§ 26 EnteigG LSA - Einigung
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 28 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.