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Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.08.1962, Az.: IV 394/58 U

Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen Teil seiner Mandanten auch die Buchführung übernommen hat und diese durch Hilfskräfte erledigen lässt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.08.1962
Aktenzeichen
IV 394/58 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 76, 116 - 120
  • BStBl III 1963, 42
  • DB 1963, 87 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1963, 225 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen Teil seiner Mandanten auch die Bücherführung übernommen hat und durch Hilfskräfte erledigen läßt.

Zusammenfassung

Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen Teil seiner Mandanten auch die Bücherführung übernommen hat und durch Hilfskräfte erledigen läßt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Bf. mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Helfer in Steuersachen der Gewerbesteuer unterliegt. Bei der überwiegenden Zahl seiner Kunden erledigt der Bf. auch die Buchführungsarbeiten. Er bedient sich hierzu einer Anzahl von Hilfskräften. Unstreitig hat er für diese Zwecke in den Streitjahren durchschnittlich etwa fünf Hilfskräfte beschäftigt, einbezogen seine im Jahre 1927 geborene Tochter, die bei ihm im Angestelltenverhältnis tätig war und seine Praxis einmal übernehmen sollte. Von den Gesamtumsätzen der Streitjahre in Höhe von 20 639 DM für II/1948, 52 067 DM für 1949, 55 105 DM für 1950 und 56 760 DM für 1951 entfielen auf entgeltliche Buchführung nach den eigenen Angaben des Bf. 12 013 DM für II/1948, 25 465 DM für 1949, 24 160 DM für 1950 und 30 270 DM für 1951.

2

Auf Grund dieses Sachverhalts hielten die Vorinstanzen den Bf. für gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Die Kammer habe ihrer Entscheidung lediglich die vom Bf. gegebene, sehr ausführlich gehaltene und vom Finanzamt in allen für die Urteilsfindung wesentlichen Teilen unwidersprochen gebliebene Sachdarstellung zugrunde gelegt. Sie habe dabei davon abgesehen, steuerlich nachteilige Schlüsse für den Bf. aus der Tatsache zu ziehen, daß in den Jahren 1948 bis 1951 seine Ehefrau und Tochter bei ihm beschäftigt gewesen seien. Der Schwiegersohn des Bf. müsse für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles ohnehin außer Betracht bleiben, da er unstreitig erst nach 1951 als Angestellter in die Praxis des Bf. eingetreten sei. Andererseits könne der Auffassung des Bf. nicht beigetreten werden, daß aus der Beschäftigung seiner Ehefrau steuerliche Folgerungen zu seinen Gunsten hergeleitet werden müßten, insofern, als er der Meinung sei, daß die Mittätigkeit seiner Ehefrau in seiner Praxis dazu führen müsse, daß zwei Betriebsinhaber für seine Praxis angenommen werden müßten. Das EStG gebe keine Begriffsbestimmung für den Gewerbebetrieb. Die von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entwickelte Begriffsbestimmung sei als Legaldefinition in die GewStDV 1955 übernommen worden. Hiernach sei beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, soweit nicht diese Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft oder der freien Berufstätigkeit oder einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG zuzurechnen sei. Von der Rechtsprechung sei der Grundsatz entwickelt worden, daß die Einkünfte freiberuflich Schaffender nicht ohne weiteres und schlechthin als aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG bezogen und damit als gewerbesteuerfrei anzusehen seien. Eine Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit diene in erster Linie der Fragestellung, ob die Tätigkeit in der Hauptsache auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruhe. Denn durch die Ausnutzung fremder Arbeitskräfte werde ein für den Gewerbebegriff wesentliches Merkmal erfüllt. Der Annahme persönlicher Berufsausübung stehe es jedoch nicht entgegen, wenn der Berufsträger zur Unterstützung seiner eigenen Arbeit Hilfskräfte in begrenztem Umfange beschäftige, wobei die Eigenarten jedes Berufsstandes zu berücksichtigen seien. Der Berufsträger müsse jedoch die Möglichkeit haben, auf Grund der eigenen Kenntnisse seines Fachgebiets und des jeweiligen Einzelfalles die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die Angehörigen eines freien Berufes würden daher zu Gewerbetreibenden, wenn sie sich zu den Arbeiten, deren Vornahme sonst regelmäßig die Ausübung eines freien Berufs bedeute, der Hilfe anderer Arbeitskräfte bedienten, die die Tätigkeit des Berufsträgers ersetzten oder eine Vervielfältigung seiner Arbeitskraft darstellten. Dabei brauchten die Arbeiten der Hilfskräfte denen des Berufsträgers nicht gleichwertig, sondern nur gleichartig zu sein. Sehe man im vorliegenden Fall von der in der Praxis tätigen Ehefrau und Tochter des Bf. ab, so habe er nach seinen eigenen Angaben im Durchschnitt der Jahre II/1948 bis 1951 rund vier fremde Arbeitskräfte mit der Führung von Büchern für Kunden beschäftigt. Schon im Hinblick auf das Lebensalter dieser Angestellten könne keiner von ihnen als Lehrling bezeichnet werden, sie könnten aber auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt als in Ausbildung befindliche und damit steuerunschädlich beschäftigte Arbeitskräfte angesprochen werden. Zu der Frage, ob im Streitfall die Tätigkeit der Hilfskräfte als eine qualifizierte bezeichnet werden könne, brauche die Kammer nicht im einzelnen Stellung zu nehmen. Sie sei der Auffassung, daß allein schon wegen der verschiedenartigen, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Buchführungstätigkeit von den Angestellten des Bf. zu erledigenden und jeweils neuen Überlegungen und Schlüssen erforderlichen Nebenarbeit von einer Mechanisierung im eigentlichen Sinne keine Rede sein könne. Aber selbst wenn man diese annähme, könne der Bf. hieraus nichts für sich herleiten, denn in der Form, in der er die Bücher seiner Mandanten führen und sonstige Nebenarbeiten von seinen Angestellten erledigen lasse, lägen diese Arbeiten an sich ihm als dem Berufsträger ob. Die Hilfskräfte des Bf. übten daher in jedem Fall - man mag das vom Bf. entwickelte Buchführungssystem qualifizieren wie man will - eine der seinigen gleichartige Tätigkeit aus. Hierdurch werde aber die Tätigkeit des Bf. ersetzt bzw. seine Arbeitskraft vervielfältigt. Es stehe allerdings auch fest, daß der Bf. daneben auch steuerberatend und insoweit freiberuflich tätig sei. In seinem Urteil IV 200/51 U vom 12. September 1951 (BStBl 1951 III S. 197, Slg. Bd. 55 S. 487) habe der Bundesfinanzhof ausgeführt, daß die Tätigkeit eines Steuerberaters grundsätzlich einheitlich zu behandeln sei. Entweder sei sie vollen Umfanges freiberuflich oder vollen Umfanges gewerblich. Wenn der auf die gewerbliche Tätigkeit entfallende Anteil am Gesamtumsatz etwa 1/3 übersteige, sei die Gesamttätigkeit steuerrechtlich als gewerbliche zu behandeln. Der hiernach steuerschädliche Umsatzanteil sei im Streitfall bei weitem überschritten. Die vom Bf. vorgenommene Zergliederung des auf die Buchführungstätigkeit entfallenden Umsatzanteils lasse außer Betracht, daß auch seine Tätigkeit und die seiner Ehefrau und seiner Tochter auf diesem Sektor als gewerbliche zu qualifizieren sei, ferner daß hierzu in einem weiteren Sinne auch die meist routinemäßig im Zusammenhang mit der Buchführung erledigten Nebenarbeiten gehörten, denn diese seien ebenfalls den an sich vom Bf. wahrzunehmenden Obliegenheiten zuzurechnen. Die Rechtsprechung habe sich allerdings in jüngster Zeit beim Vorliegen einer gemischten Tätigkeit mehr für die Trennung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 116/55 U vom 23. Oktober 1956, BStBl 1957 III S. 17, Slg. Bd. 64 S. 46). Im Urteil IV 390/55 U vom 28. März 1957 (BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490) sei der Bundesfinanzhof teilweise von seiner Entscheidung vom 12. September 1951 (a.a.O.) abgerückt und habe ausgeführt, daß er an seiner bisherigen Auffassung für die Fälle nicht mehr festhalte, in denen die an sich freiberufliche Tätigkeit nicht lediglich als Ausfluß einer gewerblichen Tätigkeit angesehen werden könne und schon aus diesem Grund als Gewerbe behandelt werden müsse. Im Streitfalle lägen jedoch keine Abgrenzungsschwierigkeiten vor. Der Umsatzanteil des Bf. aus Buchführungs- und damit zusammenhängender Nebentätigkeit habe im Durchschnitt in den Steuerjahren 50 %, also erheblich über der bisher maßgeblichen 1/3-Grenze des Urteils vom 12. September 1951 (a.a.O.) gelegen, die Zahl der Buchführungskunden habe im Verhältnis zur gesamten Mandantenzahl diesen Prozentsatz mit rund 75 % noch bedeutend überschritten. Außerdem habe die Buchführungstätigkeit nach den eigenen Angaben des Bf. die Existenzbasis gesichert und gleichzeitig die Voraussetzungen für seine steuerberatende Tätigkeit geschaffen, so daß auch unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28. März 1957 (a.a.O.) die Gewerbesteuerpflicht für die gesamten beruflichen Einkünfte des Bf. bejaht werden müßten.

Entscheidungsgründe

3

Die Rb. des Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

4

1.

Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß die reine Bücherführungstätigkeit des Bf. als gewerblich anzusehen ist. Die hierzu vom Finanzgericht gemachten Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zur Frage der Anwendung der Vervielfältigungstheorie. Mit Recht weist das Finanzgericht auch darauf hin, daß es im Streitfall genüge, daß die im Jahre durchschnittlich beschäftigten vier Hilfskräfte einfachere Buchführungsarbeiten ausführen. Der Bf. hat die Bücherführung seiner Mandanten auf eine, wie er selbst sagt, sehr einfache Grundlage gestellt, so daß die Bücherführung auch, soweit sie von ihm selbst durchgeführt werden müßte, nur einfachere Arbeiten erfordern würde. Für die Frage der Vervielfältigung der Arbeitskraft eines freien Berufsträgers durch die Beschäftigung von Hilfskräften aber ist entscheidend, daß diese eine Tätigkeit ausüben, die derjenigen des Steuerpflichtigen gleichartig ist. Das aber ist im Streitfall die Tätigkeit der vom Bf. beschäftigten Hilfskräfte unbestritten. Die Frage, ob bei der Berücksichtigung der Hilfskräfte auch die vom Bf. im Angestelltenverhältnis beschäftigte Tochter mitzuberücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn das Finanzgericht hat die Tochter des Bf. bei der Berechnung der Anzahl der von diesem beschäftigten Hilfskräfte nicht miteingerechnet. Auch ohne sie betrug die Anzahl der ständig beschäftigten und mit der Bücherführung für die Mandanten tätigen Hilfskräfte durchschnittlich vier im Jahr.

5

2.

Dem Finanzgericht kann aber darin nicht zugestimmt werden, daß auf Grund der unter 1. getroffenen Feststellungen über die Gewerbeeigenschaft der Bücherführungstätigkeit des Bf. nunmehr seine Gesamttätigkeit als eine gewerbliche angesehen werden müsse. Richtig ist hieran, daß die Einkünfte aus der Betreuung derjenigen Mandanten, für die der Bf. neben der steuerberatenden und steuerhelfenden Tätigkeit gleichzeitig die Bücher führt, in vollem Umfange als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden müssen. Hinsichtlich dieser Einkünfte ist eine Trennung in gewerbliche und freiberufliche nicht möglich. Es handelt sich insoweit nicht um eine gemischte, sondern um eine einheitliche Tätigkeit. Die Einheitlichkeit der Einkünfte aus dieser Tätigkeit kommt insbesondere durch die Einheitlichkeit des Auftrages, den gleichen Auftraggeber und durch die wesensmäßige innere Zusammengehörigkeit der beiden Tätigkeiten, nämlich der bücherführenden und der damit zusammenhängenden steuerberatenden Tätigkeit dem gleichen Mandanten gegenüber zum Ausdruck. Auch ist die Bücherführung für diese Mandanten von so erheblichem Gewicht, daß sie der Tätigkeit des Bf. insoweit als gewerblich den Stempel aufdrückt.

6

Nach den mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Feststellungen des Finanzgerichts aber betreut der Bf. immerhin etwa 25 % Mandanten, für die irgendwelche Bücherführung nicht erfolgt ist. Diesen Mandanten gegrenüber wird der Bf. unstreitig ausschließlich freiberuflich tätig. Nach der auch vom Finanzgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit des Bf. jedenfalls als freiberufliche anzuerkennen, wenn auch eine nur schätzungsweise Trennung der Einkünfte gegenüber denjenigen aus der gewerblichen bücher- und steuerberatenden Tätigkeit möglich ist. Soweit aus der Entscheidung IV 447/56 vom 30. Juli 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 18, Rechtsspruch 127, etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest. Für die Aufteilung der Einkünfte in solche aus freiberuflicher und in solche aus gewerblicher Tätigkeit muß es in Fortentwicklung der Rechtsprechung für gemischte Tätigkeiten genügen, wenn sich die gewerbliche Tätigkeit auf zuverlässig abgrenzbare Teile der Gesamttätigkeit erstreckt, wie das bei einem Steuerberater oder einem Steuerbevollmächtigten (Helfer in Steuersachen) mit Buchstelle der Fall sein kann, sofern die steuerschädliche Mitarbeit von Hilfskräften sich ausschließlich auf die Betreuung der Buchführungskunden erstreckt. Vgl. hierzu noch die Entscheidungen des Senats IV 235/60 U vom 16. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 210, Slg. Bd. 72 S. 574; IV 270/60 U vom 18. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 131, Slg. Bd. 74 S. 344; IV 318/59 U vom 16. März 1962, Slg. Bd. 75 S. 89. Das Finanzgericht hat insoweit die Verhältnisse des Streitfalles nicht ausreichend gewürdigt. Seine Entscheidung kann daher in diesem Punkte nicht aufrechterhalten werden.

7

3.

Die Vorentscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses wird unter Beachtung der insbesondere unter 2. dargestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob und in welchem Umfange die Einkünfte des Bf. aus reiner steuerberatender Tätigkeit als freiberufliche anerkannt werden können.