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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1963, Az.: V ZR 43/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1963
Aktenzeichen
V ZR 43/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.12.1960

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Dezember 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der einzige Sohn aus erster Ehe des am 11. März 1946 verstorbenen Rentners Philipp D. (Erblasser). Er macht mit vorliegender Klage den Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater zuerst gegen seine Stiefmutter, die Witwe Jakobine D. geb. J. (im folgenden: frühere Beklagte) geltend. Diese war auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 5. Oktober 1940 Alleinerbin des Erblassers und ist während der Revisionsinstanz am 19. Februar 1961 verstorben. Die Beklagte, ihre Tochter aus 1. Ehe hat den Prozeß als Alleinerbin der früheren Beklagten aufgenommen. Sie erhebt, wie zuvor ihre Mutter, gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Klägers die Verjährungseinrede (§§ 2332, 222 BGB). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dieser Einrede im Hinblick auf das Verhalten der früheren Beklagten nach dem Erbfall den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten kann (§ 242 BGB).

2

Am 10. März 1946, einen Tag vor seinem Tod, hat der Erblasser eine vom Kläger geschriebene Erklärung unterzeichnet, in der u.a. als zustäzliche Bestimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament ausgeführt ist, im Falle seines Vorversterbens solle seine Ehefrau verpflichtet sein, seinen Nachlaß nach ihrem Tod an seinen alleinigen Erben, seinen Sohn Carl (dem Kläger), zu übertragen.

3

Im Juli 1946 beantragte die frühere Beklagte einen Erbschein auf sich als Alleinerbin, wovon der Kläger benachrichtigt wurde. Am 16. August 1946 wurde ihr der Erbschein erteilt. Die frühere Beklagte nahm den Nachlaß, im wesentlichen das Hausgrundstück H. Straße ... in D. samt Hausrat, in Besitz.

4

Der Kläger behauptet, seine Stiefmutter habe ihm schon im Sommer 1946 und später wiederholt zugesagt, sie werde alles so regeln, wie der Erblasser es in dem nichtigen Testament vom 10. März 1946 bestimmt habe; Zusicherungen ähnlichen Inhalts habe sie später auch seinem Sohn gegenüber abgegeben. Damit habe sie ihn in den Glauben versetzt, er erhalte nach ihrem Tod sein wirkliches Erbteil, während sie von vornherein damit nur bezweckt habe, daß er in diesem Glauben nicht den Pflichtteil verlange.

5

Als der Kläger am 10. März 1956 erfahren hat, daß seine Stiefmutter schon 1953 das Hausgrundstück an ihre Kinder (den zuvor Beklagten Nr. 2 bis 4) aus früherer Ehe aufgelassen hatte, holte er ein Sachverständigengutachten über den Wert des Hauses ein (Ende Mai 1956) und reichte am 15. Juni 1956 beim Landgericht Duisburg die Pflichtteilsklage (DM 33.000) gegen sie ein; in der Klageschrift war ihr Prozeßbevollmächtigter bezeichnet. Eine Urkunde über die Zustellung der Klage ist nicht bei den Akten; der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Klageschrift erhalten, Klagabweisung beantragt und seinen Antrag im einzelnen begründet.

6

Nach Beiziehung der Nachlaßakten betreffend die 1935 verstorbene Mutter des Klägers teilte er im Schriftsatz vom 23. Oktober 1956 mit, daß er auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 10. Juni 1935 Alleinerbe seines Vaters geworden sei.

7

Der Kläger kündigte gleichzeitig Klage auf Herausgabe des Nachlasses, hilfsweise Pflichtteilsklage an. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1956 wurde zur Sache verhandelt. Im Dezember 1956 erhob der Kläger auch gegen die drei Kinder der früheren Beklagten, denen das Hausgrundstück übereignet worden ist, Klage. In der Verhandlung am 24. Januar 1957 wurden beide Klagen verbunden. Der Kläger hat in diesem Termin bezüglich der früheren Beklagten beantragt, festzustellen, daß er der alleinige Erbe des Erblassers sei, und sie u.a. zur Herausgabe des Nachlasses zu verurteilen. Im Protokoll über diese Verhandlung ist zum Schluß niedergelegt:

"Die Parteien sind sich darüber einig und erklären übereinstimmend, daß sämtliche bisher in den Akten formulierten Anträge erledigt sind."

8

Dazu bringt der Kläger vor, in dieser Verhandlung habe er von seinen Rechten nichts aufgeben wollen; der Gegenanwalt habe - wie der Bericht seines Prozeßbevollmächtigten an seinen Ratgeber, Rechtsanwalt Dr. R., ergebe, - erklärt, wichtig sei nur die Entscheidung, wer Erbe geworden sei, alles andere werde hinterher sofort erledigt werden.

9

Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben.

10

In der Berufungsinstanz stellte der Kläger im Schriftsatz vom 16. September 1957 (Bl. 127 GA) den Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 33.000 DM (Pflichtteilsanspruch) zu verurteilen.

11

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Hauptantrag durch Teilurteil zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

12

Nunmehr hat das Oberlandesgericht auch den Pflichtteilsanspruch zurückgewiesen; dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der den mit der Abschlußberufung verfolgten Pflichtteilsanspruch weiter verfolgt.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt:

15

Der Kläger habe im Sommer 1946 vor oder nach Erteilung des Erbscheins die sofortige Herausgabe des Vaternachlasses verlangt. Seine Stiefmutter habe ihm in diesem Gespräch erklärt, er (der Kläger) kriege alles, was ihm zustehe. Nach Meinung der früheren Beklagten wäre diese Aussage erkennbar auf die Beerbung des Erblassers, nicht auf die Regelung ihres Nachlasses bezogen gewesen. Der Kläger habe dieser Bemerkung nicht ohne weiteres das Versprechen entnehmen dürfen, seine Stiefmutter ihrerseits werde den Vaternachlaß dem Kläger letztwillig zuwenden. Eine Zusage der früheren Beklagten solchen Inhalts sei auf Grund der Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Klägers, einer Tochter der früheren Beklagten, der Zeugen H. und K. und der beiden Parteien auch im übrigen nicht erwiesen und auch nicht auf Grund der unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers erweisbar.

16

Zusammenfassend hält der Tatrichter nicht für erwiesen, daß die frühere Beklagte die Hoffnung des Klägers, sie werde ihrerseits ihm den Nachlaß seines Vaters durch letztwillige Verfügung zuwenden, durch eine Zusage oder in sonstiger Weise - sei es auch nur unabsichtlich - genährt habe. Die Hoffnung auf das "Mehr" habe ihn von der Erhebung der Pflichtteilsklage abgehalten; er habe auf Grund dieser Spekulation auf den Erwerb des ganzen Nachlasses möglicherweise die Gefahr der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf sich genommen. Möglich sei aber auch, daß ihm die Verjährungsfrist unbekannt gewesen sei oder er versehentlich nicht rechtzeitig geklagt habe. Träfen die beiden letzten Möglichkeiten zu, so wäre nicht allein eine Zusage seiner Stiefmutter oder ein entsprechendes Verhalten nicht erwiesen, sondern solch ein Verhalten wäre auch gar nicht die Ursache für die Versäumung der Pflichtteilsklage gewesen.

17

Selbst wenn aber der Kläger bis März 1956 und während einer weiteren angemessenen Frist der Verjährungseinrede der früheren Beklagten den Einwand der Arglist hätte entgegensetzen können, so führt das Berufungsgericht weiter aus, wäre die Pflichtteilsklage gleichwohl verspätet erhoben worden. Die Erbschaftsklage hätte die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nichts unterbrochen. Dieser Anspruch sei aber erst am 2. Oktober 1957 (Antrag der Anschlußberufung) rechtshängig gewordene. Der Umstand, daß der Kläger im Oktober 1956 dem Rechtsirrtum verfallen sei, er sei Erbe seines Vaters, schütze ihn ebenfalls nicht gegen die Einrede der Verjährung. Unerheblich sei, ob die Parteien in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung darüber einig gewesen seien, daß der Kläger von seinen vermeintlichen Rechten nichts aufgeben wolle. Nur der rechtzeitige Eintritt der Rechtshändigkeit hätte die aus § 242 BGB folgende kurze Frist einhalten können.

18

II.

Die Revision wendet sich vor allem gegen die Zurückweisung des von dem Kläger erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe als Voraussetzung dieses Einwände rechtsirrig den Nachweis einer klaren Zusage der früheren Beklagten verlangt; der Tatrichter habe auch nicht berücksichtigt, daß lediglich entscheidend gewesen sei, wie der Kläger ihr Verhalten nach den ganzen Umständen habe würdigen dürfen. Daneben habe er nicht den ganzen Sachvortrag gewürdigt, insbesondere auch die Lebenserfahrung außer Betracht gelassen.

19

Ob die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils einer Überprüfung standhält, bedarf jedoch keiner näheren Prüfung, weil die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts im Ergebnis Bestand hat.

20

Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Verjährungseinrede nur für eine kurze, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Frist entgegegengesetzt werden, nachdem die Umstände weggefallen sind, die beim Kläger das Absehen von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs verständlich machen. Hat ein Gläubiger schon über die Verjährungsfrist hinaus mit der Klageerhebung gewartet, so muß von ihm gefordert werden, daß er sich alsbald zur Klage entschließt, wenn aus dem Verhalten des Schuldners zu schließen ist, daß dieser sich auf eine Befriedigung des Anspruchs nicht einläßt (BGH NJW 1959, 96). Es kann unterstellt werden, daß diese Frist am 15. Juni 1956 (Einreichung der Pflichtteilsklage) noch nicht abgelaufen war, da sich der Kläger zuerst noch Unterlagen über die Höhe des Anspruchs verschaffen mußte. Weiter ist der Revision zuzugeben, daß die Klage wirksam erhoben worden ist, da der Mangel der Zustellungsurkunde durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 295 ZPO rückwirkend geheilt worden ist (RGZ 87, 271). Die Vorschriften über die Beendigung und den Wegfall der Verjährungsunterbrechung durch Klägerhebung (§§ 211, 212 BGB) müssen indessen auf die Frist, die dem Gläubiger nach dem Wegfall der Arglisteinrede noch zur Verfügung steht, entsprechend angewendet werden. Gerät sonach der Prozeß hinsichtlich des verjährten Klageanspruchs infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt damit die Unterbrechung auch dieser Frist, und es beginnt gleichzeitig eine neue entsprechende kurze Frist zu laufen. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Prüfung, ob durch die Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 1957, daß nämlich sämtliche bisher in den Akten formulierten Anträge erledigt seien, der im Schriftsatz vom 23. Oktober 1956 (Bl. 42 GA) als Hilfsantrag bezeichnete Pflichtsteilsanspruch im Einverständnis mit der Beklagten zurückgenommen worden ist. Auf jeden Fall ist der Prozeß hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs durch diese Vereinbarung in Stillstand geraten. Die Revision meint zwar, der Pflichtteilsanspruch sei von dem weitergeltenden Erbschaftsanspruch "mitumfaßt" worden und schon aus diesem Grunde im Streit geblieben; die Vereinbarung der Parteien habe gerade die Anwendung des § 212 BGB und auch des § 211 BGE, wie zu ergänzen ist - ausschließen wollen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Übereinkunft, daß sämtliche bisher formulierten Anträge erledigt sein sollen, kann nur bedeuten, daß das Gericht über die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellten Anträge auch nicht mehr verhandeln und urteilen solle, und zwar auch nicht für den Fall, daß sich etwa der gestellte Hauptantrag als unbegründet erweisen sollte. Es kann dabei unterstellt werden, daß der Kläger hierdurch kein Recht aufgeben wollte. Der Beweisantritt im Schriftsatz vom 23. April 1960 (Bl. 296 GA) ist daher unerheblich. Allgemein ist schließlich anerkannt, daß die Erhebung der Erschaftsklage die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht unterbricht. Im Herbst 1957, in welchem Zeitpunkt der Pflichtteilsanspruch als Hilfsantrag in Form der Anschlußberufung wieder aufgenommen worden ist, war die dem Kläger verbliebene kurze Frist auf jeden Fall abgelaufen. Schließlich kann nach dem Ablauf auch dieser Frist der Beklagten nicht erneut der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden, da sie schon im Schriftsatz vom 7. September 1956 die Einrede der Verjährung erhoben hat und daher an der Geltendmachung dieser Einrede gar kein Zweifel bestehen konnte.

21

Die Revision war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger