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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2018, Az.: 1 StR 593/17

Gewährung einer angemessenen Kompensation wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.2018
Aktenzeichen
1 StR 593/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 15858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:050418B1STR593.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 03.03.2016

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Monat zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die erheblich verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls war dem Angeklagten auf seine diesbezügliche Verfahrensrüge hin eine angemessene Kompensation zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum
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