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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1958, Az.: BVerwG I B 78.58

Begriff der Unzuverlässigkeit; Umgehung des gegen den Ehegatten ausgesprochenen Berufsverbots

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 78.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1958 - AZ: IV A 402/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 9. Mai 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1958 - IV A 402/57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Ehemann der Beklagten betrieb früher ein Maklergeschäft. Nachdem er bereits in den Jahren 19.../... wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges mit Gefängnis bestraft worden war, wurde er im Jahre 19... in sieben weiteren Strafverfahren wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, fortgesetzten Diebstahls, Betruges, weiterer Unterschlagungen und anderer Straftaten zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts D. vom 18. Mai 19... wurde ihm die Ausübung des Maklergewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt.

2

Am 1. Mai 19... hatte er sein Gewerbe als Makler abgemeldet. Am gleichen Tage meldete die Beklagte das selbständige Gewerbe eines Immobilienmaklers gemäß § 14 der Gewerbeordnung - GewO - auf ihren Namen an und erteilte gleichzeitig ihrem Ehemann eine umfassende Generalvollmacht zu Verhandlungen und Abschlüssen für dieses Geschäft. Im April 19... wurde die Beklagte rechtskräftig zu einer. Geldstrafe von 60 DM verurteilt, weil sie entgegen den bestehenden Vorschriften die Beschäftigung ihres Ehemannes nicht binnen einer Woche angemeldet und auf Schreiben an Behörden oder Privatpersonen nicht am Kopf ihren Vor- und Zunamen angegeben hatte.

3

Als der Ehemann der Beklagten im ... 19... zum Strafantritt verhaftet worden war, schrieb er an die Staatsanwaltschaft, das Geschäft habe er in der Hauptsache geführt, da seiner Frau der Beruf fremd gewesen sei; durch seine Verhaftung werde die Existenz des Geschäfts bedroht und seine Frau wohl zur Schließung genötigt werden, da sie nicht in der Lage sei, einige laufende größere Geschäfte auszuführen. Dieses Schreiben teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts der Stadtverwaltung mit, die daraufhin bei dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Beklagte Klage auf Untersagung des Handels mit ländlichen Grundstücken und der gewerbsmäßigen Vermittlung von Immobiliarverträgen und -darlehen erhob. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: Die Untersagung des Gewerbes sei nach § 35 Abs. 3 GewO gerechtfertigt, da die Unzuverlässigkeit der Beklagten dargetan sei, indem sie das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet habe, um ihrem erwiesenermaßen unzuverlässigen Ehemann die Weiterführung des ihm selbst untersagten Gewerbes zu ermöglichen. Das ergebe sich, wie in der Urteilsbegründung näher ausgeführt ist, aus der Tatsache, daß sie ihrem Ehemann eine Generalvollmacht für diesen Gewerbebetrieb erteilt, und ihn sofort, nach Beendigung seiner Strafhaft wieder im Geschäft beschäftigt habe, wo er der eigentliche Leiter und der Wortführer bei geschäftlichen Verhandlungen sei. Ihre Unzuverlässigkeit sei weiter auch dadurch erwiesen, daß die Beklagte trotz der ihr früher gemachten Vorhaltungen ihr Geschäftsbuch nicht vorschriftsgemäß geführt und sich mit den hierfür geltenden Bestimmungen nicht vertraut gemacht habe.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie macht geltend, im Revisionsverfahren seien die grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen zu klären, ob die ihrem. Ehemann gegenüber ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines selbständigen Gewerbes ihn auch ungeeignet mache, in unselbständiger Tätigkeit in diesem Gewerbe tätig zu sein, und ob die fünf Jahre und noch länger zurückliegenden Straftaten ihres Ehemannes auch heute noch die Feststellung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigten, nachdem ihre Berufsausübung seit Jahren keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben, habe.

6

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

7

Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur unter bestimmten, dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem von der Beklagten beabsichtigten. Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2. Buchst. a BVerwGG). Das ist indessen nicht der Fall.

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Begriff der Unzuverlässigkeit entsprechen der im Schrifttum und in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung und erfordern keine weitere Klärung. Ebensowenig bedarf der revisionsgerichtlichen Klärung - weil es sich von selbst versteht -, daß ein Gewerbetreibender, der seinem Ehegatten die Leitung seines Gewerbebetriebes überläßt, obwohl diesem die selbständige Ausübung dieses Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, als unzuverlässig anzusehen ist, weil er damit in rechtswidriger Weise die Umgehung des gegen den Ehegatten ausgesprochenen Berufsverbots ermöglicht. Da die hierzu vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen, das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2. BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen das Berufungsurteil ohne weiteres tragen, würde es in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zur Erörterung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage kommen, ob ein Gewerbetreibender, dem die selbständige Ausübung eines Gewerbes untersagt worden ist, damit auch als ungeeignet für eine unselbständige, untergeordnete Tätigkeit im gleichen Gewerbezweig anzusehen ist. Das gleiche gilt für die in der Beschwerdeschrift weiterhin angeschnittene - im übrigen eindeutig durch § 35 Abs. 6 GewO geklärte - Frage, ob ein Gewerbetreibender, dem die Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist, deswegen in jedem Falle auf die Dauer von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sein soll. Denn im vorliegenden Falle stand zur Entscheidung des Berufungsgerichts nicht die Frage, wie lange der Ehemann der Beklagten im Hinblick auf seine erwiesene Unzuverlässigkeit von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten ist. Das Berufungsgericht hatte vielmehr allein darüber zu befinden, ob der Beklagten die Ausübung des Gewerbes mit Recht untersagt worden ist, weil sie sich durch die Mitwirkung bei der Umgehung des gegen ihren Ehemann ergangenen Berufsverbots selbst als unzuverlässig erwiesen hatte.

9

Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision auch im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht vor.

10

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Fischer