Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: II ZR 2/25
Zurückweisung der Anhörungsrüge der Nebenintervenienten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- II ZR 2/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.12.2024 - AZ: 11 U 244/18
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).