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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1993, Az.: VIII ZR 133/92

Diebstahlgefährdetes Reiselager; Schmuck im Wert von ca. 65.000 DM; Sorgfaltspflichten eines Handelsvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1993
Aktenzeichen
VIII ZR 133/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 1516-1517 (Volltext)
  • MDR 1993, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 926 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1596-1597 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten eines Handelsvertreters bei der Verwahrung eines diebstahlgefährdeten Reiselagers (hier: Schmuck und Silberwaren im Wert von ca. 65000 DM).

Tatbestand:

1

Die Klägerin vertreibt Schmuck und Silberwaren. Der Beklagte war bis 1985 für sie als Handelsvertreter tätig. Er führte bei seinen Kundenbesuchen ein aus drei Koffern bestehendes Reiselager der Klägerin mit sich, dessen Wert im Mai 1985 bei 65000 DM lag.

2

Dieses Reiselager wurde am 10. Mai 1985 um die Mittagszeit von Unbekannten aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug des Beklagten, einem Mercedes Benz 200 D, entwendet, dessen Kofferraum die Täter mit Hilfe eines Brechwerkzeugs ("Kuhfuß") aufgehebelt hatten. Das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe eines Juweliergeschäfts in P., der von der angrenzenden Fußgängerzone aus einsehbar ist. Dort hatte der Beklagte das Fahrzeug abgestellt und sich für etwa 40 Minuten entfernt.

3

Die Klägerin, die nur einen Teil des gestohlenen Schmucks wiedererlangte, beziffert den ihr nach Abzug von Versicherungsleistungen verbliebenen Schaden auf 50112, 90 DM. Diesen verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. In erster Instanz hatte die Klage - vermindert um einen Mitverschuldensanteil von 1/5 - in Höhe von 40090, 32 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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Ein Schadensersatzanspruch könne sich allein aus positiver Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages ergeben. Es fehle aber an einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar davon auszugehen, daß ein Punktschloß am Kofferraum den Diebstahl verhindert hätte. Zur Anbringung von Punktschlössern sei der Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Eine entsprechende Vereinbarung habe die Klägerin nicht bewiesen, der von ihr behauptete Handelsbrauch bestehe nicht. Der Beklagte habe auch nicht dadurch Obhutspflichten verletzt, daß er sein nicht zusätzlich gesichertes Fahrzeug mit dem Reiselager der Klägerin unbeaufsichtigt am späteren Tatort zurückgelassen habe. Zwar sei er verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf das wertvolle Reiselager die Gefahrenlage insgesamt gering zu halten. Das habe er auf verschiedene Weise bewerkstelligen können: Er habe sein Fahrzeug mit zusätzlichen Sicherungseinrichtungen versehen, es statt dessen aber auch unter Bewachung halten, den Schmuck mitnehmen oder das Fahrzeug "gewissermaßen unter Bewachung der Offentlichkeit" zurücklassen können. Durch das Abstellen zur Mittagszeit auf dem von der Fußgängerzone her einsehbaren Parkplatz habe der Beklagte - anders als beim Zurücklassen des Fahrzeugs zur Nachtzeit an einsamer und entlegener Stelle - keine besondere Gefahrenlage geschaffen. Schließlich sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, das ihm anvertraute Reiselager gegen Diebstahl zu versichern.

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II. Das hält den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.

8

1. Der Beklagte war für die Klägerin aufgrund eines Handelsvertretervertrages tätig. Davon sind die Vorinstanzen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Auf den Handelsvertretervertrag ist § 667 BGB anwendbar. Die Rückgabe der Schmuckkollektion war dem Beklagten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unmöglich, weil sie ihm gestohlen worden ist. Hat er dies zu vertreten, so ist er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, § 280 BGB.

9

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Diebstahl des Reiselagers zu vertreten.

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a) Ein Handelsvertreter ist verpflichtet, die ihm vom Unternehmer ausgehändigten Waren - etwa eine Musterkollektion oder ein Auslieferungslager - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 Abs. 3 HGB) zu verwahren (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 86 Rdnr. 25; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 6). An seine Sorgfaltspflicht sind um so größere Anforderungen zu stellen, je höher der Wert der dem Handelsvertreter überlassenen Kollektion ist (Heymann/Sonnenschein, HGB, § 86 Rdnr. 5; Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 2. Aufl., Rdnr. 585).

11

b) Dieser besonderen Sorgfaltspflicht ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon dadurch gerecht geworden, daß er es vermied, das Fahrzeug und dessen Inhalt einer gesteigerten Diebstahlsgefahr auszusetzen, es etwa an entlegener Stelle und zur Nachtzeit unbeaufsichtigt abzustellen. Angesichts des beträchtlichen Wertes, den das Reiselager verkörperte, und der davon ausgehenden gesteigerten Diebstahlsgefahr verlangte die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vielmehr zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums der Klägerin. Als solche kamen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend annimmt, entweder technische Vorkehrungen wie etwa der Einbau zusätzlicher, besonders diebstahlsicherer Schlösser oder aber eine die Diebstahlsgefahr soweit als möglich ausschließende Bewachung des Fahrzeugs und seines Inhalts in Betracht. Derartige Sicherungsvorkehrungen hatte der Beklagte zum Zeitpunkt des Diebstahls unstreitig nicht ergriffen.

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Das Berufungsgericht will es als gleichwertige Maßnahme der Diebstahlsvorsorge gelten lassen, daß der Beklagte das Fahrzeug "gewissermaßen unter Bewachung der Öffentlichkeit" zurückgelassen habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Von einer Bewachung eines geparkten Kraftfahrzeugs durch die Öffentlichkeit kann auch an belebter oder - wie hier - von einer. Fußgängerzone aus einsehbarer Stelle keine Rede sein. Zwar mag die Lebenserfahrung dafür sprechen, daß ein Fahrzeug, das tagsüber in Sichtweite einer Fußgängerzone abgestellt ist, einem geringeren Diebstahlsrisiko ausgesetzt ist, als es an entlegener Stelle und zur Nachtzeit bestünde. Mit einer Bewachung des Fahrzeugs durch eine dafür verantwortliche und für den Bewachungserfolg haftende Person oder Institution läßt sich das Abstellen des Fahrzeugs im belebten Verkehrsraum indessen nicht vergleichen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Gefahr der Entdeckung durch Passanten auf mögliche Diebe ebenso abschreckend wirkt wie die Bewachung eines Fahrzeugs durch seinen Eigentümer oder durch ein Bewachungsunternehmen. Nach der Lebenserfahrung liegt es jedenfalls nicht fern, daß Diebstähle aus Kraftfahrzeugen auch "unter den Augen der Öffentlichkeit" verübt werden und daß Passanten, die die Tat beobachten und sie verhindern könnten, hiervon absehen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf dem Parkplatz vor dem Juweliergeschäft in Sichtweite der Fußgängerzone war deshalb keine geeignete Maßnahme zur aktiven Diebstahlsverhütung, wie sie dem Beklagten angesichts des erheblichen Wertes des ihm anvertrauten Reiselagers oblag.

13

III. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Schadenshöhe, die der Beklagte im Berufungsverfahren bestritten hat (BU 5 Mitte). Damit diese getroffen werden können, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).