§ 15 SächsMinG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.