Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1993, Az.: 1 StR 67/93

Voraussetzungen für das Vorliegen einer versuchten Anstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1993
Aktenzeichen
1 StR 67/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 30.11.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchte Anstiftung zum Totschlag

Prozessführer

Giuseppe G. aus M., geboren am ... 1934 in R. (I.)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 1993
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Zum Tatbestand des § 30 StGB gehört, daß der Täter die Anstiftung ernst meint. Ob das im vorliegenden Fall so war, hat das Landgericht nicht eigens geprüft. Hierzu hätte aber Anlaß bestanden. Die bloße Äußerung "Ich gebe dir 100.000 DM, wenn du Russo totschlägst", kann zwar nach den Umständen des Einzelfalls eine ernstgemeinte Anstiftung enthalten, doch muß das nicht so sein; es kann sich auch um eine aus Verärgerung entstandene Unmutsäußerung ohne ernstlichen Deliktswillen handeln. Von Bedeutung hierfür kann der Grad der Konkretisierung der Tatausführung und der Belohnungsgewährung sein. Beides hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung als "relativ unausgereift" bezeichnet.

2

Auch der Umstand, daß der Angeklagte die genannte Äußerung nur einmal gebrauchter und nach der spontanen Ablehnung des Zeugen weder wiederholte noch in anderer Form wieder aufnahm, steht einer Verurteilung nach § 30 StGB nicht grundsätzlich im Wege; zur Tatbestandserfüllung genügt ein Versuch. Doch kann dieser Hergang ein Indiz für mangelnde Ernstlichkeit sein. Ein entschlossener Täter wird eher dazu neigen, sein Ansinnen zu wiederholen.

3

Welches Ergebnis die zusammenffassende Würdigung der Umstände zur subjektiven Tatseite letztlich erbringt, ist Sache des Tatrichters. Doch muß er sich seiner Aufgabe bewußt sein. Das angefochtene Urteil läßt demgegenüber besorgen, das Landgericht habe die Frage der Ernstlichkeit der gefallenen Äußerung als solche nicht gesehen, es habe vielmehr die Umstände, die dagegen sprechen könnten, nur im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning