Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1985, Az.: BVerwG 7 B 197.84

Nachträgliche Änderung des Ehenamens; "Hinkende Namensführung" eines ausländischen Staatsangehörigen; Differenzierung nach Inländern und Ausländern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 197.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 23.02.1983 - AZ: 3 VG 2134/82
OVG Hamburg - 21.03.1984 - AZ: Bf VII 20/83

Fundstellen

  • FamRZ 1986, 53-54
  • IPRspr 1985, 16
  • NJW 1986, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1986, 49-50

Verfahrensgegenstand

Namensrecht

Amtlicher Leitsatz

Das Namensänderungsrecht nach § 3 NÄG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren.

Redaktioneller Leitsatz

Die nachträgliche Korrektur der Ehenamenwahl genießt kein schutzwürdiges Interesse. (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 1984 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt ... Hamburg, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1) ist Deutsche, der Kläger zu 2) tunesischer Staatsangehöriger. Sie wählten anläßlich ihrer Eheschließung im Jahre 1976 den Geburtsnamen der Klägerin zu 1), den Namen R., zum Ehenamen. Nunmehr begehren sie im Wege der Namensänderung den Geburtsnamen des Klägers zu 2), den Namen C., als Ehenamen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Beschwerde eingelegt und dafür Prozeßkostenhilfe beantragt.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalt muß abgelehnt werden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO ist einem solchen Antrag nur stattzugeben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Die Kläger machen geltend, daß die "hinkende Namensführung" eines ausländischen Staatsangehörigen namensrechtlich nicht anders behandelt werden dürfe als die "hinkende Namensführung" eines Deutschen, dessen Namen nach Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 11. August 1980 - NamÄndVwV - (Beilage Nr. 26/80 zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980) in den Namen geändert werden könne, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Eine Differenzierung nach In- und Ausländern sei in dieser Hinsicht unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 GG.

5

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen nicht aufgeworfen. Der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Kläger nicht nach § 3 NÄG die Änderung ihres 1976 gewählten Ehenamens A. in den Namen C. verlangen können, den der Kläger zu 2) nach tunesischem Recht als Familiennamen trägt, steht Bundesrecht in der Form des Gleichheitssatzes nicht entgegen. Das ergibt sich unzweifelhaft aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, dessen Reichweite insoweit keiner weiteren Klärung durch eine revisionsgerichtliche Überprüfung bedarf.

6

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Namensänderungsbegehren der Kläger zielt in der Sache darauf ab, die nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Namenswahl außer Kraft zu setzen. An die Stelle des zum Ehenamen bestimmten Geburtsnamens der Klägerin zu 1) (Ehefrau) soll nunmehr der Geburtsname des Klägers zu 2) (Ehemann) als Ehenamen treten. Zu einer solchen im Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorgesehenen Korrektur der Wahlentscheidung gibt § 3 NÄG keine Rechtsgrundlage ab; denn die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (vgl. auch Nr. 27 der NamÄndVwV), nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu revidieren. Deshalb müßte auch der auf Nr. 49 NamÄndVwV gestützte Namensänderungsantrag eines Deutschen, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, erfolglos bleiben, wenn er den nach dem Recht des anderen Staates zu tragenden Familiennamen annehmen möchte, um seine nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Namenswahl rückgängig zu machen. Eine durch den Gleichheitssatz mißbilligte Divergenz zwischen der Behandlung von Deutschen mit Doppelstaatsangehörigkeit und ausländischen Staatsangehörigen ist danach bei zutreffender Rechtsanwendung im Falle der Nr. 49 NamÄndVwV ausgeschlossen.

7

Statusrechtliche Nachteile, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, treten nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf Grund der getroffenen Namenswahl für die Beteiligten nicht ein.

8

Soweit die Beschwerde Art. 3 Abs. 3 GG als verletzte Rechtsnorm anführt, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Staatsangehörigkeit nicht zu den Merkmalen gehört, die nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung ein Differenzierungsverbot begründen.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass