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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1951, Az.: 4 StR 271/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1951
Aktenzeichen
4 StR 271/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 22.01.1951

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 22. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt ist. Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

I.

Revision des Angeklagten P..

2

Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedMG nicht. P. war bei der Anlieferung des Metalls nicht anwesend, er hat das Kabel nur in dem Vorrat von Altblei gesehen, wohin es der Mitangeklagte T. geworfen hatte. Da es den Witterungseinflüssen jahrelang ausgesetzt gewesen und "weithin" beschädigt, auch nicht in einem Stück, sondern in verschiedenen kleinen Teilen aufgerollt war, konnte er nicht ohne weiteres erkennen, dass es aus einer einwandfreien Leitung stammte; nach dem äusseren Zustand hätte es sich auch um ein abgelegtes Kabel handeln können. Ob er die Gesamtlänge und das Gewicht der Kabelstücke wenigstens annähernd schätzen konnte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch nicht, ob er sich über die Menge des Metalls, gegebenenfalls durch Einsicht in die Geschäftsbücher, Kenntnis verschafft und über die Persönlichkeit der Verkäufer sowie über den Gang der Erwerbsverhandlungen erkundigt hat und hierüber wahrheitsgemäss unterrichtet worden ist. Es fehlen ebenfalls Feststellungen darüber, ob ihm solche Erkundigungen nach dem Umfang und den Verhältnissen seines Betriebs im Hinblick auf die Bedeutung des Erwerbs des Kabels für sein Geschäft zuzumuten waren. Diese Umstände sind für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens wesentlich, weil er nur dann fahrlässig im Sinne des § 18 UnedMG gehandelt hat, wenn er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen, besonders nach seinen persönlichen Verhältnissen und denen seines Betriebes, verpflichtet und imstande war (Stenglein-Feisenberger, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, ErgBd. 5. A. § 18 UnedMG Anm. 2; RGSt 55, 220;  60, 349). Die unzulängliche Sachaufklärung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

3

II.

Revision des Angeklagten T..

4

Gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Beihilfe zur fahrlässigen Hehlerei auf Grund des § 18 UnedMG bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Als Gehilfe kann nach § 49 StGB nur bestraft werden, wer dem Täter zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe leistet. Er muss wissen oder wenigstens damit rechnen und es billigen, dass der Täter, dessen Handlung er durch sein Verhalten unterstützt, einen strafbaren Tatbestand verwirklicht; anderenfalls will er nur ein strafloses Handeln fördern. Beihilfe zu einer fahrlässigen Hehlerei käme also höchstens dann in Betracht, wenn der "Gehilfe" damit rechnet, dass der Haupttäter fahrlässig nicht erkennt, dass die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt sind. Das setzt voraus, dass er dieses selbst weiss oder damit rechnet. In dieser Richtung führt das Urteil indessen aus, der Angeklagte T. hätte ebenso wie die Eheleute P. die strafbare Herkunft des Kabels bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen. Es hält mithin insoweit auch bei diesem Angeklagten nur Fahrlässigkeit für erwiesen. Die abschliessende Feststellung, dass T. vorsätzlich gehandelt hat, bezieht sich nach dem Zusammenhang offenbar nur auf sein äusseres Verhalten, nämlich auf die Annahme und das Abwiegen des Kabels, und lässt nicht den Schluss zu, dass er sich ein schuldhaftes Handeln der Eheleute P. vorgestellt hat. Eine wissentliche Beihilfe scheidet daher nach der Sachlage aus. Damit entfällt auch die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss § 18 UnedMG in Verbindung mit § 49 StGB, weil eine fahrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BGH Urteil vom 12. September 1951 - 4 StR 503/51 -). Es kann hiernach unerörtert bleiben, ob eine vorsätzliche Beihilfe zu einer fahrlässigen Straftat rechtlich möglich ist, was vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint wurde und im Schrifttum trotz Auflockerung der Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat infolge der Änderung des § 50 StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 339) noch vielfach abgelehnt wird (RGSt 10, 8;  16, 277;  45, 88, 90;  51, 39, 41;  56, 378, 379;  58, 163;  65, 411, 415; Frank 18. A. Vorb IV 2 vor § 47, § 49 Anm. I a.E.; Olshausen 12. A. § 49 Vorb 25 vor § 47, § 48 Anm. 2; Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme 1949, S 18 ff, 47 ff; Dalcke 35. A. § 49 Anm. 2).

5

Auch als Täter (oder mittelbarer Täter) kann der Beschwerdeführer T. auf Grund des § 18 UnedMG nicht verurteilt werden, weil er nicht als Stellvertreter des Betriebsinhabers, sondern nur als unselbständiger Gewerbegehilfe gehandelt hat (RGSt 63, 353, 356).

6

Dagegen ist seine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMG rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass es verboten ist, Altmetall von Minderjährigen zu erwerben, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Unerheblich ist auch, ob er auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig geworden ist; denn die Erfüllung der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen GUS seinem Arbeitsverhältnis schliesst die Verurteilung wegen Beihilfe nicht aus, wenn diese der Begehung einer strafbaren Handlung dient (RGSt 56, 168, 171). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer einen Einfluss auf den Entschluss der Frau P., das Kabel zu erwerben, gehabt hat. Es genügt schon, wenn der Gehilfe vor Ausführung einer Straftat tätig wird und dadurch ihre Begehung ermöglicht oder erleichtert (RGSt 28, 287;  51, 136, 141;  75, 112). Das trifft im vorliegenden Falle zu; denn der Beschwerdeführer hat die von dem Minderjährigen zum Kauf angebotenen Kabelstücke "angenommen" und abgewogen, anstatt die Annahme des Kabels abzulehnen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen das Zustandekommen des Geschäfts auch gewollt und war sich der Hilfeleistung beim Erwerb des Metalls bewusst, wie sich daraus ergibt, dass er an den Kaufverhandlungen teilgenommen und den Minderjährigen nach der Herkunft des Kabels gefragt hat.

7

Da das Landgericht zwischen den beiden Vergehen der Beihilfe Tateinheit angenommen hat, bedarf es einer Freisprechung wegen der rechtsirrtümlich für vorliegend erachteten Beihilfe zu dem Vergehen gegen § 18 UnedMG nicht. Der Schuldspruch ist in sinngemässer Anwendung des § 354 StPO entsprechend zu berichtigen. Die Verurteilung auf Grund der leichteren Strafvorschrift des § 18 UnedMG hat nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Einfluss auf das Strafmass gehabt. Der Strafausspruch ist deshalb aufrechtzuerhalten und die Revision zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 5 UnedMG richtet.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin