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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1976, Az.: 3 AZR 73/75

PVV; Handlungsgehilfe; Unerlaubte Konkurrenz; Konkurrenztätigkeit; Marktbereich; Darlegungslast; Beweislast; Gestattung; Zustimmung; Herausgabe des Erlangten; PFV; Vertragspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
3 AZR 73/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 29.10.1974 - 4 Sa 31/74

Fundstellen

  • DB 1977, 308 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer verletzt, auch wenn er nicht Handlungsgehilfe ist, durch unerlaubte Konkurrenz seine Vertragspflichten, wenn er im eigenen Namen und Interesse seine Dienste und Leistungen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung anbietet.

2. Wenn streitig bleibt, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung der Arbeitnehmer.

3. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen und das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den Arbeitgeber auszukehren.