Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1959, Az.: VI ZR 26/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 26/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg - 18.11.1957
Prozessführer
des Schlossers Rudi W. in B.-Wi., K. Einheit Nr. ...,
Prozessgegner
den Studenten Klaus-Dieter R. in B.-Wi., O.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 18. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Nacht vom 4. zum 5. Juni 1954 wurde der Kläger durch den Beklagten nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch auf der Straße unvermittelt durch einen Faustschlag ins Gesicht zu Boden geworfen. Der Kläger erlitt neben Schürfwunden eine Platzwunde am Kinn, ferner wurden zwei Zähne beschädigt, und es zeigten sich Lähmungserscheinungen, die bis auf eine mäßige Schwäche der rechten Hand, ein Taubheitsgefühl der rechten Körperseite und Wortfindungsstörungen nach einigen Tagen überwunden waren. Nach einer stationären Behandlung von 12 Tagen wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Am 14. August 1954 ergab eine Hirnstromuntersuchung eine Schädigung im Bereich der Hirnschläfengegend. Am 21. Oktober 1954 mußte der Kläger wegen erneut aufgetretener Lähmungs- und Erblindungserscheinungen das Krankenhaus zur Beobachtung aufsuchen. Am 29. Oktober 1954 wurde er wegen Verdachts einer Blutung zwischen dem Gehirn und der harten Hirnhaut in die Neurochirurgisch-Neurologische Klinik der Freien Universität B. aufgenommen. Bei einer dort am 8. November 1954 durchgeführten Schädeloperation wurde eine Blutung im linken Scheitellappen des Gehirns festgestellt. Es fand sich eine ältere Blutzyste von 15 ccm Inhalt im Marklager des linken Scheitellappens. Dies wurde entleert und aus der Nachbarschaft der Zyste ein geschwulstverdächtiges Gewebe entfernt.
Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seiner Auslagen, insbesondere Krankenhaus- und Arztkosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und einen Teilbetrag seines Verdienstentganges für die Zeit vom 1. März 1955 bis zum 28. Februar 1957 sowie die Feststellung, daß der Beklagte für die künftigen Schäden des Klägers infolge der Verletzungen vom 4. Juni 1954 haftbar ist. Den Verdienstentgang hat der Kläger dahin begründet, er habe sich am 4. März 1954 zur Diplomhauptprüfung als Diplomingenieur gemeldet gehabt. Ohne die Verletzung durch den Beklagten hätte er nach dem guten Ergebnis der Vorprüfung die Hauptprüfung bestanden und sodann am 1. März 1955 eine Stellung als Diplomingenieur nach einer bereits getroffenen Abrede mit einem Gehalt von 400,- DM monatlich erhalten.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß die Gehirnerkrankung des Klägers mit der Verletzung vom 4. Juni in ursächlichem Zusammenhang, stehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen und Schmerzensgeld verlangt hat; das Schmerzensgeld hat es auf 1.500,- DM bemessen. Es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Ersatz des Verdienstausfalles und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seine künftigen Schäden verlangt hat. Insoweit hat das Landgericht den Kläger für beweisfällig angesehen, da der Kausalzusammenhang zwischen seiner mangelnden Arbeitsfähigkeit und der Verletzung durch den Beklagten nicht bewiesen sei. Nach den eingeholten Gutachten sei es nicht ausgeschlossen, daß infolge des geschwulstbehafteten Gehirnbefundes von sich aus die Krankheitserscheinungen beim Kläger aufgetreten seien.
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte für die Folgen der dem Kläger zugefügten Körperverletzung nach § 823 BGB haftbar ist. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandung. Streit besteht nur darüber, ob und in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die Körperverletzung verursacht ist.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der drei im Verlauf des Rechtsstreits und des Strafverfahrens gegen den Beklagten eingeholten Gutachten der Neurochirurgisch-Neurologischen Klinik der Freien Universität B. und der Vernehmung des Stationsarztes dieser Klinik, Dr. S. als Sachverständigen die Ursächlichkeit für die Zeit bis zum 28. Februar 1957 bejaht. Es führt aus, nach dem Gutachten bestehe die Möglichkeit, daß die Blutung infolge des Faustschlages in ein bis dahin völlig gesundes Gehirn erfolgt sei; es sei aber auch nicht auszuschließen, daß die Blutung infolge des Faustschlages durch Zerreißung eines Gefäßes innerhalb einer bereits vorhandenen Hirngeschwulst entstanden sei, die bis dahin noch keine Symptome verursacht habe, sondern erst durch das Trauma manifest geworden sei. Auch für diesen Fall bejaht das Berufungsgericht mit Recht die Ursächlichkeit zwischen dem Faustschlag und der Gehirnblutung. Nach feststehender Rechtsprechung sind auch solche Krankheitserscheinungen, die durch eine Körperverletzung nur deswegen ausgelöst worden sind, weil eine Anlage hierzu beim Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinn eine Folge des Unfalls. Wer unerlaubt gegen einen gesundheitlich geschwächten Menschen handelt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden Menschen verletzt hätte (BGH LM § 249 BGB (Bb) Nr. 2; RGZ 155, 37 [41]).
II.
Das Berufungsgericht erwägt weiter, mit Rücksicht auf die günstige klinische Entwicklung des Zustandes des Klägers bis zur völligen Beschwerdefreiheit im Laufe von 2 1/2 Jahren seit der Operation sei nach dem letzten Gutachten zumindest eine anfangs in Erwägung gezogene bösartige Geschwulst unwahrscheinlich; doch könne eine gutartige, langsam wachsende Geschwulst wegen des ungünstigen Hirnstrombefundes noch immer nicht ausgeschlossen werden. Aber auch bei Annahme des Vorhandenseins einer gutartigen Geschwulst könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß eine solche Geschwulst ohne die Verletzungshandlung des Beklagten in dem hier allein in Betracht kommenden Zeitraum bis zum 28. Februar 1957 manifest geworden wäre und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hätte. Nachdem die Sachverständigen bis jetzt - 3 1/2 Jahre nach der Verletzung - nicht einmal das Vorhandensein einer gutartigen, langsam wachsenden Geschwulst hätten feststellen können, könne nicht mehr erwartet werden, daß sie, selbst wenn eine spätere Untersuchung das Vorhandensein einer solchen Geschwulst ergebe, nachträglich und rückschließend auch nur mit annähernder Gewißheit sagen könnten, eine solche Geschwulst hätte auch ohne den Faustschlag des Beklagten zu einer Arbeitsbehinderung des Klägers bereits in der Zeit bis zum 28. Februar 1957 geführt. Der geltendgemachte Teilbetrag des Verdienstausfalles in Höhe von 3.755,- DM für die Zeit vom 1. März 1955 bis 28. Februar 1957 sei daher gerechtfertigt.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen übersehen, daß der Kläger für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faustschlag und seiner Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig sei. Mit den von der Revision beanstandeten Ausführungen hat das Berufungsgericht die Frage des sogenannten hypothetischen Ursachenzusammenhangs zwischen der - nicht mit Sicherheit auszuschließenden - Hirngeschwulst und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 28. Februar 1957 geprüft. Diese Prüfung war erforderlich; denn nach fester Rechtsprechung muß sich der Geschädigte, der laufende Verdienstausfälle ersetzt verlangt, entgegenhalten lassen, daß er die Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis später mit Gewißheit verloren hätte. (Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 6 = NJW 53, 977 und die dort angeführten Entscheidungen). Ein hypothetisches Schadensereignis kann zu Ungunsten des Berechtigten aber nur dann Beachtung finden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre (BGHZ 8, 289 [297]; Palandt, 17. Aufl. Einf. 6 vor § 823 BGB). Das Berufungsgericht hat danach mit Recht den Kläger insoweit von der Beweisführungspflicht freigestellt.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die - nach dem Gutachten nicht mit Sicherheit auszuschließende - Gehirngeschwulst ohne den Faustschlag des Beklagten in der angegebenen Zeit zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt haben würde, nicht ohne Einholung eines neuen Gutachtens entscheiden dürfen. In dem letzten Gutachten sei eine erneute Untersuchung und Begutachtung nach 6 Monaten vorgeschlagen worden, da die Frage gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne. Das Berufungsgericht glaube, wenn es trotzdem schon jetzt über diese Frage entscheide, sachverständiger zu sein als der Sachverständige.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat die vorbezeichnete Frage lediglich deshalb unbeantwortet gelassen, weil er nach der Fassung des gerichtlichen Ersuchens um Erstattung des Gutachtens ihre Beantwortung nicht für erforderlich hielt. Einer erneuten Untersuchung und Begutachtung hat er dagegen nur die Frage vorbehalten, ob überhaupt eine Hirngeschwulst mit Sicherheit festgestellt werden könne. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die sich nicht einmal der Sachverständige zutraute. Es hat die mehrerwähnte Frage in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden freien Ermessens (BGHZ 4, 192; 7, 287 [295]) unter Benutzung der aus den bereits erstatteten vier Gutachten gewonnenen Sachkunde entschieden. Es hat dabei insbesondere die Freiheit des Klägers von gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit vor dem Niederschlag und wiederum vom 1. März 1957 bis zur letzten mündlichen Verhandlung (11. November 1957) in Betracht gezogen sowie den Umstand, daß nur noch eine gutartige, langsam wachsende Geschwulst in Frage stand, und daraus den bereits dargelegten Schluß zugunsten des Klägers gezogen. Dabei ist eine Überschreitung des dem Gericht nach § 287 ZPO zustehenden freien Ermessens nicht ersichtlich geworden. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht auch befugt, von einer beantragten Beweisaufnahme und der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen abzusehen, wenn es sich davon keine weitere Klärung verspricht.
Die Revision rügt endlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1955 bis 28. Februar 1957 den vollen Verdienstentgang zugesprochen, obwohl er nach seinen eigenen Angaben vor dem Sachverständigen während des Examens - etwa ab Mitte 1956 - wiederholt berufliche Arbeit in einem Büro für Statik ausgeführt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es hier nicht auf den theoretischen Grad der Arbeitunfähigkeit ankomme, sondern auf den tatsächlichen Einkommensverlust. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht den für erwiesen erachteten Verdienstauffall des Klägers in Höhe von 400,- DM monatlich nur für den Zeitraum von reichlich 9 Monaten zugesprochen hat, weil der Kläger nur einen Teilbetrag in dieser Höhe eingeklagt hat. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO ohne Rechtsverstoß von einer Nachprüfung der Höhe des erwähnten Nebeneinkommens absehen, da dieses nach seiner unangreifbaren Schätzung den vollen Lohnausfall für annähernd 15 Monate nicht erreichte.
Die Revision war nach alledem, da auch im übrigen ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich ist, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.