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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1965, Az.: II ZR 186/63

Anspruch auf eine weitere Tätigkeitsvergütung, ein Ruhegeld bzw. eine sonstige Ausgleichszahlung; Tätigkeit als Prokurist und kaufmännischer Leiter eines Zweigbetriebes mit Weisungsrecht durch die Geschäftsführung ohne diesbezügliche Vertragsbeziehungen; Rechtsverhältnis mit Besonderheiten gegenüber einem gewöhnlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis; Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Unverbindliche In-Aussicht-Stellung einer Pension; Entgeltliche Weiterbeschäftigung von Gesellschaftern trotz Abwicklung der Gesellschaft; Bedeutung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung; Grundsatz einer gesellschaftlichen Treupflicht sowie Grundsatz der Billigkeit als Begründung eines Ruhegeldes bzw. eine nachträglich Erhöhung der Tätigkeitsvergütung; Ungerechtfertigte Bereicherung durch die Erbringung von Arbeitsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1965
Aktenzeichen
II ZR 186/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 05.07.1963

Fundstelle

  • DB 1966, 336 (Kurzinformation)

Prozessführer

Kaufmann Hermann C., B., S.straße ...

Prozessgegner

Firma Heinrich D. KG. i.L., W. Am W.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karlernst R. und Hubert K. in M., O.-B.-Straße ..., als Liquidatoren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1963 wird auf. Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der 1898 geborene Kläger war seit 1947 Gesamtprokurist der Beklagten, einer Familiengesellschaft, die in zwei Betriebs statten, einem Hauptwerk in Worms und einer Zweigfabrik in Bensheim, Holzfabrikate, vor allem Küchenmöbel, herstellte und vertrieb. Der Kläger war im Bensheimer Werk, und zwar nach seinem Vortrag als kaufmännischer Leiter, tätig. Persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten waren ihr 1885 geborener Gründer Heinrich D. (mit 52 % Gewinnbeteiligung und entsprechendem Stimmrecht) und sein im Dezember 1961 verstorbener Schwiegersohn Franz W.. Als Kommanditisten gehörten der Beklagten die Ehefrauen D. und W., die Ehefrau des Klägers (eine Schwester von Heinrich D.) mit einem Anteil von 8 % und der nicht zur Familie gehörige Prokurist Heinrich L. an.

2

Nach dem 1954 neu gefaßten, vom Kläger mitunterschriebenen Gesellschaftsvertrag war die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1973 unkündbar (§ 3 I). Für die Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft erhielten Heinrich D., Franz W., Heinrich L. und die Ehefrau des Klägers "für die Mitarbeit ihres Ehegatten" monatlich je 750,- DM; daneben wurden W. und L. Tantiemen zugesichert (§ 9). Wenn ein mitarbeitender Gesellschafter oder ein in der Gesellschaft tätiger Ehegatte durch Krankheit arbeitsunfähig wurde oder aus Altersgründen seine Tätigkeit einstellte, sollte an die Stelle der Tätigkeitsvergütung "eine etwa zugesagte Pension" treten (§ 12 I, II). Den Eheleuten D. wurde eine Altersversorgung in Höhe von 9.000,- DM bzw. 7.200,- DM jährlich "lebenslänglich rechtsverbindlich zugesagt" (§ 12 III). Der Kommanditist L. erhielt mit Rücksicht darauf, daß sein Anteil nach seinem Ableben zum Buchwert an die übrigen Gesellschafter übergehen sollte, "anstelle der in § 12 Abs. 2 für die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter in Aussicht gestellten Pension und unter ausdrücklichem Verzicht auf einen solchen Anspruch" eine zusätzliche monatliche Vergütung von 100,- DM zur Erlangung einer Altersversorgung (§ 15).

3

Im Jahre 1957 zog sich Heinrich D. von der Leitung der Gesellschaft zurück und überließ sie seinem Schwiegersohn W. Im selben Jahr wurden die bisher auf monatlich je 750,- DM angesetzten Tätigkeitsvergütungen erhöht, und zwar für W. auf jährlich 18.000,- DM und für den Kläger und L. auf monatlich 850,- DM = jährlich 10.200,- DM. L. erhielt zuletzt außerdem anstelle der 100,- DM einen Betrag von 210,- DM monatlich.

4

Nachdem eine im Jahr 1960 aufgestellte Bilanz für den Wormser Betrieb eine rückläufige Geschäftsentwicklung ergeben hatte, wurden auf Grund einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse beide Betriebsstätten der Beklagten bis Anfang August 1961 verkauft, wobei ein Reinerlös von insgesamt 1.600.000,- DM erzielt wurde. Damit fand auch die Tätigkeit des Klägers ein Ende.

5

Der Kläger verlangt von der Beklagten in erster Linie eine Altersversorgung, in zweiter Linie Nachzahlung zu wenig entrichteter Bezüge seit 1957, Weit Zahlung der Tätigkeitsvergütung oder einen sonstigen Ausgleich für die ihm durch die Betriebsveräußerung entstandenen Nachteile. Diese Ansprüche macht er sowohl als eigene mit der Begründung geltend, zwischen ihm und der Beklagten habe ein unmittelbares Anstellverhältnis bestanden, als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau. Er stützt sie insbesondere auf den Gerschaftsvertrag, auf Treu und Glauben und den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, auf ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten und darauf, daß die Beklagte ihm eine weitere Tätigkeit schuldhaft unmöglich gemacht habe. Da die Gesellschaft bis 1973 unkündbar gewesen sei, habe er seine Tätigkeit und damit die Versorgung seiner Familie bis ins hohe Alter als gesichert angesehen Diese Aussicht habe die Beklagte durch den Verkauf beider Betriebe zunichte gemacht, ohne daß hierfür ein zwingende Grund bestanden habe. Der Kläger verlangt mit seiner Klage einen Teilbetrag seiner Forderungen in Höhe von 35.000,- DM mit Zinsen, hilfsweise Zahlung von monatlich 750,- DM seit dem 1. September 1961.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch auf Zahlung von 35.000,- DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Soweit der Kläger aus eigenem Recht klagt, begründet es diese Entscheidung hauptsächlich damit, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, wie etwa ein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis, nicht entstanden seien; der Kläger habe mit seiner Tätigkeit für die Beklagte keine eigenen Vertragsleistungen, sondern Leistungen seiner Ehefrau als Gesellschafterin erbracht und könne sich deshalb unmittelbar nur an seine Ehefrau halten. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar. Sie wird, wie die Revision mit Recht ausführt, den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.

8

Als Prokurist der Beklagten und kaufmännischer Leiter ihres Zweigbetriebes, der den Weisungen der Geschäftsführung unterstand, kann der Kläger nicht tätig gewesen sein, ohne zur Beklagten in Vertragsbeziehungen zu stehen. Denn das würde bedeuten, daß er der Beklagten gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, und daß ihn die Beklagte deshalb auch nicht wegen der Verletzung einer solchen Pflicht - oder auch wegen Verstoßes gegen das ihm ausdrücklich auferlegte Konkurrenzverbot - unmittelbar hätte in Anspruch nehmen können. Das können die Parteien vernünftigerweise nicht gewollt haben. Ein nur mittelbares Beschäftigungsverhältnis, wie es dem Berufungsgericht offenbar vorgeschwebt hat, scheidet hier aus. Denn weder hatte die Ehefrau des Klägers im Gesellschaftsvertrag eine mit seiner Hilfe zu erfüllend. Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber ihren Mitgesellschaftern übernommen - wie das Berufungsgericht in rechtlich fehlerfreier Auslegung feststellt -, noch bestehen nach dem Sachverhalt irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger seinerseits seiner Ehefrau solche Leistungen geschuldet hätte. Auf der anderen Seite läßt sich aus dem Umstand, daß der Kläger nicht verpflichtet war, überhaupt für die Beklagte tätig zu werden, nicht die Folgerung zichen, der Kläger habe, wenn und solange er tatsächlich eine solche Tätigkeit übernahm, sie frei von jeder vertraglichen Bindung gegenüber der Beklagten ausüben können. Unter diesen Umständen kommt insoweit der Fassung des Gesellschaftsvertrages, wonach "Frau C. für die Mitarbeit ihres Ehegatten" eine Tätigkeitsvergütung erhalten sollte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die Vergütung tatsächlich unmittelbar an den Kläger gezahlt worden ist.

9

II.

Das Rechtsverhältnis, das zwischen den Parteien bestanden hat, weist freilich gegenüber einem gewöhnlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis wesentliche Besonderheiten auf. Denn es beruhte auf dem Gesellschaftsvertrag und erhielt allein von dorther seinen Inhalt. Seine Regelung wurde von der Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter nicht umfaßt, da sie Bestandteil des Gesellschaftsvertrages war. Nach dieser Regelung war der Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Beklagte zu arbeiten. Entschloß er sich dazu, eine solche Arbeit zu übernehmen, so konnte die Beklagte, solange sie als werbendes Unternehmen bestand, das hierdurch zustandegekommene Beschäftigungsverhältnis nicht oder allenfalls nur aus wichtigem Grund kündigen. Andererseits hing das Recht des Klägers auf Mitarbeit entscheidend davon ab, daß seine Ehefrau Gesellschafterin und er mit ihr verheiratet war und blieb; insofern wirkte sich der Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft auch auf ihr Rechtsverhältnis zum Kläger aus.

10

Die enge Verknüpfung dieses Rechtsverhältnisses mit dem Gesellschaftsvertrag drückte sich ferner vor allem in der Regelung der Tätigkeitsvergütung aus. Wenn diese Vergütung, für sich allein genommen, der Arbeitsleistung des Klägers nicht voll entsprochen haben mag, so kann dies nicht, wie die Revision meint, darauf beruhen, daß der Kläger in der durch § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ihm und seinen Angehörigen eröffneten Aussicht, beim Ableben von Gesellschaftern deren Anteile unentgeltlich hinzuzuerwerben, einen Ausgleich gefunden hätte; solche Nachfolgeregelungen sind bei Familiengesellschaften keineswegs selten und haben im allgemeinen nur den Zweck, das Gesellschaftsvermögen der Familie zu erhaltene. Für die Höhe der Tätigkeitsvergütung kann diese Regelung schon deshalb nicht maßgebend gewesen sein, weil im Gesellschaftsvertrag die Vergütung für den Kläger zunächst ebenso hoch festgesetzt war wie für alle mitarbeitenden Gesellschafter. Ähnlich wie bei diesen Gesellschaftern erklärt sich vielmehr auch beim Kläger seine vermeintliche Unterbezahlung daraus, daß seine Ehefrau als Kommanditistin zugleich an den Erträgen des Unternehmens beteiligt war und ihm diese Gewinnbeteiligung mittelbar ebenfalls zugutekam, weil ihm durch sie entsprechend höhere eigene Geldaufwendungen für die gemeinsame Lebenshaltung erspart blieben.

11

Das Vertragsverhältnis der Parteien hatte also keinen wesentlich anderen Inhalt, als hätte die Ehefrau des Klägers selbst eine Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeübt. Das hat auch der Kläger selbst ganz richtig empfunden, indem er eine "gesellschafterähnliche" Stellung für sich in Anspruch genommen und ausgeführt hat, sein Rechtsverhältnis zur Beklagten dürfe nicht getrennt von der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin betrachtet werden. Auf diese besondere Eigenart seiner Vertragsbeziehungen zur Beklagten darf sich der Kläger aber nicht nur zu seinen Gunsten berufen, sondern er muß sie auch gegen sich gelten lassen. Danach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig.

12

1.

Aus dem Wortlaut und Zusammenhang der Pensionsbestimmungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere aus § 12 Abs. 2 ("etwa zugesagte Pension") im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 ("Den Eheleuten D. wird eine Altersversorgung ... rechtsverbindlich zugesagt"), entnimmt das Berufungsgericht, dem Kläger oder seiner Ehefrau sei eine Pension nicht fest versprochen, sondern nur unverbindlich in Aussicht gestellt worden. Diese Auslegung ist rechtlich nicht angreifbar. In der Tat läßt der Wortlaut der betreffen den Vertragsklauseln kaum eine andere Deutung zu als die, daß die Gesellschafter eine rechtsverbindliche Pensionsregelung, soweit sie im Vertrag nicht schon ausdrücklich getroffen war, einem etwaigen späteren Beschluß vorbehalten wollten; die Fassung wäre sonst unverständlich. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe wichtige Umstände, wie insbesondere die engen verwandschaftlichen Beziehungen der Gesellschafter und ihr im Vertrag zum Ausdruck gekommenes Bestreben, den Familienbetrieb zu erhalten und hierdurch die beteiligten Familien wirtschaftlich zu sichern, außer Acht gelassen. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstände übersehen habe. Ausdrücklich hätte es auf sie nur dann eingehen müssen, wenn sich aus ihnen wesentliche Gründe für die Annahme hätten gewinnen lassen, die Gesellschafter hätten mit den erwähnten Vertragsbestimmungen etwas anderes gemeint als gesagt. Das ist nicht der Fall. Denn der unverkennbare Einfluß der familiären Verhältnisse auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages besagt nichts gegen die Möglichkeit, daß die Vertragsschließenden über die Gewährung von Ruhegehalt ansprächen über den festgesetzten Umfang und Personenkreis hinaus nicht sogleich verbindlich beschließen, sondern diese Frage der Zukunft überlassen wollten, wie sie es im Vertrag auch deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben.

13

2.

Die Revision meint weiter, wenn dem Kläger oder seiner Ehefrau eine Altersversorgung im Gesellschaftsvertrag nicht schon bindend zugesichert worden sei, so liege jedenfalls eine Vertragslücke vor, die im Wege ergänzender Auslegung zu Gunsten des Klägers geschlossen werden müsse. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Hierbei kann auf sich beruhen, ob die Erwägung des Berufungsgerichts, eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere daran, daß die Ehefrau des Klägers es versäumt habe, die Auflösung der Gesellschaft und den damit eingetretenen Wegfall der Versorgung durch ihren Widerspruch zu verhindern, rechtlich haltbar ist. Eine Vertragslücke liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vertragschließenden die Pensionsfrage tatsächlich geregelt haben, und zwar dahin, daß sie nur den Eheleuten D. und mittelbar dem Kommanditisten L., nicht aber den übrigen Gesellschaftern einen Rechtsanspruch auf Altersversorgung oder auf eine zusätzliche Tätigkeitsvergütung zur Erlangung einer solchen Versorgung eingeräumt haben. Damit haben sie zugleich eine negative Entscheidung getroffen, nämlich in dem Sinn, daß den übrigen Gesellschaftern ein Pensionsanspruch vorerst nicht zustehen sollte (BGHZ 44, 40 [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63] = WM 1965, 744). Hierbei haben sie zwar den Fall einer vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Aber wenn sie bewußt davon abgesehen haben, selbst für den Fall der krankheits- oder altersbedingten Arbeitsunfähigkeit einem anderen als den genannten Gesellschaftern einen Versorgungsanspruch zu geben, so kann von einer nur versehentlich unterbliebenen und deshalb nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu ergänzenden Regelung auch insoweit nicht gesprochen werden, als es sich darum handelt, daß ein Gesellschafter oder sein Ehegatte infolge der Auflösung der Gesellschaft seine bisher aus den laufenden Erträgen des Unternehmens bezogene Tätigkeitsvergütung verliert.

14

3.

Die weitere Begründung der Klageforderung, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 324 Abs. 1 BGB, weil sie ihm eine weitere Mitarbeit durch den Verkauf ihrer beiden Betriebe unmöglich gemacht habe, ist mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers unvereinbar. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau den Verkauf durch ihren Widerspruch hätte verhindern können, und ob sie durch einen solchen Widerspruch angesichts der gerade von der Revision hervorgehobenen wirtschaftlichen Notwendigkeit der Maßnahme nicht ihre gesellschaftlichen Pflichten verletzt hätte. Entscheidend ist, daß auf Grund eines wirksam zustandegekommenen Gesellschafter beschlusses, den das Berufungsgericht zutreffend als Auflösungsbeschluß gewertet hat, an die Stelle des bisherigen Erwerbszwecks der gemeinsame Zweck der Abwicklung der Gesellschaft getreten ist. Diesem geänderten Gesellschaftszweck widerspräche aber eine entgeltliche Weiterbeschäftigung von Gesellschaftern oder ihrer Angehörigen, soweit deren Mitarbeit nicht im Interesse einer geordneten Abwicklung noch weiter benötigt wird. Infolgedessen ist die Beschäftigungsabrede in § 9 des Gesellschaftsvertrages, jedenfalls soweit sie den Kläger betrifft, gegenstandslos geworden. Diese neue Lage muß die Ehefrau des Klägers hinnehmen, da auch sie an die geänderte Zweckbestimmung gebunden ist. Das gilt in gleicher Weise für den Kläger. Da seine Tätigkeit für die Beklagte untrennbar mit der Rechtsstellung seiner Ehefrau als Gesellschafterin verbunden war und hierdurch entscheidend geprägt wurde, stand sie von Anfang an erkennbar unter dem Risiko, durch eine rechtsgültig beschlossene Auflösung der Gesellschaft ihre Grundlage zu verlieren.

15

4.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers oder seiner Ehefrau wegen Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung verneint. Dieser Grundsatz bedeutet nicht etwa, daß alle Gesellschafter gleiche Rechte haben müßten; Art und Umfang dieser Rechte können vielmehr, etwa nach der wirtschaftlichen Beteiligung des einzelnen Gesellschafters, nach seinen sonstigen Leistungen und nach der von ihm übernommenen Haftung, durchaus verschieden sein. Aber selbst bei gleichen Leistungen und gleichem Risiko muß ein Gesellschafter eine ungleiche Behandlung insoweit hinnehmen, als er sich im Gesellschaftsvertrag oder in sonstiger Weise mit ihr einverstanden erklärt hat (Hueck, Das Recht der OHG 3. Aufl, § 9 III; BGB-RGRK 11. Aufl. § 705 Anl. 18). Nichts anderes besagt hier auch § 16 des Gesellschaftsvertrages.

16

Deshalb scheiden solche Unterschiede in der Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter, die bereits im Gesellschaftsvertrag von 1954 vorgesehen waren, als Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Klägers oder seiner Ehefrau von vornherein aus. Nur dann käme ein solcher Anspruch in Betracht, wenn das vertraglich festgelegte Verhältnis der einzelnen Rechte und Pflichten nachträglich ohne Zustimmung der Ehefrau des Klägers willkürlich oder sachfremd zu ihrem Nachteil noch weiter verschoben worden wäre. Das war nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. So lag für die Verdoppelung der festen Bezüge des persönlich haftenden Gesellschafters W. im Jahre 1957 - bei gleichzeitiger Erhöhung aller übrigen Tätigkeitsvergütungen um etwa 13 % - ein hinreichender sachlicher Grund darin, daß dieser Gesellschafter die Leitung des Unternehmens und die damit verbundene Arbeitslast und Verantwortung, die er bisher zusammen mit seinem Schwiegervater D. getragen hatte, nunmehr allein übernähme. Von einer ungerechten und deshalb auszugleichenden Benachteiligung der Ehefrau des Klägers kann insoweit um so weniger gesprochen werden, als nach dem unbestrittenen Vertrag der Beklagten die an W. ausgezahlten Mehrbeträge vereinbarungsgemäß nicht zu Lasten ihres Gewinnanteils gingen. Die schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehene bevorzugte Behandlung des Gesellschafters L. beruhte darauf, daß sein Anteil nach seinem Tod zum Buchwert an die Familie zurückfallen sollte. Wenn die ihm zunächst zugesicherte, als Grundlage für eine Alterssicherung verhältnismäßig geringe Zusatzvergütung von monatlich 100,- DM zuletzt angemessen heraufgesetzt wurde, nachdem auch alle anderen Vergütungen - einschließlich der für die Tätigkeit des Klägers vorgesehenen - erhöht worden waren, so kann hierin ein unsachgemäße Schlechterstellung der Ehefrau des Kläger ebenfalls nicht gesehen werden. Was schließlich den Prokuristen M. betrifft, so liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ein vergleichbarer Tatbestand insoweit überhaupt nicht vor, weil M. als bloßer Gehaltsempfänger im Gegensatz zu der mitarbeitenden Gesellschaftern oder ihren Angehörigen an der zunächst günstigen Geschäftsentwicklung der Beklagten nicht durch erhöhte Gewinnbezüge teilnahm.

17

5.

Der Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treupflicht oder der der Billigkeit vermögen einen Anspruch des Klägers auf ein Ruhegeld oder auf eine nachträglich Erhöhung seiner Tätigkeitsvergütung ebenfalls nicht zu begründen. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, können diese Gesichtspunkte grundsätzlich nicht dazu herhalten, daß der Richter ändernd in einen Gesellschaftsvertrag eingreift, indem er etwa einen Gesellschafter für verpflichtet erklärt, auf Kosten seiner Gewinnbeteiligung einer Erhöhung der für einen andere Gesellschafter vereinbarten Tätigkeitsvergütung zuzustimmen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, vor allem wenn es zur Erhaltung des Unternehmes dringend geboten ist, kommt ein solcher Ausspruch in Betracht (so zuletzt BGHZ 44, 40 [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63]). Das gilt sinngemäß auch für den hier gegebenen Fall, daß der Ehegatte einer Kommanditistin auf Grund gesellschaftsvertraglicher Regelung in der Gesellschaft mitarbeitet. Auch in diesem Fall besteht das Entgelt für diese Mitarbeit nicht allein in der vereinbarten Tätigkeitsvergütung, sondern ebenso in der Gewinnbeteiligung der Ehefrau, deren Höhe durch die tätige Mitarbeit ihres Mannes mitbestimmt wird. Diese Beteiligung hat zwar für die Ehefrau des Klägers wie für alle Gesellschafter jetzt ihren Wert verloren. An ihre Stolle ist aber der Anteil am Liquidationserlös getreten, der sich für die Ehefrau des Klägers auf immerhin 8 % von 1.600.000,- DM belauft, und der auch dem Kläger zugutekommt. Schon aus diesem Grund erfordern Treu und Glauben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gebieterisch eine zusätzliche Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau, durch die zwangsläufig die Anteile der anderen Gesellschafter am Liquidationserlös geschmälert würden. Eine solche Regelung erscheint gerade unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht umso weniger gerechtfertigt, als entgegen den Ausführungen der Revision nicht allein der Kläger und seine Ehefrau, sondern fast alle Gesellschafter durch die Auflösung der Gesellschaft und den dadurch bedingten Wegfall laufender Bezüge mehr oder minder betroffen sind, abgesehen von den Eheleuten D., denen als einzigen im Gesellschaftsvertrag ein echtes Ruhegeld verbindlich zugesagt worden ist.

18

An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß der Kläger und seine Ehefrau die Tätigkeit für die Beklagte mit Rücksicht auf den bis 1973 fest abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag als Lebensstellung angesehen, und daß sie sich davon und von der schon erwähnten Nachfolgeregelung eine besondere Alterssicherung erhofft haben mögen. Alle diese Zukunftserwartungen wie auch die Möglichkeit, durch eine rückläufige Geschäftsentwicklung in ihnen enttäuscht zu werden, lagen im Bereich des Unternehmerrisikos, das die Ehefrau des Klägers als Kommanditistin mitgetragen und an dem auch der Kläger teilgenommen hat, weil er durch seine Mitarbeit auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages seine Interessen mit denen seiner Ehefrau und damit auch mit dem wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens selbst verbunden hatte. Dieses von allen Gesellschaftern zu tragende Unternehmorrisiko kann der Kläger nicht einseitig auf die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter abwälzen.

19

6.

Endlich scheitert auch ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Altern.) BGB daran, daß die Beklagte durch seine Arbeitsleistung nicht ungerechtfertigt bereichert ist. Denn diese Leistung hatte ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsvertrag, der für jeden Beteiligten das Risiko vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft einschloß, und dessen Bestimmungen über die gesellschaftliche Mitarbeit der Kläger mit seiner Unterschrift auch für sich als verbindlich anerkannt hat. Die Vorstellung des Klägers und seiner Ehefrau, seine Tätigkeit für die Gesellschaft werde ihnen eine besondere Altersversorgung sichern, war nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichte nicht Bestandteil der Beschäftigungsabrede, ja nicht einmal deren Grundlage. Diese tatrichterliche Würdigung kann die Revision nicht dadurch ausräumen, daß sie dem Vertragsverhältnis der Parteien einen anderen Zweck unterstellt.

20

III.

Da dem Kläger somit ein Anspruch auf eine weitere Tätigkeitsvergütung, auf ein Ruhegeld oder auf eine sonstige Ausgleichszahlung aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zusteht, kann auf sich beruhen, ob der Kläger einen solchen Anspruch, insbesondere soweit er ihn aus abgetretenem Gesellschafterrecht seiner Ehefrau erhebt, gegen die in Abwicklung befindliche Beklagte als selbständige Forderung geltend machen könnte (vgl. BGHZ 37, 299, 304 f [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH WM 1964, 740 u. 1052).

21

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Fischer
Liesecke
BR Dr. Schulze ist beurlaubt u. daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Fischer
Fleck
Stimpel