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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.04.1994, Az.: 1 BvR 14/93

Arbeitgeber; Sonderkündigungsgrund; Schutzpflicht des Staates; Außerordentliche Kündigung; Gesicherte Kenntnis; Arbeitnehmer; Hauptamtlich für das Ministerium für Staatssicherheit tätig

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.04.1994
Aktenzeichen
1 BvR 14/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1994, 313
  • NJ 1994, 316-317 (Volltext mit red. LS)
  • ZTR 1994, 436-437 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Würde der Arbeitgeber einen Sonderkündigungsgrund gem. Einigungsvertrag beliebig lange zurückhalten können, so liefe dies dem Schutzgedanken des § 626 II BGB entgegen und stünde mit der auf Art. 12 I GG gegründeten Schutzpflicht des Staates schwerlich in Einklang.

2. Wird eine außerordentliche Kündigung knapp drei Wochen nach Erlangung der gesicherten Kenntnis davon, daß der Arbeitnehmer hauptamtlich für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen war, ausgesprochen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.