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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.04.1997, Az.: X B 40/96

Folgen der Freigabe eines Sachverhaltes durch Aufhebung eines Grundlagenbescheides

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.04.1997
Aktenzeichen
X B 40/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 634

Entscheidungsgründe

1

Das Rechtsmittel ist unbegründet, der einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) nicht gegeben. Das Beschwerdevorbringen ist unbeachtlich, soweit es sich in allgemeinen Floskeln oder Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 55 ff., 58 und 62, m. w. N.). Im übrigen liegt keine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff.) vor.

2

Das im Streitfall bedeutsame Rechtsproblem, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell zu geschehen hat, wenn ein bisher in einem Grundlagenbescheid geregelter Sachverhalt durch ersatzlose Aufhebung dieses Steuerverwaltungsakts "freigegeben" wird (s. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 zu Ziff. 5 b und die dortigen Nachweise), kann ebenso als geklärt angesehen werden wie die rechtliche Aussage, daß eine Anpassung ausnahmsweise unterbleiben darf, wenn feststeht, daß der Wegfall des Grundlagenbescheids im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung hat (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4 [BFH 12.01.1995 - IV R 83/92], BStBl II 1995, 488 unter II.2. b). Das gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- das für den Erlaß des Folgebescheids zuständige Finanzamt seine -- nunmehr eigenständige -- Regelungskompetenz entsprechend wahrgenommen hat. Auch hinsichtlich der Festsetzungsverjährung ergeben sich daraus, entgegen den Andeutungen in der Beschwerdebegründung, im Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO 1977 keine höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfragen.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).