Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1993, Az.: 3 StR 476/93

Voraussetzungen für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1993
Aktenzeichen
3 StR 476/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 01.03.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 182

Verfahrensgegenstand

Totschlag und versuchter Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung eines Jugendgerichtes, die Tat eines nicht vorbestraften, einem Jugendlichen gleichzustellenden Angeklagten, nicht als auf tiefster Stufe stehend zu beurteilen, der im Wege der Selbstjustiz sein Opfer getötet hat, da er sich zur Rettung der Familienehre gezwungen sah, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. November 1993
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. März 1993 werden verworfen.

Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Nebenkläger haben keinen Erfolg.

2

Die Wertung der Jugendkammer, das Tötungsmotiv des Angeklagten nicht als niedrig einzustufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach war es zwischen der Familie G. des zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten Riza G. und der Familie der Nebenkläger zum Streit gekommen, als der Vater des später Getöteten Cavid K., der Nebenkläger Ali R. K., ein Enkelkind des Vaters des Angeklagten, des Zeugen Musa G., als "Kind eines Hundes" beschimpfte. Musa G. fühlte sich hierdurch in seiner Familienehre verletzt und erwiderte die Beschimpfung. Nach einigen Tagen setzte sich die Auseinandersetzung fort, wobei der Zeuge Musa G. den Nebenkläger Ali R. K. angegriffen und verletzt haben soll. Wegen dieses Vorfalls erwirkte dieser eine Verurteilung des Zeugen Musa G. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 DM. Die Familie des Angeklagten empfand dieses Urteil angesichts des vorausgegangenen Verhaltens des Nebenklägers Ali R. K. als ungerecht und wollte sich damit nicht abfinden. In der Folgezeit kam es zu Drohanrufen von Mitgliedern der Familie des Angeklagten gegenüber der Familie der Nebenkläger. Am Nachmittag des Tattages hielten der Angeklagte und sein Bruder Müslüm S. G. "Ausschau" nach Cavid K. und es kam - zumindest zwischen letzteren beiden - zu gegenseitigen Beschimpfungen und Androhungen von Prügeln. Landsleuten gelang es jedoch, die Kontrahenten zu trennen. Wenig später suchte der Angeklagte - diesmal allein - erneut die Konfrontation mit Cavid K. und führte hierbei - noch ohne Tötungsabsicht - eine geladene Pistole mit sich. Es kam wiederum zu einer eskalierenden Auseinandersetzung, in der sich beide gegenseitig beschimpften und mit Schlägen und Erschießen bedrohten. Schließlich wurde der Angeklagte angesichts des als ungerecht empfundenen Urteils und des verbalen Streits so wütend, daß er seine Waffe zog und in Tötungsabsicht Cavid K. erschoß. Aus dem gleichen Motiv heraus gab er auch auf den hinzueilenden, von dem Vorfall verständigten Bruder des Cavid K., den Nebenkläger Hikmet K. zwei Schüsse ab, die dieser jedoch überlebte.

3

Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25). Wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (BGHR a.a.O. 11, 23). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Verhalten eines Täters, der die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangene Entscheidung eines Gerichts nicht hinzunehmen bereit ist und mit der Waffe zur Selbstjustiz - zudem nicht gegen den Prozeßgegner, sondern gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied - schreitet, unter dem Gesichtspunkt der niedrigen Beweggründe hätte näher erörtert werden müssen. Doch ist trotz der hierzu recht knappen rechtlichen Würdigung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Jugendkammer die Verärgerung des Angeklagten maßgeblich vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens des Nebenklägers Ali R. K. gesehen hat, das letztlich zum Streit der beteiligten Familien führte und Anlaß für die Familie Güler bot, das ergangene Urteil als ungerecht zu empfinden (UA S. 6 oben, 10 unten). Danach durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler das Verhalten des nicht vorbestraften, noch einem Jugendlichen gleichzustellenden, fest in seine Familie eingebundenen Angeklagten, der glaubte, sich zur Rettung der verletzten Familienehre einsetzen zu müssen, als nicht auf tiefster Stufe stehend bewerten.

4

Die Annahme anderer Mordmerkmale liegt fern. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils in dem durch § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Rahmen keinen Rechtsfehler ergeben.

Zschockelt
Foth
Blauth
Miebach
Winkler