Ortsrand habe er dann einen Bekannten getroffen, der ihn auf seine Bitte zur Polizei gefahren habe.
Für die Richtigkeit dieser Darstellung, so meint das Berufungsgericht, spreche das von Zeugen beobachtete Verhalten des Klägers unmittelbar nach dem Unfall. Der Kläger sei in benommenem Zustand umhergetorkelt und habe sich an den Zweigen festhalten müssen. Obwohl seine neben ihm sitzende Verlobte erheblich verletzt gewesen sei und gejammert habe, sie müsse verbluten, habe sich der Kläger überhaupt nicht um sie gekümmert. Ein solches Verhalten sei einem Menschen, der sich bei klarem Bewußtsein befinde und nur unwesentlich verletzt sei, nicht zuzutrauen. Was den Kläger dann dazu getrieben habe, sich vom Unfallort zu entfernen, nachdem man ihn dort in hilfsbedürftiger Lage zurückgelassen habe, könne das Gefühl gewesen sein, sich nun selbst helfen zu müssen. Es könne sich aber auch um eine Schockreaktion auf den Anblick des schwerverletzt und wie tot in seinem Wagen liegenden Schülke handeln, oder um die Auswirkung einer unterbewußten panischen Angst davor, mit dem Toten in der Nacht allein bleiben zu müssen. Die vom Kläger geschilderte Scheu, sich später noch einmal der Unfallstelle zu nähern, deute auf eine selbst im Normalzustand vorhandene labile psychische Veranlagung hin. Demgegenüber spreche wenig für die Annahme, der Kläger habe sich einer Blutentnahme entziehen wollen. Die Ermittlungen imStrafverfahren hätten nicht ergeben, daß der Kläger wesentlich unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Für eine Unfallflucht sei kein vernünftiges Motiv ersichtlich, da ein Strafverfahren ohnehin unvermeidbar und obendrein der Verlust des Versicherungsschutzes zu befürchten gewesen sei. Überdies habe der Kläger den Eindruck eines recht schlichten Menschen und nicht eines Schauspielers gemacht. Letzte Zweifel daran, ob der Kläger sich wirklich in einem Dämmerzustand unbewußt von der Unfallstelle entfernt habe, helfe sein Bericht vom Ausziehen der Schuhe überwinden; diese Einzelheit könne er sich nicht ausgedacht haben. Auch der vom Landgericht zugezogene psychiatrische Sachverständige halte einen Dämmerzustand, allerdings auf seelischer Grundlage und nicht infolge einer Gehirnerschütterung, für überwiegend wahrscheinlich.
Zusammenfassend erklärt sich das Berufungsgericht hiernach für überzeugt, der Kläger habe vom Zeitpunkt des Verlassens der Unfallstelle bis zu seinem Einschlafen in der Nähe des Kanals seine Pflicht, mit Rücksicht auf seine Versicherung an der Unfallstelle zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, nicht erfassen können. Auch sei er unfähig gewesen, durch Anspannung seiner Willenskräfte die von Ort des schrecklichen Erlebnisse unterbewußt fortdrängenden Triebkräfte zu überwinden und einsichtig zu handeln.
3.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann ein Unfallerlebnis bei manchen Menschen abnorme Schreckreaktionen auslösen, bei denen ein bewußtes, einsichtiges Handeln vorübergehend ausgeschlossen und deshalb auch die Schuldfähigkeit gemäß § 827 BGB insoweit zu verneinen ist (sog. Unfallschock, vgl. EGH VersR 1966, 177). Ein Unfallschockvon solcher Stärke ist allerdings verhältnismäßig selten und nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen bei Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen (BGH VersR 1966, 458 u. 579). Solche besonderen Umstände und Anzeichen hat das Berufungsgericht hier vor allem in der panikerregenden Lage, in der sich der Kläger nachts mit einem anscheinend toten Fahrgast am Ort des von ihm verschuldeten Unfalls allein zurückgelassen fand, in seinem sonst unerklärlichen, von ihm selbst und einigen Unfallzeugen geschilderten Verhalten und in seiner labilen Veranlagung gesehen. Die Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus gezogen hat, liegen im Rahmen sachgemäßer tatrichterlicher Würdigung. Sie verkennen weder die rechtlichen Voraussetzungen des § 827 BGB, noch widersprechen sie gefestigten medizinischen Erkenntnissen oder der allgemeinen Lebenserfahrung.
4.
Demgegenüber verkennt die Revision die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen, wenn sie meint, das Berufungsgericht hätte die Unzurechnungsfähigkeit des Klägers nicht ohne einen gleichlautenden ärztlichen Befund feststellen dürfen. Die in § 827 BGB aufgestellten Begriffe sind Rechtsbegriffe, die sich mit den entsprechenden medizinischen Begriffsbestimmungen nicht voll decken. So hat das Berufungsgericht mit Recht unter einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" nicht nur eine Geisteskrankheit im klinisch-psychiatrischen Sinne verstanden, sondern darunter auch andere hochgradige Abartigkeiten des seelischen Geschehens wie insbesondere abnorme Erlebnisreaktionen gerechnet (vgl. BGH NJW 1955, 1726 [BGH 27.06.1955 - 1 StR 69/55]). Die Feststellung, ob eine solche abartige Störung, der geistig-seelischen Kräfte im Einzelfall vorliegt, und ob sie eine solche Stärke erreicht hat, daß die Verantwortlichkeit im Rechtssinne vornoint werden muß, liegt allein beim Richter. Soweit dessen Sachkunde hierzu nicht ausreicht, muß er Dich allerdings das Fachwissen eines Sachverständigen zunutze machen. Das hat das Berufungsgericht auch getan, indem es das vom Landgericht eingeholte psychiatrische Gutachten bei der Beweiswürdigung mit verwertet hat. Mit Hilfe der ihm so vermittelten Sachkunde hat es die Darstellung des Klägers und den sonstigen Prozeßstoff im Einklang mit dem Grundsatz des § 286 ZPO frei gewürdigt und die Überzeugung gewonnen, daß jene Darstellung wahr und der Kläger somit entschuldigt sei.
Um zu diesem Ergebnis kommen zu können, brauchte das Berufungsgericht kein Obergutachten einzuholen, zumal der von der Revision angenommene Widerspruch zu dem Befund des psychiatrischen Sachverständigen gar nicht vorliegt. Diesen Befund hat der Gutachter dahin zusammengefaßt, von den in Betracht kommenden Möglichkeiten (Gehirnerschütterung mit Bewußtseinstrübung, bewußtes Ausweichen vor einer Blutalkoholbestimmung oder rein seelischer Schock) sei nach nervenärztlicher Erfahrung am wahrscheinlichsten die einer abnormen seelischen Schreck- oder Katastrophenreaktion, vielleicht gefolgt von einem hysterischen Dämmerzustand, wie sie bei labilen oder etwas primitiven Menschen vorkomme. Ob diese vom medizinischen Standpunkt aus angenommene Wahrscheinlichkeit in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis ausreichte, um rechtlich eine die Schuld des Klägers ausschließende Geistesstörung feststellen zu können, hätte auch ein Obergutachter nicht verfahrenserheblich beurteilen können, da ein solches Urteil nur dem Richter zusteht.
5.
Das Berufungsgericht hat auch nicht mit seinen Ausführungen über den angeblichen "Nachtrunk" des Klägersdie Beweislast verkannt, wie die Revision meint. Die Ausführungen beziehen sich auf eine Eintragung in dem am Unfalltag um 12.30 Uhr von der Polizei ausgefüllten Antragsformblatt für die Blutuntersuchung, wonach der Kläger zwischen 12.30 und 12.35 Uhr noch zwei Schnäpse getrunken haben soll. Aus dieser unstreitig nicht zutreffenden Eintragung hat das Berufungsgericht bei Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Umstände nichts zu seinen Lasten entnommen, weil angesichts der Zeitfolge die Möglichkeit eines Mißverständnisses naheliege und dem Kläger auch nicht die für einen Täuschungsversuch notwendigen Kenntnisse über den Alkoholabbau im Körper zuzutrauen seien. Diese Ausführungen betreffen nicht unmittelbar die nach § 7 V AKB allerdings vom Kläger zu beweisende Tatsache seiner Schuldlosigkeit, von der das Berufungsgericht im Ergebnis voll überzeugt ist, sondern eine von der Beklagten angeführte Hilfstatsache, mit der sie ihrerseits im Wege des Gegenbeweises die Unglaubwürdigkeit des Klägers und damit die Unrichtigkeit seines Vertrags überhaupt dartun wollte. Das Berufungsgericht konnte dieses Vorbringen in die freie Beweiswürdigung einbeziehen und auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangen, es genüge ihm aus den gegebenen Gründen und angesichts der sonst festgestellten Umstände nicht, die Glaubwürdigkeit des Klägers als erschüttert anzusehen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. § 14 II).
6.
Unbegründet ist ferner die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte, um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu prüfen, dem Antrag der Beklagten zufolge über ihre Behauptung Beweis erheben müssen, der Kläger habe vor den Unfall mehrere Glas, wenigstens aber zwei Glas Sekt getrunken. Ob der Kläger außer den von ihm zugegebenenfünf bis sechs Glas Doornkaat noch mindestens zwei Glas Sekt getrunken oder, wie er selbst behauptet, nur an einem Glas Sekt "genippt" hat, macht im Ergebnis keinen so erheblichen Unterschied, daß das Berufungsgericht diesem Punkt eine wesentliche Bedeutung hätte beilegen können.
7.
Schließlich gehen die Angriffe der Revision gegen die - freilich unzureichend begründete - Annahme des Berufungsgerichts, ein grob fahrlässiger Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht hätte keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Versicherungsleistung gehabt (§ 7 V Satz 2 AKB), ins Leere, weil die vom Berufungsgericht festgestellte zeitweilige Unzurechnungsfähigkeit des Klägers insoweit auch einen grob fahrlässigen Verstoß ausschließt.
8.
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht über das Verhalten des Klägers nach seinem Aufwachen in der Nähe des Kanals, also von etwa 7 Uhr morgens an, keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger in diesem Zeitpunkt noch der Unfallflucht im strafrechtlichen Sinne schuldig machen konnte, traf ihn jedenfalls nach wie vor nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB die Obliegenheit, sich zur Aufklärung des Tatbestands unverzüglich an die Unfallstelle zu begeben. Die Möglichkeit, hierdurch die Sachaufklärung zu fördern (vgl. BGH VersR 1966, 649; 1965, 949 [BGH 05.07.1965 - II ZR 192/63]), [OLG Frankfurt am Main 28.01.1965 - 15 U 127/64]bestand auch noch zu dieser Zeit, etwa 4 Stunden nach dem Unfall. Vor allem hätte damals eine Blutprobe mit besserer Aussicht auf ein verwertbares Ergebnis - vielleicht auch zugunsten den Klägers - entnommen werden können, als dies nach weiteren 6 1/2 Stunden möglich gewesen ist.
Es kommt daher wesentlich auf die im Berufungsurteil offengelassene Frage an, ob der Kläger, wie er behauptet hat, tatsächlich zunächst den Weg zur Unfallstelle eingeschlagen und was sich dann weiter ereignet hat.
Sollte sich ergeben, daß der Kläger eine vorhandene Aufklärungsmöglichkeit objektiv versäumt hat, so käme es weiter darauf an, ob die Verschuldensvermutung des § 7 V AKB auch insoweit als widerlegt anzusehen ist. Diese Rechtsfrage kann der Senat nicht entscheiden, weil die bisherigen Feststellungen dafür keine genügende tatsächliche Grundlage bieten. Je nachdem, wie sich der Kläger nach seinem Aufwachen objektiv verhalten hat, könnten sich auch Rückschlüsse auf seine innere Verfassung ziehen lassen. Dabei nötigt das Eingeständnis des Klägers, ihm sei bekannt gewesen, daß er mit Rücksicht auf die Versicherung an der Unfallstelle bleiben müsse, nicht unbedingt zu der Annahme, der Kläger sei sich auch der Obliegenheit bewußt gewesen, zur Aufklärung des Versicherungsfalles an den Unfallort zurückzukehren, den er vier Stunden vorher verlassen hatte (vgl. BGH VersR 1966, 177). Auf der anderen Seite erlauben die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Schluß, der Kläger sei auch noch in der Zeit nach 7 Uhr morgens psychisch außerstande gewesen, durch Anspannung aller Geistes- und Willenskräfte die Scheu vor dem Ort des von ihm verschuldeten Unglücks zu überwinden.
9.
Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung überlassen bleibt.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel