Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.10.1975, Az.: 1 ABR 64/74
Ansprüche aus einem Dauerrechtsverhältnis; Tendenzschutz; Tendenzunternehmen; Änderung der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsnormen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.10.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 64/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 14.03.1974 - 8 TaBV 103/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 301 - 311
- AiB 2006, 176 (Kurzinformation)
- AiB 2003, 34 (amtl. Leitsatz)
- DB 1976, 151-152 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Haben sich die einer früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften geändert und ist über Ansprüche aus einem Dauerrechtsverhältnis zu entscheiden, so steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Verfahrens nicht entgegen.
2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG 1972 für sich beanspruchen kann und sich dieses Unternehmen dabei auf eine rechtskräftige zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung zum früheren Recht beruft.
3. Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von Druckereierzeugnissen ist, kann sich - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzigen Tageszeitung obliegt. Nur ein Unternehmen, das selbst geistig-ideelle Zielsetzungen der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Art verwirklichen will, kann Tendenzunternehmen sein.