Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1984, Az.: 1 StR 226/84
Berichtigung eines Urteilsspruchs aufgrund einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 20.01.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahls
Prozessführer
Rudolf Sch. aus B., geboren am ... 1951 in E., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Mai 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Januar 1984 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß
- 1.
in Nr. I 1 der Formel das Wort "Tateinheit" durch "Tatmehrheit" ersetzt wird;
- 2.
in Nr. 14 der Formel die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt;
- 3.
in der Liste der angewendeten Vorschriften "§ 241" entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Zu berichtigen war lediglich ein offenbares Schreibversehen in Nr. I 1 des Schuldspruchs (vgl. UA S. 18/19). In Fall 4 der Urteilsgründe steht der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) zu dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz (RG GA Bd. 47, S. 434; RGSt 54, 206; BGH, Beschl. vom 24.5.1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Beschlüsse vom 3.2.1976 - 5 StR 22/76 - und vom 30.5.1978 - 4 StR 243/78). Auch dies war vom Senat richtigzustellen. Hierdurch wurde der Tatrichter jedoch nicht gehindert, dem verdrängten Straftatbestand zugrunde liegende Besonderheiten des tatsächlichen Geschehens bei der Strafzumessung in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne sind die Ausführungen UA S. 22 zu verstehen. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Granderath