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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1989, Az.: VIII ZR 53/88

Auslegung einer individualvertraglich getroffenen Vereinbarung über ein zeitlich befristetes Aufrechnungsverbot; Gleichstellung des Einzugs einer Kaufpreisforderung per Verrechnung mit dem Einzug per Aktivleistung (Barzahlung oder Überweisung)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 53/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.12.1987
LG Münster - 04.02.1987

Prozessführer

Firma Josef M. oHG Mi., vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Josef M., Am B. in D.,

Prozessgegner

August K., Inhaber der Firma K. Mi., J.straße ... in H.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ist in einem Vertrag geregelt, dass 50 % der Gläubigerforderungen innerhalb von zwei Jahren und die restlichen 50 % innerhalb weiterer drei Jahre zu tilgen sind, die Gläubiger andererseits ihre Ansprüche bis dahin stunden sollen, liegt es nahe, die Worte "bis zu diesem Zeitpunkt" dahin auszulegen, dass die Hälfte der Forderungen für zwei und die andere Hälfte für fünf Jahre gestundet ist.

  2. 2.

    Die Formulierung "Zahlungen der Firma M. an die Pool-Gläubiger werden an die einzelnen Poolmitglieder im Verhältnis ihrer Quoten verteilt." lässt nicht erkennen, dass die Parteien hiermit in Bezug auf sämtliche Einzelforderungen ein fünf Jahre lang währendes Aufrechnungsverbot vereinbaren wollten.

  3. 3.

    Ist die Anrechnung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf eines bestimmten Gegenstandes auf die gesicherte Forderung vertraglich vereinbart, so gilt dies auch für den Fall, dass der Schuldner selbst das Sicherungsgut erwirbt und der Preis durch Verrechnung mit seinem Guthaben aus anderweitigen Verkäufen beglichen wird.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1989
durch
die Richter Wolf,
Dr. Skibbe,
Dr. Brunotte,
Dr. Zülch und
Dr. Paulusch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1987 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1987 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.719,62 DM nebst 9 % Zinsen auf 638,62 DM und 8 % Zinsen auf 25.081 DM, jeweils seit dem 18. April 1986, sowie 25,60 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5, von den Kosten des zweiten Rechtszuges die Klägerin 3/7 und der Beklagte 4/7 und von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 4/25 und der Beklagte 21/25 zu tragen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Restkaufpreis für eine Sattelzugmaschine und einen Tankauflieger. Der Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Parteien unterhielten langjährige Geschäftsbeziehungen. Im Oktober 1985 geriet die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten. Zu diesem Zeitpunkt schuldete sie dem Beklagten aus Öllieferungen den Betrag von 102.126,77 DM. Zur Sicherung dieser Forderungen hatte sie dem Beklagten einen Tankkraftwagen übereignet. Um die Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin zu verhindern, schloß diese am 31. Oktober 1985 mit fünf Gläubigern, unter anderem dem Beklagten, eine sog. "Pool-Vereinbarung". Darin heißt es:

Nr. 1:

"Zwischen Firma M. (Klägerin) und den unterzeichneten Gläubigern wird ein außergerichtlicher Vergleich über eine Quote von 50 %, zu erfüllen innerhalb von 2 Jahren mit Nachbesserung hinsichtlich der restlichen 50 % innerhalb weiterer drei Jahre, geschlossen.

Die Gläubiger verpflichten sich, die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu stunden.

Die Stundungsvereinbarung ist dann kündbar, wenn das Ziel der Genesung der Firma M. unmöglich wird. Zur Kündigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Poolstimmen."

Nr. 4:

"Firma K. (Beklagter) wird so gestellt, als ob der Konkursfall eingetreten wäre. Die auf dem Tankstellengrundstück in Ha. eingetragene Grundschuld soll von der Gerling Versicherung für DM 35.000 gekauft werden, die dann von Gerling der Firma K. zur Verfügung gestellt werden sollen. Der TKW (- Tankkraftwagen), dessen Brief bei Firma K. liegt, soll dieser zum DAT-Schätzpreis abgekauft werden.

Die aufgeführten Beträge werden 3 Monate nach Zustandekommen des Pools an die Firma K. ausgezahlt.

Mit der Restforderung tritt Firma K. dem Pool bei."

Nr. 9 Abs. 2:

"Zahlungen der Firma M. an die Pool-Gläubiger werden an die einzelnen Poolmitglieder im Verhältnis ihrer Quoten verteilt."

Nr. 11 Satz 1:

"Alle Beschlüsse des Pools werden mit 2/3 Mehrheit gefaßt"

Nr. 12 Abs. 1:

"Der Pool endet mit Erfüllung einer Quote von 100 %."

3

Am 10. Dezember 1985 verkaufte die Klägerin dem Beklagten eine Sattelzugmaschine für 75.696 DM und einen Sattel-Tankauflieger für 49.818 DM, zusammen 125.514 DM, von denen der Beklagte den Betrag von 58.650 DM durch Tilgung eines von der Klägerin aufgenommenen Darlehens erbringen sollte und erbracht hat. Den verbleibenden Restbetrag von 66.864 DM nebst vorgerichtlichen Kosten macht die Klägerin mit der Klage geltend.

4

Im Juli 1986 zahlte der Gerling-Konzern an den Beklagten 35.000 DM aufgrund der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Pool-Vereinbarung getroffenen Absprachen. Zur Durchführung der den Tankkraftwagen betreffenden Vereinbarung in Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages vom 31. Oktober 1985 kam es zunächst nicht, weil die Klägerin den DAT-Schätzpreis von 13.300 DM (mit Mehrwertsteuer 15.162 DM) nicht zahlte und der Beklagte den Fahrzeugbrief nicht herausgab.

5

Der Beklagte hat die Klageforderung mit seinen Ansprüchen aus den Öllieferungen verrechnet und hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung hinsichtlich des Abkaufs des Tankkraftwagens erklärt. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten eine Aufrechnung durch den Pool-Vertrag ganz oder teilweise verwehrt ist und ob, wie der Beklagte behauptet, bei Abschluß der Kaufverträge vom 10. Dezember 1985 eine ausdrückliche Verrechnungsvereinbarung getroffen wurde.

6

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 66.864 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 18. April 1986 sowie weiterer 25,60 DM vorgerichtliche Kosten verurteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte die hiergegen gerichtete Berufung in Höhe von 638,62 DM nebst Zinsen und in Höhe der vorgerichtlichen Kosten zurückgenommen. Weiter haben sich die Parteien über die Rückübereignung des Tankkraftwagens an die Klägerin und die Aufhebung der ihn betreffenden Sicherungsvereinbarung geeinigt und sodann den Rechtsstreit in Höhe von 15.162 DM übereinstimmend - bei widerstreitenden Kostenanträgen - für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Berufung nicht zurückgenommen worden ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat angenommen, soweit die Klage in Höhe von 25.081 DM nebst darauf entfallender Zinsen abgewiesen worden ist, und im übrigen die Annahme abgelehnt. Dementsprechend verfolgt die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, die Klage nur noch in Höhe dieses Betrages weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Im Umfang der Annahme hat die Revision im wesentlichen Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe gegen den Restkaufpreisanspruch der Klägerin mit der Hälfte seiner unstreitigen Forderungen von insgesamt 102.126,77 DM aus Öllieferungen wirksam aufgerechnet. Nr. 1 der Pool-Vereinbarung sei so zu verstehen, daß die Klägerin nach - jetzt eingetretenem - Ablauf der Zweijahresfrist die Forderungen der Pool-Mitglieder zur Hälfte habe begleichen müssen, was zugleich den Beklagten berechtige, gegen die Restforderung der Klägerin aus dem Verkauf der Fahrzeuge vom 10. Dezember 1985 die Aufrechnung zu erklären. Eine Stundung der gesamten Forderungen der einzelnen Gläubiger für die Dauer von fünf Jahren sei nicht gewollt gewesen, weil die Vertragsparteien sonst nicht zwischen der nach zwei Jahren zu erfüllenden Quote von 50 % und der Nachbesserung binnen weiterer drei Jahre hätten zu unterscheiden brauchen. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin habe der als Zeuge vernommene Pool-Verwalter Be. nicht bestätigt.

9

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1.

Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, nach der Pool-Vereinbarung könne der Beklagte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluß des Vertrages, also bis zum 31. Oktober 1990, nicht gegen Forderungen der Klägerin aufrechnen.

11

a)

Die Auslegung der Nr. 1 Abs. 1 des Individualvertrages vom 31. Oktober 1985 durch das Berufungsgericht verletzt weder gesetzliche Auslegungsregeln noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Wenn die Klägerin 50 % der Gläubigerforderungen innerhalb von zwei Jahren und die restlichen 50 % innerhalb weiterer drei Jahre zu tilgen hatte, die Gläubiger andererseits ihre Ansprüche bis dahin stunden sollten, dann drängt es sich auf, die Worte "bis zu diesem Zeitpunkt" in Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen, daß die Hälfte der Forderungen für zwei und die andere Hälfte für fünf Jahre gestundet war. Auch die Revision hält diese Auslegung für richtig. Konnten aber die Pool-Mitglieder 50 % ihrer Ansprüche nach Ablauf von zwei Jahren einklagen, so ist nicht einsichtig, aus welchem Grunde sie sich bis zu dieser Höhe nicht auch durch Aufrechnung sollten befriedigen dürfen.

12

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Aufrechnungsverbot nicht aus Nr. 9 Abs. 2 der Vereinbarung. Denn wenn diese Bestimmung auch offenbar die anteilmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen sollte, so ordnet sie doch nicht an, daß die Klägerin Zahlungen auf die gegen sie gerichteten einzelnen Ansprüche nur in Höhe einer Quote des jeweiligen Gläubigers zu erbringen hatte. Erst wenn die Klägerin gezahlt hatte, sollte die Verteilung geleisteter Zahlungen innerhalb der Pool-Gemeinschaft im Verhältnis der Quoten der einzelnen Gläubiger erfolgen; damit hatte die Klägerin nichts zu tun. Dieses Verfahren steht einer anteilmäßigen Befriedigung aller Gläubiger auch dann nicht entgegen, wenn einzelne Mitglieder des Pools zwei Jahre nach Vertragsschluß bis zu 50 % ihrer Ansprüche - was die Revision ausdrücklich für zulässig hält - einklagten oder sie im Wege einer Widerklage geltend machten; das hindert nicht die anschließende Verteilung im Innenverhältnis der Pool-Gemeinschaft. Ebensowenig muß dies bei einer Befriedigung durch Aufrechnung der Fall sein, wobei in diesem Rechtsstreit offenbleiben kann, ob ein der Quote entsprechender Ausgleich gemäß Nr. 9 Abs. 2 des Vertrages bei einer Aufrechnung in entsprechender Weise vorzunehmen ist wie die Verteilung bei einer Zahlung der Klägerin.

13

b)

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine unvollständige Verwertung der Aussage des Zeugen Be. durch das Berufungsgericht beanstandet, hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

14

2.

Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht die aufrechenbare Hälfte der Forderungen des Beklagten aus einer Gesamtforderung in Höhe von 102.126,77 DM errechnet hat. Diesem Revisionsangriff steht nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der Umstand entgegen, daß das Berufungsgericht die Gegenforderung des Beklagten als "unstreitig" bezeichnet und die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt hat. "Unstreitig" war nur der Entstehungsgrund der Ansprüche. Inwieweit ihr Bestand von den im Tatbestand des Berufungsurteils angeführten oder in Bezug genommenen Tatsachen berührt wurde, ist eine Rechtsfrage.

15

a)

Die unstreitige Zahlung des G.-Konzerns von 35.000 DM muß sich der Beklagte auf seine Gegenforderungen anrechnen lassen. Dies folgt aus Nr. 4 der Pool-Vereinbarung. Denn nur mit der nach Auszahlung unter anderem der Versicherungssumme (Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1) verbleibenden "Restforderung" sollte der Beklagte dem Pool beitreten (Abs. 3). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, daß die G.-Versicherung dem Beklagten gegenüber eine eigene Verpflichtung erfüllt habe. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten wäre der G.-Konzern nach den Kreditversicherungsbedingungen nur bei einem Forderungsausfall infolge Konkurses eines Schuldners des Beklagten zur Zahlung verpflichtet gewesen. Das Konkursverfahren ist über das Vermögen der Klägerin gerade nicht eröffnet worden. Die deshalb notwendige "Zustimmung" des G.-Konzerns zu der in Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Pool-Vereinbarung vorgesehenen "Konkursfiktion" ist durch Übertragung einer auf einem Grundstück der Klägerin eingetragenen Grundschuld auf die Versicherung (Nr. 4 Abs. 1 Satz 2) und - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin - durch Zahlung des Betrages von 35.000 DM durch die Klägerin gegen Rückgabe der Grundschuldbriefe erzielt worden.

16

b)

Von der Revision nicht gerügt, aus Rechtsgründen aber gleichwohl zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, daß der Beklagte in Höhe des Kaufpreises für den in Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Pool-Vereinbarung erwähnten Tankkraftwagen die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hat. Dies führte nicht nur zum teilweisen Erlöschen der Ansprüche der Klägerin. Darüber hinaus muß sich auch der Beklagte den ihm durch Aufrechnung zugute gekommenen "Erlös" auf seine Ansprüche aus den Öllieferungen anrechnen lassen. Unstreitig diente nämlich die Übereignung des Tankkraftwagens auf den Beklagten der Sicherung seiner Forderungen gegen die Klägerin. Bei dem in Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Pool-Vereinbarung vorgesehenen - und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht schließlich zustande gekommenen - "Abkauf" des Wagens durch die Klägerin handelte es sich daher um eine besondere Form der Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes zur Befriedigung der gesicherten Forderung. Hätte der Beklagte das Sicherungsgut durch Veräußerung an einen Dritten verwertet, so wäre die Anrechnung des Verwertungserlöses auf die gesicherte Forderung die selbstverständliche Folge gewesen. Nicht anders kann dies sein, wenn die Klägerin als Schuldnerin selbst das Sicherungsgut zurückerwirbt und der Preis durch Verrechnung mit ihrem Guthaben aus den Verkäufen vom 10. Dezember 1985 beglichen wird. Denn wenn sich der Beklagte den Wert des zur Sicherung seiner Ansprüche bestimmten Tankkraftwagens durch Aufrechnung gegen einen Teil seiner Schulden aus den Verkäufen vom 10. Dezember 1985 zuführt, dann muß dieser Wert auch bestimmungsgemäß als Tilgung der Ansprüche des Beklagten aus den Öllieferungen verwendet werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch unmittelbar aus Nr. 4 Abs. 2 und 3 der Pool-Vereinbarung, wonach der Beklagte nach Auszahlung des Schätzpreises für den Tankkraftwagen mit - nur noch - der "Restforderung" dem Pool beitrat.

17

Hieran änderten die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien nichts. Durch sie ist zwar außer Streit gestellt, daß die Klageforderung in Höhe von 15.162 DM durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinem "Kaufpreisanspruch" wegen des Tankkraftwagens erledigt ist. Das berührt aber nicht die Frage, in welcher Höhe dem Beklagten weitere Gegenforderungen zustehen.

18

3.

Der erkennende Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

19

a)

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II 2 a und b ergibt sich folgende Berechnung:

Gegenforderungen des Beklagten102.126,77 DM
abzüglich Zahlung Gerling-Konzern35.000,- DM
67.126,77 DM
abzüglich "Erlös" aus der Verwertung des Tankkraftwagens15.162,- DM
51.964,77 DM
davon 50 % nach zwei Jahren aufrechenbar:25.982,38 DM.
Ansprüche der Klägerin aus den Verkäufen vom 10. Dezember 198566.864,- DM
abzüglich Verrechnung mit ihrer "Kaufpreisschuld" hinsichtlich des Tankkraftwagens15.162,- DM
51.702,- DM
abzüglich aufrechenbare Gegenforderungen des Beklagten25.982,38 DM
Es verbleiben25.719,62 DM,
von denen 638,62 DM nach teilweiser Berufungsrücknahme des Beklagten durch das Landgericht bereits rechtskräftig ausgeurteilt sind.
20

b)

Zinsen auf diesen Betrag kann die Klägerin, soweit nicht das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist (638,62 DM), lediglich in Höhe von 8 % verlangen. Die Beklagte hatte die Zinshöhe bestritten. Nach der von ihr selbst vorgelegten Bankbescheinigung mußte die Klägerin den in Anspruch genommenen Kredit nur mit dem zuerkannten Satz verzinsen.

21

c)

Die Kostenentscheidung folgt nach dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte in den Instanzen, der Teilerledigung und teilweisen Rechtsmittelrücknahme im Berufungsrechtszug und der Teilannahme der Revision durch den erkennenden Senat aus den §§ 97, 92, 91 a ZPO.

Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch