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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1967, Az.: II ZR 127/65

Ausschluss der Beteiligung am Verlust einer Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag; Ausschluss für einen Auseinandersetzungsverlust; Anspruch auf Rückzahlung der Einlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1967
Aktenzeichen
II ZR 127/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.04.1965

Fundstelle

  • DB 1967, 632 (Volltext)

Prozessführer

Waschsaloninhaberin Jutta H. verw. Wo. geb. P., B. (L.), M.str. ...

Prozessgegner

Gärtnerseheleute Fritz Sch. und Charlotte geb. K., B. (Schö.), Ko.str. ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. April 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger schlossen am 28. Oktober 1956 mit dem damaligen Ehemann der Beklagten einen Vertrag. Darin beteiligten sie sich an einem von ihm zu eröffnenden Waschsalon "mit einer Einlage von 20.000 DM". In dem Vertrag heißt es u.a.:

§ 2 Abs. 1:
Die Eheleute Sch. (Kläger) sind lediglich am Gewinn, und zwar mit einem Drittel des Reingewinns, beteiligt. Die Beteiligung ... am Verlust wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. ...

§ 4 Abs. 2:
Kündigt Herr Wo. (Ehemann der Beklagten) den Vertrag, ist er verpflichtet, das Einlagekapital bei Vertragsschluß in voller Höhe in bar zurückzuzahlen. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch die Eheleute Sch. hat Herr Wo. bei Vertragsschluß 50 % des Einlagekapitals zurückzuzahlen. Die restlichen 50 % sind spätestens nach Ablauf eines halben Jahres zu entrichten ...

§ 9 Abs. 1:
Für den Fall, daß die Eheleute Sch. oder einer von ihnen nach Westberlin übersiedeln, verpflichtet Herr Wo. sich zur Vertragsabänderung dergestalt, daß die Eheleute Sch. tätige Teilhaber werden. In diesem Falle nehmen die Eheleute Sch. auch am Verlust teil und verändert sich ihr Gewinn prozentual nach Maßgabe ihres Einlagekapitals im Verhältnis zum Einlagekapital des Herrn Wo. und sind berechtigt, ihr Einlagekapital soweit zu erhöhen, daß eine 50-%ige Beteiligung an dem Unternehmen erreicht wird.

2

Hoch vor der Übersiedlung der Kläger nach Westberlin schlossen die Vertragspartner am 26. Januar 1957 einen Ergänzungsvertrag, dessen §§ 1-3 besagen:

§ 1:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Einlage der Eheleute Schulz um 5.000 DM erhöht wird und die Gesamteinlage somit 25.000 DM beträgt.

§ 2:
Die Vereinbarung in Abs. 1 des § 2 des Vertrages vom 28. Oktober 1956 wird dahin abgeändert, daß die Eheleute Schulz in Höhe von 40 % des Reingewinns beteiligt sind.

§ 3:
Die Vertragschließenden sind sich unter Hinweis auf § 9 des Vertrages vom 28. Oktober 1956 darüber einig, daß nunmehr eine 50-%ige Beteiligung beiderseits vorhanden ist. Die Vertragschließenden sind sich hierbei darüber einig, daß eine Erweiterung des beiderseitigen Kapitals nicht erforderlich erscheint.

3

Der Ehemann der Beklagten starb am ... 1957 und wurde von der Beklagten allein beerbt. Das Geschäft wurde veräußert.

4

Die Kläger haben einen Teilbetrag ihrer rechnerisch noch 22.400 DM betragenden Einlage zurückverlangt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.400 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte behauptet, durch die sehr ungünstige Veräußerung des Geschäfts sei die Einlage der Kläger verlorengegangen. Sie ist der Ansicht, § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages stelle, die Kläger nur von dem Jahresverlust, nicht dagegen von dem Auseinandersetzungsverlust frei. Außerdem sei der Ausschluß der Kläger von der Verlustbeteiligung durch den Ergänzungsvertrag aufgehoben worden.

6

Das Landgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß ihres früheren Ehemanns antragsgemäß verurteilte.

7

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte neben der Klagabweisung widerklagend beantragt festzustellen, daß den Klägern auch der weitere Anspruch von 20.000 DM nicht zustehe.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten habe eine Gesellschaft bestanden, die durch den Tod des Ehemanns der Beklagten aufgelöst worden sei. Dagegen wendet auch die Revision nichts ein.

10

2.

Bei seinen weiteren Darlegungen ist das Berufungsgericht von § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ausgegangen, wonach die Beteiligung der Kläger am Verlust ausdrücklich habe ausgeschlossen sein sollen. Dieser Ausschluß gelte für jeden, also auch für den von der Beklagten behaupteten Auseinandersetzungsverlust.

11

Diese Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtum. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich das Berufungsgericht, wie die Revision bezweifelt, für seine Ansicht auch auf § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hätte stützen können.

12

§ 2 Abs. 1, dessen Wortlaut unstreitig ist, schließt die Beteiligung der Kläger "am Verlust", also auch an einem etwaigen Auseinandersetzungsverlust aus. Die Revision möchte diese Folgerung nicht gelten lassen. Sie erblickt in der Vertragsbestimmung nur eine Abänderung von § 722 Abs. 1 BGB und verweist darauf, daß diese Vorschrift lediglich die periodische Gewinn- und Verlustverteilung regele. Dabei übersieht sie jedoch, daß § 722 Abs. 1 für die Verlustbeteiligung durch § 735 BGB ergänzt wird, und zwar dahin, daß für Jahres- und Auseinandersetzungsverlust eine einheitliche Regelung gilt. Hätte also zwischen den Klägern und dem Ehemann der Beklagten - was das Berufungsgericht unentschieden laßt - nicht eine stille Gesellschaft des Handelsrechts, sondern eine Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht bestanden, so wären die Vertragspartner durch die weite Fassung von § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht nur von § 722 Abs. 1, sondern auch von § 735 BGB abgewichen.

13

Sprach aber die Vertragsbestimmung, wie das Berufungsgericht sie auslegt, für die Kläger, so wäre es Sache der Beklagten gewesen. Umstände zu behaupten, die für eine andere Auslegung hätten sprechen können.

14

Daraus, daß der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich sagt, wie die Kläger beim Tode des Ehemanns der Beklagten abzufinden seien, kann nicht mit der Revision geschlossen werden, in diesem Falle müsse die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften auseinandergesetzt werden. Gilt § 2 Abs. 1, wie dargelegt, auch für den Auseinandersetzungsverlust, dann folgt daraus mangels anderer abweichender Vertragsbestimmungen zwingend, daß die Kläger nach der Auflösung der Gesellschaft ihre Einlage in voller Höhe zurückverlangen können, gleichgültig, welcher Umstand die Auflösung herbeigeführt hat.

15

§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht dahin verstanden werden, daß die Kläger nur im Falle der Kündigung ihre Einlage ungekürzt zurückerhalten sollten. Vielmehr wollten die Gesellschafter damit lediglich den Zeitpunkt der Rückzahlung verschieden festlegen, je nachdem, ob die Kläger oder der Ehemann der Beklagten kündigten.

16

3.

Nach der Ansicht des Berufungsgericht hat der Ergänzungsvertrag den Ausschluß der Kläger von der Verlustbeteiligung nicht aufgehoben. Insbesondere ergebe sich eine solche Änderung nicht aus seinem § 3; der darin enthaltene Hinweis auf § 9 des Gesellschaftsvertrages bedeute nicht, daß die Kläger mit dem Abschluß des Ergänzungsvertrages tätige Teilhaber geworden seien und deshalb nach § 9 des Gesellschaftsvertrages den Verlust mitzutragen hätten, selbst bei einer Übersiedlung nach Westberlin wären die Kläger nicht ohne weiteres tätige Teilhaber geworden; es wären vielmehr weitere Abmachungen erforderlich gewesen, um die Art der Tätigkeit festzulegen.

17

Diese Vertragsauslegung läßt gleichfalls keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

18

Daraus, daß § 3 des Ergänzungsvertrages unter Hinweis auf § 9 des Gesellschaftsvertrages von einer beiderseits vorhandenen 50-%igen Beteiligung spricht, ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten; denn die Gesellschafter hatten schon in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer 50-%igen Beteiligung der Kläger in Erwägung gezogen, ohne zu sagen, daß, wenn dieser Fall eintrete, die Kläger ohne weiteres auch am Verlust beteiligt seien.

19

Die Revision kann auch daraus nichts herleiten, daß in § 3 des Ergänzungevertrages von dem "beiderseitigen Kapital" die Rede ist; denn die Gesellschafter hatten schon in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom "Einlagekapital" der Kläger im Verhältnis zum "Einlagekapital" ihres Mitgesellschafters gesprochen, hatten mit dem Ausdruck "Kapital" also keine bestimmten Vorstellungen über die Verlustbeteiligung verbunden.

20

Der Revision ist zuzugeben, daß die Vertragspartner hätten vereinbaren können, die Kläger sollten künftig am Verlust beteiligt sein, ohne zugleich "tätige Teilhaber" zu werden. Für eine solche Vereinbarung bot aber § 3 des Ergänzungsvertrages keinen Anhalt. Deshalb durfte das Berufungsgericht daraus, daß die Kläger durch den Ergänzungsvertrag nicht zu tätigen Teilhabern geworden sind, durchaus schließen, der Ergänzungsvertrag habe die Verlustausschlußklausel nicht aufgehoben.

21

4.

Haben die Kläger Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage unabhängig von der Höhe eines etwaigen Verlusts, so brauchen sie entgegen der Ansicht der Revision die Begleichung der Gesellschaftsschulden nicht abzuwarten; denn ihr Anspruch ist dann nicht unselbständiger Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung.

22

Die Kläger konnten mithin 2.400 DM von der Beklagten als Erbin des früheren Mitgesellschafters verlangen und sich eines Anspruchs auf Zahlung weiterer 20.000 DM berühmen.

23

5.

Die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels müssen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten auferlegt werden.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel