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§ 43 LWO - Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 22 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Weiterhin weist die Gemeindeverwaltung darauf hin,

  1. 1.

    dass der Stimmberechtigte eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,

  2. 2.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  3. 3.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

  5. 5.

    dass nach § 4 Abs. 1 LWahlG jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und somit eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten unzulässig ist,

  6. 6.

    dass nach § 19 Abs. 2 LWahlG ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräulicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht; die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält,

  7. 7.

    dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches jeweils auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahl am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.