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§ 46 GnO NW - Ermächtigung der Gnadenstelle zu Gnadenerweisen in Kostensachen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

Die Gnadenstellen sind zum Erlass, zur bedingten Aussetzung und zur Anordnung der Erstattung von der Staatskasse zustehenden Kosten in demselben Umfang ermächtigt wie die Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) durch die AV des Justizministers vom 17. März 1970 (5602 - I C 24) - JMBI. NW S. 78 - in der jeweils geltenden Fassung.