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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.01.1974, Az.: 1 ABR 34/73

Reisekosten; Abrechnung; Reisen von Betriebsratsmitgliedern; Beschlußverfahren; Teilvergleich; Verzehrkosten; Grundsatz des prozeßredlichen Verhaltens; Rechtsbeschwerdeinstanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1974
Aktenzeichen
1 ABR 34/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 09.05.1973 - AZ: 8 TaBV 10/73

Fundstellen

  • BB 1974, 1023
  • DB 1974, 1535-1536 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb die im Auftrag des Arbeitgebers von Arbeitnehmern ausgeführten Reisen allgemein nach Abschn. 21 LStR 1972 abgerechnet, dann gilt diese Regelung auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern, die diese zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG 1972 obliegenden Aufgaben ausführen müssen. Eine gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes günstigere Regelung verstieße gegen § 78 Satz 2 BetrVG 1972.

2. Erkennt in einem Beschlußverfahren die Antragsgegnerin in einem Teilvergleich die aus Anlaß der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes entstandenen Verzehrkosten dem Grunde nach als Kosten der Betriebsratstätigkeit i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG 1972 an, dann ist es ihr entsprechend dem das Prozeßrecht beherrschenden Grundsatz des prozeßredlichen Verhaltens verwehrt, in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der es nur noch um die Höhe der Kosten geht, erneut die Frage zur Entscheidung zu stellen, ob diese Kosten zu den von dem Arbeitgeber zu tragenden Kosten aus Betriebsratstätigkeit gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG 1972 gehören.