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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1984, Az.: 1 StR 226/84

Berichtigung eines Urteilsspruchs aufgrund einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1984
Aktenzeichen
1 StR 226/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 20.01.1984

Verfahrensgegenstand

Diebstahls

Prozessführer

Rudolf Sch. aus B., geboren am ... 1951 in E., zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Mai 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Januar 1984 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß

  1. 1.

    in Nr. I 1 der Formel das Wort "Tateinheit" durch "Tatmehrheit" ersetzt wird;

  2. 2.

    in Nr. 14 der Formel die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt;

  3. 3.

    in der Liste der angewendeten Vorschriften "§ 241" entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Zu berichtigen war lediglich ein offenbares Schreibversehen in Nr. I 1 des Schuldspruchs (vgl. UA S. 18/19). In Fall 4 der Urteilsgründe steht der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) zu dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz (RG GA Bd. 47, S. 434; RGSt 54, 206; BGH, Beschl. vom 24.5.1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Beschlüsse vom 3.2.1976 - 5 StR 22/76 - und vom 30.5.1978 - 4 StR 243/78). Auch dies war vom Senat richtigzustellen. Hierdurch wurde der Tatrichter jedoch nicht gehindert, dem verdrängten Straftatbestand zugrunde liegende Besonderheiten des tatsächlichen Geschehens bei der Strafzumessung in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne sind die Ausführungen UA S. 22 zu verstehen. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.

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