Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1976, Az.: BVerwG V B 080.76
Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags; Pflicht zu umfassender Prüfung und Regelung des Sozialhilfefalles ; Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 080.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 19.09.1975 - AZ: 4 K 43/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1976 - AZ: VIII A 158/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1977, 939 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1978, 158 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1978, 158 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1977, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1977, 334
- FEVS 25, 133
- NJW 1977, 1465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1465
- VerwRspr 28, 749 - 752
- ZfS 1977, 37
- ZfSH 1977, 316
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in Rechtstreitigkeiten aus den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten gilt, daß im Berufungsverfahren ein "bestimmter Antrag" gestellt werden muß.
- 2.
Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hinzuwirken, umfaßt auch eine Formulierungshilfe, gegebenenfalls nach einer klärenden Erörterung des Begehrens mit dem Rechtsuchenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1976 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der ... Jahre alte Kläger leidet an einer organischen Nervenkrankheit (multiple Sklerose). Er begehrt aus diesem Grund Sozialhilfe. Er hält den Beklagten für verpflichtet, den Sozialhilfefall umfassend zu regeln, dementsprechend Leistungen zu gewähren, ohne daß es von seiner (Klägers) Seite aus Anträge bedürfe, die auf bestimmte Einzelleistungen gerichtet seien. Weil der Beklagte es versäumt habe, den Sozialhilfefall im ganzen zu regeln und dabei Ausgaben gebührend zu berücksichtigen, die ihm (Kläger) infolge seiner Erkrankung entstünden, ist er der Auffassung, daß - soweit ihm bisher. Hilfe zuteil geworden sei - diese unzureichend sei und daß - soweit Einzelleistungen unter Berufung auf seine wirtschaftliche Lage bereits versagt worden seien - dies rechtswidrig sei.
Die aus Anlaß der Ablehnung, Kosten für die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und für die Fernsprechgebühren zu übernehmen, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Kläger außerdem beantragt hatte,
den Beklagten "zur Gewährung von irgendeiner oder mehreren Hilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Berücksichtigung der konkreten Gesamt Situation durch Bescheidung" zu verpflichten.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung des Klägers verworfen, weil auch der nach Hinweis des Vorsitzenden vom Kläger ergänzte Berufungsantrag inhaltlich nicht bestimmt sei. Es hat die Beschwerde zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, unter welchen Voraussetzungen in Sozialhilfesachen ein Berufungsantrag als "bestimmt" im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO anzusehen sei. Der Kläger hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; denn das Oberverwaltungsgericht hat sie zugelassen (§ 152 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Sie ist auch sonst zulässig. Sie ist schließlich begründet in dem Sinne, daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über das Klagebegehren entscheiden kann.
Für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten gelten die das Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften, d.h. die Verwaltungsgerichtsordnung ist in gleicher Weise wie in anderen vor dem Verwaltungsgericht auszutragenden Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. An die "Bestimmtheit" eines Klageantrags (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder eines Berufungsantrags (§ 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO) sind daher keine anderen - minderen - Anforderungen zu stellen, als sie sonst an derartige Anträge zu stellen sind; denn auch für Streitigkeiten aus den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO gilt, daß der Ausspruch des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungsformel, so bestimmt sein muß, daß sie vollstreckungsfähig ist für den Fall, daß eine Vollstreckung notwendig werden sollte. Da die Entscheidung des Gerichts aber bei Stattgabe die Antwort auf das Begehren des Klägers ist, muß dieses sich in einen "bestimmten Antrag" ausdrücken; dies auch deshalb, damit das Gericht einerseits nicht - entgegen § 80 VwGO - mehr zuerkennt als der Kläger begehrt und andererseits über das Begehren des Klägers erschöpfend entscheidet (vgl. § 120 Abs. 1 VwGO).
Etwas Gegenteiliges hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 10. November 1967 (BVerwGE 22, 319 = FEVS 13, 41) und vom 17. Januar 1963 (BVerwG V C 13.67 - VerwRspr. 19, 749) weder ausdrücklich noch dem Sinne nach entschieden oder entscheiden wollen. Die Ausführungen in diesen Entscheidungen sind auch nicht geeignet anzunehmen, in Sozialhilfesachen könne im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf einen bestimmten Klage- oder Berufungsantrag, wie ihn die Verwaltungsgerichtsordnung, vorschreibt, verzichtet werden. Die Pflicht zu umfassender Prüfung und Regelung des Sozialhilfefalles beruht - wie in BVerwGE 22, 319 dargelegt - darauf, daß nach § 5 BSHG die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. "Sozialhilfe" meint alle in Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Arten und Formen der Hilfe, die im Einzelfall notwendig sind, die Aufgabe der Sozialhilfe zu erfüllen. "Bekanntwerden" heißt, daß die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonstwie erkennbar ist. Den Sozialhilfeträger wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen". Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Hilfesuchende bis zum 31. Dezember 1975 nach § 115 Abs. 1 BSHG verpflichtet war, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken. Seit dem 1. Januar 1976 ergeben sich die Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden aus den §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -. Der Hilfesuchende kann nicht einerseits notwendige Angaben tatsächlicher Art, insbesondere seine Hillsbedürftigkeit betreffend, unterlassen oder gar verweigern - ihm ist seihe Lage am besten bekannt -, andererseits aber verlangen, daß der Sozialhilfeträger den Fall umfassend regeln soll. Daß das Einsetzen der Sozialhilfe von einen Antrag unabhängig ist, besagt nicht, daß Hilfe einem Hilfsbedürftigen aufzuzwingen ist.
Kommt der Sozialhilfeträger der so zu verstehenden - vom Bundesverwaltungsgericht nicht anders verstandenen - Pflicht nach, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten zu prüfen und den Sozialhilfefall im ganzen zu regeln, dann findet dies in Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes zwangsläufig seinen Niederschlag in der Gewährung oder Versagung von konkreten Leistungen. Dadurch wird der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen der Hilfesuchende bei dem Verwaltungsgericht durch Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung um Rechtsschutz nachsuchen und ihn finden kann. So wie sich die umfassend zu gewährende Sozialhilfe konkretisieren läßt und konkretisiert werden muß, so bestimmt kann das Hilfebegehren zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden; es läßt sich in einem bestimmten Antrag ausdrücken. Dieser kann - ist die Sache noch nicht spruchreif - möglicherweise nur auf die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtet werden (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Steht die Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers (dazu etwa § 4 Abs. 2 BSHG, was Form und Maß der Hilfe angeht), dann kann das Gericht regelmäßig gleichfalls nicht zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Dementsprechend kann der prozessuale Klageantrag lauten.
Zu den Anforderungen an die "Bestimmtheit" des Antrags - sei es im Verfahren im ersten Rechtszug, sei es im Berufungsverfahren - hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt, daß ihnen, genügt sei, wenn das Ziel der Klage (der Berufung) aus der Tatsache der Erhebung der Klage (der Einlegung des Rechtsmittels) allein oder in Verbindung mit den während der Frist zur Erhebung der Klage (zur Einlegung des Rechtsmittels) gegebenen Erklärungen erkennbar ist oder auch noch danach innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist erkennbar gemacht wird (BVerwGE 3, 75; 5, 37 [BVerwG 03.04.1957 - V C 415/56]und 13, 94).
Daß unklare Anträge erläutert oder daß anhand des in der Klageschrift (Rechtsmittelschrift) zum Ausdruck gekommenen Begehrens ein sachdienlicher Antrag gestellt wird - ohne dieses Begehren in seinen materiellen Inhalt zu verändern -, darauf hinzuwirken ist Pflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO). Das wird regelmäßig in einer mündlichen Verhandlung geschehen. § 36 Abs. 3 VwGO wird also nicht schon dadurch genügt, daß der Vorsitzende den Rechtsuchenden unter dem Aspekt des "bestimmten Antrags" auf Bedenken gegen die gewählte Fassung des Antrags hinweist und ihm Gelegenheit gibt, den Antrag anders zu fassen. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet - richtig verstanden - Formulierungshilfe, gegebenenfalls nach einer klärenden Erörterung des Begehrens mit dem Rechtsuchenden, der sich vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß.
Der Sachvortrag des Klägers, anknüpfend an die bekannte besondere Lebenslage, in der er sich befindet, läßt das Begehren in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, die es dem Tatsachengericht möglich macht, nach § 86 Abs. 3 VwGO in dem dargelegten Sinne einen sachdienlichen Antrag stellen zu lassen. Eine ganz andere Frage ist es dann, ob und inwieweit mit Rücksicht auf den aus der Sicht der Bedarfs- und Einkommensberechnung (dazu §§ 84 und 87 BSHG) möglicherweise untrennbaren Zusammenhang von notwendigen (Einzel-)Leistungen über den gestellten Antrag nach Einzelpositionen sofort entschieden werden kann; etwa auch im Hinblick darauf, daß das unter Beachtung des § 114 Abs. 2 BSHG notwendige Vorverfahren noch nicht stattgefunden hat. Möglicherweise ist die Klage ohne weiteres nach § 75 VwGO zulässig. All dem kann und muß das Tatsachengericht Rechnung tragen, gegebenenfalls unter Heranziehung gerade des Beklagten. Das richtige prozessuale Vorgehen dabei unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Verfahrensordnung bietet, ist Sache des Gerichts.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Rotter
Bermel