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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 78.80

Zurückstellung eines Zivildienstpflichtigen; Altersgrenze; Heranziehung zum Zivildienst; Unzumutbare Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 78.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 07.08.1980 - AZ: 8 K 2356/79

Fundstellen

  • BWV 1983, 137
  • DÖV 1983, 521

Amtlicher Leitsatz

Ist einem Dienstpflichtigen allein mit einer Zurückstellung vom Zivildienst über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus gedient, so darf eine Zurückstellung nur erfolgen, wenn die Heranziehung zum Zivildienst eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Eine unzumutbare Härte liegt nicht schon darin, daß die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (hier: Studium) unterbricht (wie Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1982 in Münster
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. August 1980 aufgehoben, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit diese entgegensteht, dem Kläger auferlegt.

Gründe

1

I.

Der am 28. Juni 1952 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1974 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und aufgrund des Ergebnisses der Einstellungsuntersuchung als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig für 36 Monate" mit Ablauf des 14. November 1974 aus der Bundeswehr entlassen. Am 1. Oktober 1975 nahm er das Studium der Psychologie (Mindeststudienzeit: acht Semester) auf. Im April 1978 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Während des Anerkennungsverfahrens hatte er durch Schreiben vom 30. Oktober 1977 dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt, er studiere im fünften Semester Psychologie. Nach Ankündigung seiner Einberufung zum Zivildienst zum 2. Juli 1979 beantragte der Kläger seine Zurückstellung mit der Begründung, er werde voraussichtlich im Sommer/Herbst 1980 sein Studium beenden; eine Einberufung drei Semester vor Studienabschluß halte er für eine unbillige Härte. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. März 1979 ab, weil der Kläger nicht über die Vollendung seines 28. Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden könne. Durch Bescheid vom 30. April 1979 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger zum 2. Juli 1979 ein. Die Widersprüche des Klägers gegen den Einberufungsbescheid und den Bescheid vom 29. März 1979 wies das Bundesamt durch Bescheid vom 5. Juni 1979 zurück.

2

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht: Während der Dauer seiner vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit habe er keinen Zurückstellungsantrag stellen müssen und daher die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 WPflG nicht versäumt. Die durch eine zivildienstbedingte Unterbrechung seines Studiums erforderliche Neueinarbeitung werde mindestens zwei zusätzliche Semester erfordern. Ein verspäteter Studienabschluß werde seine Berufsaussichten stark vermindern. Ein guter Studienabschluß werde durch die zivildienstbedingte Unterbrechung in Frage gestellt.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. August 1980 die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für den Zivildienst vom 29. März, 30. April sowie 5. Juni 1979 aufgehoben und im übrigen das Verfahren eingestellt, weil der Kläger den ursprünglich sinngemäß gestellten Klageantrag, die Beklagte auch zur Zurückstellung zu verpflichten, stillschweigend zurückgenommen habe. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger wegen weitgehender Förderung seines Studiums zurückstellen müssen. Die in seinem Falle nicht vor dem 14. November 1977 beginnende Ausschlußfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG für Zurückstellungsanträge habe der Kläger durch seine Mitteilung an das Kreiswehrersatzamt vom 30. Oktober 1977 gewahrt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die eine Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Bundesrechts rügt und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und zur Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

6

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, die Einberufung des Klägers unterbreche einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG). Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt hatte der Kläger bereits mehr als ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen Studienzeit absolviert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]; ständige Rechtsprechung). Das Verwaltungsgericht hat aber verkannt, daß der Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDGüber die Vollendung seines 28. Lebensjahres (28. Juni 1980) hinaus - womit ihm im Hinblick auf den erstrebten Abschluß seines Studiums allein gedient war - nur dann zurückgestellt werden durfte, wenn seine Einberufung eine unzumutbare Härte bedeutet hätte. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]). Daran ist festzuhalten.

7

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Einberufung des Klägers begründet für ihn keine unzumutbare Härte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG. Die vom Gesetz für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus vorausgesetzte unzumutbare Härte bedeutet gegenüber der in § 11 Abs. 4 ZDG genannten besonderen Härte eine Steigerung sowohl dem Grade als auch den Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit nach; denn die Zurückstellung vom Zivildienst über die in § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG genannte Altersgrenze hinaus führt nicht zur Verschiebung der Zivildienstleistung, sondern im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG zur völligen Freistellung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vom Zivildienst. Eine solche Zurückstellung ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. zum Wehrpflichtrecht: BVerwG, Urteil vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 [153] mit weiteren Nachweisen; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - [amtlicher Umdruck S. 7]). Dementsprechend sind die an den Dienstpflichtigen zu stellenden Anforderungen wesentlich höher als beim Vorliegen einer besonderen Härte. Die danach zumutbaren Anforderungen werden beim Kläger nicht überschritten. In dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (2. Juli 1979) befand der Kläger sich noch nicht im Examen. Er konnte sich vielmehr erst zum Januar/Februar-Termin 1980 zur Diplomprüfung melden; nach dem Bestehen dieser Prüfung mußte er nach der Prüfungsordnung innerhalb eines halben Jahres - mit Verlängerungsmöglichkeit - eine Diplomarbeit anfertigen; mit der Annahme dieser Arbeit endete erst das Studium. Es war daher sachgerecht, den Kläger zum 2. Juli 1979 einzuberufen. Ein Hinausschieben der Heranziehung zum Zivildienst bis zum letzten Einberufungstermin vor Vollendung seines 28. Lebensjahres verbot sich, da der Kläger dann mitten aus der Prüfung hätte ausscheiden müssen. Der mit der Einberufung möglicherweise verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffes läßt sich mit zumutbarem Aufwand aufarbeiten (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105] und vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - a.a.O., S. 154). Der mit einer Einberufung verbundene Zeitverlust trifft alle Dienstpflichtigen gleichermaßen, so daß die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Berufschancen nach Beendigung des durch den Zivildienst unterbrochenen Studiums keine unzumutbare Härtelage begründen kann.

8

Die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, wann im Falle der Entlassung aus der Bundeswehr unter gleichzeitiger Änderung des Tauglichkeitsgrades in "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG beginnt, ist nicht entscheidungserheblich. Auf die Verfahrensrüge der Revision kommt es ebenfalls nicht an.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl