Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1989, Az.: BVerwG 2 B 15.89
Zulassung einer Revision wegen der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Beamtenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 15.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 04.02.1986 - AZ: 7 A 405/82
- OVG Niedersachsen - 06.09.1988 - AZ: 2 A 55/86
- nachfolgend
- BVerwG - 31.05.1990 - AZ: BVerwG 2 C 16/89
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. September 1988 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, welche Tragweite der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eines kommunalen Dienstherrn im Hinblick auf die Entscheidung über eine Planstellenhebung und Beförderung zukommt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald