Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.05.1970, Az.: 1 ABR 17/69
Tendenzunternehmen; Lohndruckerei
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.05.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 17/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.05.1969 - 5 BVTa 10/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 360 - 374
- DB 1970, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1763-1766 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Tendenzunternehmens im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG hat der Senat folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Unter Betrieb im Sinne des § 81 Abs. 1 BetrVG ist das Unternehmen zu verstehen.
2. Der Begriff Tendenz ist nicht so aufzufassen, daß nur ein einseitiges Ziel verfolgt werden kann, und zwar im Gegensatz zu einem diesem entgegengesetzten Ziel.
3. Der Annahme eines Tendenzunternehmens steht es nicht entgegen, daß die von ihm verfolgte Zielsetzung auf verschiedenen der in der Gesetzesbestimmung genannten Gebieten liegt.
4. Von einem Tendenzunternehmen kann nur gesprochen werden, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das geistig-ideelle Vorstellungen verwirklichen will, und zwar Vorstellungen der Art, wie sie in § 81 Abs. 1 BetrVG genannt sind.
5. Der Senat verbleibt bei seiner schon früher vertretenen Auffassung, daß eine Lohndruckerei als solche noch nicht unter § 81 Abs. 1 BetrVG fällt.
Nur dann hat eine Lohndruckerei Tendenzcharakter, wenn sie entweder Einfluß nehmen kann auf den Inhalt etwa der Publikationen, die sie druckt, oder wenn sie betrieben wird, um dadurch den Bestand eines anderen Teils des Unternehmens zu ermöglichen oder zu sichern, der geistig-ideelle Vorstellungen im Sinne von § 81 Abs. 1 BetrVG verwirklichen will.
6. Die Motivation des Unternehmers als Persönlichkeit spielt für die Frage des Tendenzcharakters des Unternehmens keine Rolle.
7. Hinsichtlich des Tendenzcharakters eines Unternehmens spielt der Umstand keine entscheidende Rolle, ob gleichzeitig mit der Verfolgung geistig-ideeller Vorstellungen ein Gewinnstreben verbunden ist.
8. Ein Verlag kann mit einer wissenschaftlichen Zeitschrift auch dann eigene wissenschaftliche Ziele verfolgen, wenn er die Gestaltung der Zeitschrift anderen Personen überläßt. Wenn eine Zeitschrift gleichzeitig Verbandsorgan ist, kann auch das ihren Tendenzcharakter begründen.
Das Überwiegen des Inseratenteils gegenüber dem Textteil kann ebenfalls für den Tendenzcharakter sprechen.
9. Für Mischunternehmen gilt folgendes:
a) Es wird die Ansicht aufrechterhalten, daß es auf die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auf das Gesamtgepräge des Mischunternehmens ankommt. Entscheidend ist, wie sich das jeweilige Mischunternehmen darbietet, und zwar nicht nur dem verständigen Außenstehenden, sondern insbesondere allen, die an seinem betriebsverfassungsrechtlichen Leben teilnehmen, also der Belegschaft, den Gewerkschaften und den Arbeitgebervereinigungen.
b) Auf die Prozentzahlen von Umsatz und Ertrag kommt es nur an, wenn der recht unbestimmte, gleichwohl aber nicht zu entbehrende, weil nicht zu ersetzende Begriff des Gesamtgepräges nicht ohne sie feststellbar ist. Dasselbe gilt von der Zahl der in den einzelnen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer.