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§ 52 AbgG - Organisation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Geschäftsordnung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen, der die Vertretungsbefugnis in einer Amtlichen Mitteilung veröffentlicht.