Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1965, Az.: Ib ZR 47/63
Haftung eines Kommanditisten für rückständige Fernsprechgebühren einer Gesellschaft; Begründung des Fernsprechteilnehmerverhältnisses; Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit bzw. Personenvereinigung als Fernsprechteilnehmer; Fernsprechordnung (FernsprechO) als Rechtsverordnung mit allgemein verbindlicher Kraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 47/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 08.02.1963
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
- § 10 FernsprechO Nr. 1 S. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 10 der Fernsprechordnung
- § 171 Abs. 1 HGB
Fundstellen
- DB 1965, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1965, 957 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 759 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Deutsche Bundespost,
vertreten durch die Oberpostdirektion N., diese vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion N.
Prozessgegner
1. Dr. Lorenz S. in N., G.straße ...
2. Dr. Gerda F. in N., G.straße ...
3. Fritz G. in R. Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
Die Ausführungsbestimmung Nr. 1 Satz 2 "Zu § 10" der Fernsprechordnung, wonach neben der als Fernsprechteilnehmer zugelassenen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auch als Fernsprechteilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, begründet keine über § 171 Abs. 1 HGB hinaus reichende Haftung der Kommanditisten für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Erben der Frau Betty S. Frau S. und der Kläger zu 3) waren Kommanditisten der Firma E. & E. M. in N., beide Kommanditisten hatten ihre Einlage voll einbezahlt. Die Kommanditgesellschaft geriet in Konkurs und schuldet der Beklagten noch Fernsprechgebühren in Höhe von 3.102,99 DM. Die Beklagte fordert Zahlung dieser Gebühren von den Klägern als früheren Kommanditisten oder deren Erben.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien kein Fernsprechteilnehmerverhältnis hinsichtlich der früheren Rufnummern N. 57 90 80 und 57 90 83 der damaligen Firma E. & E. M., Solutier- und Bleimennigefabrik K.G. bestand und daß die Kläger aus diesem Fernsprechteilnehmerverhältnis der Firma E. & E. M. der Deutschen Bundespost gegenüber nicht für rückständige Fernsprechgebühren samt Zinsen und Nebenkosten haften.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Kläger sich nicht auf die nach Handelsrecht für die Kommanditisten geltenden Haftungsbeschränkungen berufen könnten, sondern daß sie nach § 10 der Fernsprechordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen als Fernsprechteilnehmer gälten und daher für die rückständigen Fernsprechgebühren hafteten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist für die vorliegende Klage, die die Pflicht zur Zahlung von Fernsprechgebühren betrifft, nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fernmeldeanlagengesetzes vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8) - FAG - gegeben; die in dieser Vorschrift enthaltene Zuweisung an die ordentlichen Gerichte ist durch § 40 Abs. 1 VwGO nicht außer Kraft gesetzt worden (Aubert, Fernmelderecht 2. Aufl. S. 27).
II.
Das Berufungsgericht hat der negativen Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben, daß die Kläger weder selbst Fernsprechteilnehmer gewesen seien noch gemäß Nr. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 10 der Fernsprechordnung in Bezug auf die Haftung für rückständige Fernsprechgebühren wie Fernsprechteilnehmer behandelt werden könnten. Soweit in dieser Vorschrift bestimmt sei, daß neben den Personengesamtheiten und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Fernsprechteilnehmer zugelassen werden, auch als Teilnehmer gilt, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist, sei die Vorschrift jedenfalls in Bezug auf die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft unwirksam.
1.
Das Fernsprechteilnehmerverhältnis werde durch einen Antrag und die Annahme dieses Antrags durch die Bundespost begründet; erst damit werde der Antragsteller den Vorschriften der Fernsprechordnung unterworfen, deren Geltungsbereich sich wogen ihrer Rechtsnatur als Anstaltsordnung auf die Benutzer der Anstalt beschränke. Die Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit oder Personenvereinigung könnten danach die Rechtsstellung eines Benutzers nicht dadurch erhalten, daß ihr "vertretungsberechtigtes Organ eine Fernsprechgenehmigung für die Gesamtheit oder Vereinigung beantragte"; denn in einer solchen Willenserklärung könne nicht der Antrag auf die Begründung eines Fernsprechteilnehmerverhältnisses mit den einzelnen Angehörigen der Vereinigung erblickt werden, zumal das vertretungsberechtigte Organ gar nicht befugt wäre, dieses durch die Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht berührte höchstpersönliche Antragsrecht des einzelnen Mitglieds für dieses auszuüben. Da sonach der einzelne Angehörige der Personenvereinigung sich der Anstaltsordnung nicht unterworfen habe, könne die Fernsprechordnung auch nicht mit bindender Kraft gegen ihn bestimmen, daß er selbst Benutzer (Fernsprechteilnehmer) geworden sei.
2.
Die hier in Frage stehenden Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung, so fährt das Oberlandesgericht fort, hätten jedoch gar nicht die Bedeutung, daß jeder Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit selbständig neben dieser Fernsprechteilnehmer werden solle; das ergebe sich aus dem übrigen Inhalt der Fernsprechordnung. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungsrichter neben dem bereits erörterten Fehlen eines eigenen Antrags des Mitglieds darauf, daß dieses, falls es nicht Organ der Vereinigung sei, auch nicht die dem Fernsprechteilnehmer obliegenden Pflichten erfüllen könne (Bereitstellung geeigneter Räume für die Teilnehmereinrichtungen - § 11 Abs. 3 FernsprechO; Sorge für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gespräche - § 12 Abs. 1 FernsprechO). Des weiteren würden die einzelnen Mitglieder der Personengesamtheit nicht in die amtlichen Fernsprechbücher (§ 40 FernsprechO) aufgenommen und endlich könnte deren Teilnehmerverhältnis, falls ein solches bestünde, nur durch Kündigung (§ 18 FernsprechO), nicht aber durch Ausscheiden aus der Personengesamtheit beendet worden.
Diesen Umstanden trugen die Ausführungsbestimmungen insofern Rechnung, als sie bestimmten, daß die Träger von Rechten und Pflichten einer Personengesamtheit oder Personenvereinigung nicht Fernsprechteilnehmer sind, sondern nur als solche gelten. Diese Fiktion zeige aber deutlich, daß es sich dabei, soweit die Kommanditgesellschaft in Rede steht, nur darum handle, die Haftung der Kommanditisten über die im Handelsgesetzbuch getroffene Regelung hinaus zu erweitern, denn während der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Einlage hafte, werde durch die Fernsprechordnung in Bezug auf die Fernsprechgebühren gegenüber der Beklagten eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten festgelegt. Für eine solche von der abschließenden Regelung des Handelsgesetzbuches abweichende Normierung der Haftung des Kommanditisten im Wege der Rechtsverordnung sei kein Raum, so daß die hier einschlägige Ausführungsbestimmung zur Fernsprechordnung jedenfalls insoweit unwirksam sei, als sie eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die von der Gesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren festlege.
III.
Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
1.
Nach § 10 der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (ABl RPM S. 859) ist Fernsprechteilnehmer jeder Inhaber eines Hauptanschlusses. Ergänzend hierzu besagen die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung folgendes:
"Zu § 10:
1.
Behörden und Anstalten des öffentlichen Rechts, ferner Personengesamtheiten und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Fernsprechteilnehmer werden. Neben den Personengesamtheiten und Personenvereinigungen gilt als Teilnehmer auch, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist.2.
...3.
Sind mehrere nebeneinander Teilnehmer, so sind sie Gesamtschuldner."
Die Fernsprechordnung ist nicht nur eine Verwaltungsverordnung, sondern eine Rechtsverordnung mit allgemein verbindlicher Kraft (RGZ 155, 333, 334), das gleiche gilt für die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (vgl. BGH LM FernsprechO Nr. 2 - dort für die zu § 12 erlassenen Ausführungsbestimmungen), im besonderen auch für die hier in Rede stehenden Ausführungsbestimmungen zu § 10 FernsprechO. Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Benutzungsordnung für das Fernsprechwesen eine öffentlich-rechtliche Anstaltsordnung darstellt, deren Normgeltung sich ihrer Rechtsnatur nach auf die Benutzer der Anstalt beschränkt, während sie für außenstehende Dritte keine Veränderung ihrer Freiheiten und Rechtsstellungen herbeiführen kann (EGH a.a.O.). Das Oberlandesgericht ist bei seinen Darlegungen nicht darauf eingegangen, ob nicht die Rechtsnatur des Fernsprechteilnehmerverhältnisses als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis die Möglichkeit dafür schafft, daß die Haftung für die aus diesem Verhältnis geschuldeten öffentlich-rechtlichen Gebühren in der Anstaltsordnung abweichend von privatrechtlichen Haftungsvorschriften geregelt wird, aus diesem Grunde ist die Annahme des Berufungsgerichts bedenklich, die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung seien schon deshalb und insoweit unwirksam, als sie mit den die Haftung des Kommanditisten regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht übereinstimmen.
Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn den Ausführungsbestimmungen zu § 10 FernsprechO kann bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung gar nicht entnommen werden, daß sie die Haftung des Kommanditisten über die in § 171 Abs. 1 HGB gezogene Grenze hinaus erweitern wollten.
2.
Das Fernsprechteilnehmerverhältnis, das durch einen Antrag (§ 11 FernsprechO) und einen entsprechenden Zulassungsakt zustande kommt, könnte an sich, da es auf selten des Teilnehmers auf einer Willenserklärung beruht, nur mit rechtsfähigen (natürlichen oder juristischen) Personen begründet werden. Aus praktischen Gründen, damit ein möglichst großer Kreis von Personen und Personengruppen am Fernsprechverkehn teilnehmen kann, lassen die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung über die natürlichen und juristischen Personen hinaus auch Personengesamtheiten und -vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Fernsprechteilnehmer zu; die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß der Begriff des Teilnehmers abweichend von den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Rechts- und Verpflichtungsfähigkeit geregelt wird, sollen durch die Ausführungsbestimmung überwunden werden, wonach als Teilnehmer auch gilt, wer Träger der Rechte und Pflichten der Vereinigung ist. Dabei kommt nach herrschender Auffassung dieser Erweiterung des Teilnehmerbegriffs eine doppelte Bedeutung zu (vgl. dazu Aubert a.a.O. S. 161/162):
a)
Fernmelderechtliche Maßnahmen, z.B. die Sperre eines Anschlusses oder die Verweigerung der Herstellung eines neuen Anschlusses, sollen z.B. auch gegenüber einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zulässig sein, solange Gebührenrückstände der Gesellschaft nicht bezahlt sind.
b)
Die Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber den Mitgliedern der Vereinigung soll erleichtert werden. Damit, daß die Träger der Rechte und Pflichten von Personengesamtheiten oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit neben diesen als Fernsprechteilnehmer gelten, worden sie zu Selbstschuldnern der Fernsprechgebühren im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG -, ihnen ist damit nicht nur eine Mithaftung für die Gebühren auferlegt, sondern sie sind Selbstschuldner mit der Folge, daß das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VwVG nur unter Beachtung der in § 330 Abs. 1 AbgO enthaltenen Bestimmungen durchgeführt werden kann, sondern daß auf sie als Selbstschuldner der § 330 Abs. 1 AbgO nicht mehr anwendbar ist (Aubert a.a.O. S. 30, 31, S. 162, Aubert, Fernsprechgebührenrechnung und Vollstreckung, JZ 1960, 599).
3.
Bei seiner Erläuterung des Zweckes der hier in Rede stehenden Vorschrift geht auch A., der sich als Referent im Bundespostministerium auf Verwaltungserfahrung stutzen kann, davon aus, daß es sich bei den Personen, deren Stellung als Haftungsschuldner durch die hier in Rede stehende Ausführungsbestimmung in die von Selbstschuldnern umgewandelt wird, nur um solche handelt, die "nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, eine Schuld zu erfüllen" (a.a.O. S. 162). Diese Auslegung stimmt mit der Vorschrift des § 330 Abs. 1 AbgOüberein, die nach § 5 Abs. 1 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung findet, und nach der das Zwangsverfahren gegen Personen angeordnet wird, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden.
Dieser Auslegung der AB zu § 10 FernsprechO ist zu folgen. Danach hat die Vorschrift, soweit die Beitreibung von Fernsprechgebühren in Frage steht, den Zweck sicherzustellen, daß die Träger der Rechte und Pflichten einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung insoweit, als sie nach bürgerlichem Recht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haften, im Rahmen des Fernsprechteilnehmerverhältnisses nicht nur als Haftungsschuldner, sondern als Selbstschuldner ohne die Beschränkungen des § 330 Abs. 1 AbgO der Vollstreckung unterliegen. Dagegen kann der Vorschrift nicht entnommen worden, daß, soweit es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, eine der Systematik des Gesellschaftsrechts zuwiderlaufende Erweiterung der Haftung des Kommanditisten in der Weise herbeigeführt werden sollte, daß entgegen dem § 171 Abs. 1 HGB auch der Kommanditist, der seine Hafteinlage geleistet hat, unbeschränkt für die rückständig Fernsprechgebühren der Gesellschaft haften sollte.
Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu worden ob die der Fernsprechordnung zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigung ausgereicht hätte, um die von der Beklagten in Anspruch genommene erweiterte Haftung der Kommanditisten im Wege der Rechtsverordnung zu begründen, und ob, selbst wenn dies der Fall wäre, der Wortlaut der AB Nr. 1 Satz 2 zu § 10 FernsprechO eine solche Haftungserweiterung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hatte.
4.
Die hier vertretene Auslegung steht überdies in Einklang mit der Regelung, die diese Frage in der Fernsprechordnung vom 15. Februar 1927 (PABl S. 65) gefunden hatte. Der § 11 FernsprechO 1927 hatte als Teilnehmer u.a. alle Handelsgesellschaften, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, bezeichnet. Dazu wurde in der Praxis angenommen, daß außer demjenigen, der nach dieser Vorschrift Teilnehmer war, noch andere Persönlichkeiten aus dem Teilnehmerverhältnis verpflichtet waren, z.B. der Kommanditist nach Maßgabe des § 171 HGB; das seien "automatisch eingetretene Rechtsfolgen der Begründung eines fernsprechrechtlichen Teilnehmerverhältnisses", denn die Fernsprechordnung lasse "nicht erkennen, daß sie das Entstehen derartiger Rechtsfolgen aus dem Teilnehmerverhältnis habe hindern wollen" (Neugebauer, Fernmelderecht (1929) S. 601).
Konnte demnach unter der Geltung der Fernsprechordnung von 1927 allenfalls zweifelhaft sein, ob der Kommanditist überhaupt für die Fernsprechgebühren der Gesellschaft hafte, wurde aber keinesfalls angenommen, daß seine Haftung über die Haftung nach § 171 HGB hinausgehe, so bestärkt das in der Annahme, die Fernsprechordnung von 1939 Mit den dazu erlassenen Ausfübrungsbestimmungen habe zwar diesen Zweifel beseitigen und die Vollstreckungsmöglichkeit erleichtern wollen, sie könne aber nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kommanditist, für ihn angesichts des unklaren Wortlauts zudem nicht erkennbar, einer unbeschränkten Haftung für die von der Kommanditgesellschaft geschuldeten Fernsprechgebühren habe unterworfen werden sollen.
IV.
Nach allem haften die Kläger, da sie oder ihre Rechtsvorgänger ihre Hafteinlage voll erbracht hatten, gemäß § 171 Abs. 1 HGB nicht für die Gebührenschuld der Kommanditgesellschaft. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff