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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: II ZR 2/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge der Nebenintervenienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
II ZR 2/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.12.2024 - AZ: 11 U 244/18

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann
Bernau
von Selle
C. Fischer
Adams