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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 4 AS 271/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Beschwerdeverfahrens auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 271/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260126BB4AS27125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken - 20.04.2022 - AZ: S 12 AS 1003/18
LSG Saarland - 16.09.2025 - AZ: L 4 AS 16/22

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. September 2025 - L 4 AS 16/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, die Klage auf Erstattung höherer Fahrtkosten zum Luftsportclub Dillingen sei unzulässig, weil es sich (allenfalls) um Ansprüche des Sohnes der Klägerin handele, die sie nicht geltend machen könne und die auch nicht (ausnahmsweise) an sie abgetreten seien (vgl § 42 Abs 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs 2 SGB I), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt auch, soweit das LSG die Klage gegen die Ablehnung "aus der Wahrnehmung berechtigter Selbsthilfe" nach § 30 Satz 1 SGB II geltend gemachter Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und Schülerbeförderungskosten als unbegründet angesehen hat.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das LSG zu Unrecht auf eine Prozessentscheidung beschränkt hat, als es die Klage im Hinblick auf höhere Fahrtkosten als unzulässig angesehen hat (vgl zum Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Soweit die Klägerin ua rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) und Art 6 EMRK verletzt, ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass das LSG in Abwesenheit der Klägerin verhandelt hat, nachdem sie zum Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. Soweit das LSG jedenfalls nach Aktenlage den PKH-Antrag der Klägerin vom 20.1.2023 nicht beschieden hat, hat es ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 8 ff; BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6 mwN). Dies ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht der Fall gewesen (vgl bereits den - ebenfalls die Klägerin betreffenden - Beschluss des Senats BSG vom 21.12.2021 - B 4 AS 36/21 BH - juris RdNr 2).

6

Soweit die Klägerin zuletzt rügt, das LSG habe zu Unrecht "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG verhängt, kann sie damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54, juris RdNr 3; Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 192 RdNr 84; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 51). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung (BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11; BSG vom 23.1.2020 - B 4 AS 22/20 BH - juris RdNr 7). Es ist nicht zu erkennen, dass sich aus der Auferlegung von Verschuldenskosten durch das LSG hier ein anderweitiger Verfahrensmangel ableiten ließe.