Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1975, Az.: V ZR 45/74
Unstatthaftigkeit einer Verurteilung zur Auflassung eines Teilstücks und zur Erteilung einer entsprechenden Eintragungsbewilligung vor grundbuchlich vollzogener Teilung; Verlust der Eigenschaft als selbstständiges Grundstück im Rechtssinne durch Verbindung mit einem anderen Grundstückduch die Eintragung unter einer einzigen (laufenden) Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1975
- Aktenzeichen
- V ZR 45/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.12.1973
Prozessführer
Witwe Irmgard S. geb. H., Ha., F. Ho.weg ...,
Prozessgegner
Witwe Martha H. geb. L., Ha., F. Ho.weg ...,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von ihrer Tochter die Rückabwicklung eines Grundstücksübereignungsvertrags von 1954, weil sie die darin liegende Schenkung wegen groben Undanks widerrufen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt zur (Rück-)Auflassung, Herausgabe und Eintragungsbewilligung hinsichtlich
"des ihr durch den notariellen Vertrag ... von der Klägerin übereigneten Grundstücks, nämlich damals die Parzelle ...2/4 A des Grundstücks Ha.-F., F. H. weg ..., eingetragen im Grundbuch von F. Bd. ...6 Bl. ...5, jetzt Flurstück ...4 des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von F. Bd. ...9 Bl. ...O".
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht bejaht Schenkung und groben Undank. Die Revision wendet sich gegen beide Annahmen und macht darüber hinaus Unmöglichkeit der begehrten Rückübereignung deshalb geltend, weil das umstrittene Gelände inzwischen durch grundbuchmäßige Verbindung mit anderem Gelände die Eigenschaft eines selbständigen Grundstücks im Rechtssinn verloren habe und eine Wiederaufteilung aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht durchführbar sei.
Ob die Revisionsrügen gegen die Bejahung von Schenkung und grobem Undank begründet sind, kann derzeit offen bleiben. Denn einerseits führen sie noch nicht zur Entscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 ZPO) im Sinn der Klagabweisung; andererseits greift jedenfalls das hinsichtlich der Verurteilung zur Rückauflassung erhobene Bedenken durch:
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß eine Verurteilung zur Auflassung eines Teilstücks und zur Erteilung einer entsprechenden Eintragungsbewilligung vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft ist (BGHZ 37, 233, 242): Die Rückauflassung, bei der die Beklagte nach dem Berufungsurteil durch Erklärung der Zustimmung und durch Eintragungsbewilligung mitzuwirken hat, betrifft nämlich nicht ein grundbuchlich selbständiges Grundstück, sondern lediglich ein Teilstück. Dies ergibt sich schon aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ("jetzt Flurstück ...4 des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch ...") und wird zudem bestätigt durch die vom Berufungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Grundakten:
Wie aus diesen zu entnehmen ist, war Gegenstand des Übereignungsvertrags vom 20. Juli 1954 ein schon damals von der Beklagten mit Haus und Garage bebautes Teilgelände von 618 qm des damaligen Grundstücks Grundbuch F. (Amtsgericht Ha.-Har.) Band ...6 Blatt ...5 (Eigentümer: die Klägerin). Dieses Gelände war damals schon vermessen (und mit Flur ...5 Flurstück ...2/4 A bezeichnet, Bl. ...1, ...0/...1 der Grundakten Bd. ...6 Bl. ...25).
Es wurde gemäß Antrag und Bewilligung beider Parteien (Bl. ...0, ...1 der Grundakten a.a.O.) am 9. September 1954 vom genannten Grundbuchblatt der Klägerin "abgeschrieben", nach Band ...2 Blatt ...28 - Eigentümer: die Beklagte - "übertragen" und zugleich dem dort gebildeten Grundstück Flurstück 08/3 (301 qm) "als Bestandteil zugeschrieben" (Bd. ...6 Bl. ...25 a.a.O. Bl. ...4 ff von Bd. ... der Grundakten Bd. 02 Bl. 028; hier Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 3: 919 qm, bezeichnet zunächst mit Flurstück ...68 A und infolge Katasterberichtigung im Oktober und November 1954 mit Flurstücknummern ...43 und ...34; vgl. Bl. ...7/...8 der Grundakten Bd. ...2 Bl. ...28). Dieses Gesamtgelände von 919 qm wurde 1963 bei Schließung dieses Grundbuchblatts ohne Bestandsänderung auf das neu gebildete Grundbuch Band ...9 Blatt ...10 (Eigentümer: die Beklagte) umgeschrieben (Bl. 1/2 dieser Grundakten). Dort wurde 1968 ein weiteres, von der Beklagten erworbenes Grundstück (Flurstück ...22 A, 180 qm) "als Bestandteil zugeschrieben" (Grundakten Bl. ... a.a.O.). Seither sind alle genannten Geländestücke zusammen mit 2719 qm unter einer einzigen laufenden Nummer (5) im Bestandsverzeichnis des letztgenannten Grundbuchblatts eingetragen (und zwar jetzt, einem Veränderungsnachweis - a.a.O. Bl. 9 - entsprechend, mit den Flurstücknummern ...43, ...34 und ...41).
Das bedeutet rechtlich: Das von der Klägerin im Jahr 1954 an die Beklagte veräußerte und jetzt mit der Klage zurückverlangte Gelände von 618 qm ist am 9. September 1954 durch die dem erklärten Willen der Parteien entsprechende Zuschreibung zum Grundstück ...8/3 Bestandteil dieses Grundstücks mit Gesamtfläche von 919 qm geworden (§ 890 Abs. 2 BGB). Dieses Grundstück wiederum wurde 1968 durch Zuschreibung eines weiteren Grundstücks Teil eines neuen Gesamtgrundstücks mit einer Fläche von 2719 qm. Durch diese Verbindung mit anderem Gelände hat das umstrittene Gelände von 618 qm seine Eigenschaft als (selbständiges) Grundstück im Rechtssinne verloren. Dafür ist maßgebend die Eintragung unter einer einzigen (laufenden) Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs; unerheblich ist, daß innerhalb dieser einzigen laufenden Nummer die bisherigen Teilgelände noch mit eigenen Flurstücksnummern aufgeführt sind (so die umstrittenen 618 qm als Flurstücksnummer 034). Ein Rückübereignungsanspruch steht der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht hinsichtlich des Gesamtgrundstücks von 2719 qm (oder des früheren von 919 qm) zu, sondern, wenn überhaupt, nur hinsichtlich jenes Grundstücksbestandteils von 618 qm. Zu dessen Übereignung an die Klägerin bedarf es aber seiner rechtlichen Wiederverselbständigung durch Teilung des Gesamtgrundstücks (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO § 7 Rdn. 29). Vor erfolgter Teilung ist die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verurteilung zur Auflassung und Eintragungsbewilligung rechtsfehlerhaft.
Vom Boden richtiger Rechtsauffassung aus hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihr Rechnung zu tragen durch sachdienliche Anträge (möglicherweise Klagantrag auf Feststellung der Pflicht zur Rückübereignung, vgl. BGHZ 37 a.a.O., oder auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB) und durch entsprechendes Tatsachenvorbringen. Dies war im Revisionsverfahren auch ohne ausdrückliche Rüge der Revisionsbeklagten zu berücksichtigen (vgl. Rothe, Ehrengabe für Bruno Heusinger 1968, S. 257 ff, 266/269).
Die Verurteilung zur Herausgabe des Geländes wird zwar für sich allein von den erörterten Bedenken nicht unmittelbar berührt. Dieser Klagantrag steht aber mit den auf Rückübereignung gerichteten Anträgen (Auflassung, Eintragungsbewilligung) in so engem inhaltlichem Zusammenhang, daß sich die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auch auf ihn bezog.
Aus diesen Gründen war in vollem Umfang das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mattern
Dr. Grell
von der Mühlen
Hagen