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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1954, Az.: IV ZR 147/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1954
Aktenzeichen
IV ZR 147/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 12.06.1953

Prozessführer

des minderjährigen Ralph L., gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt R. als Amtsvormund,

Prozessgegner

den Geschäftsgehilfen Erich E. in R., G.str. ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1953 wird aufgehoben, soweit es der Anschlussberufung stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits befunden hat.

Die Klage wird unter gänzlicher Zurückweisung der Anschlußberufung auch insoweit abgewiesen, als der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Feststellung begehrt hat, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen, soweit sie nicht durch das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1952 dem Beklagten auferlegt sind , zu 3/4 dem Beklagten , zu 1/4 dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist das am 21. Februar 1948 ausserehelich geborene Kind der damals unverheirateten Sophie Helga L.. Der am 26. Oktober 1928 geborene Kläger, der der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (25.4.-24.8.1947) mehrfach beigewohnt hat, hat am 31. März 1948 vor dem Amtsgericht in Rheydt anerkannt, der Vater des Beklagten zu sein. Er hatte damals die Absicht, die Kindesmutter zu heiraten. Diese hat sich aber am 24. September 1948 mit ihrem jetzigen Ehemann Heinz V. verheiratet.

2

Der Kläger hat das Anerkenntnis der Vaterschaft wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und hierzu vorgetragen: Die Kindesmutter habe ihm eines Tages mitgeteilt, daß sie sich von ihm schwanger fühle. Dieser Mitteilung sei er mit starkem Bedenken begegnet, weil er bei dem Verkehr mit der Kindesmutter sich immer eines Schutzmittels bedient habe. Die Kindesmutter habe aber wiederholt versichert, daß sie ausser mit ihm sonst mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe. Da ihm auch die Kindesmutter von deren Verwandten als anständiges Mädchen geschildert worden sei und der Urkundsbeamte des Amtsgerichts ihm gesagt habe, es sei billiger für ihn, die Vaterschaft anzuerkennen, sofern er nicht beweisen könne, daß die Kindesmutter auch noch mit einem anderen Manne intim verkehrt habe, habe er sich entschlossen, das Anerkenntnis abzugeben. Erst später habe er in Erfahrung gebracht, daß die Kindesmutter auch mit anderen Männern geschlechtlichen Umgang gehabt habe, so insbesondere mit ihrem jetzigen Ehemann, dem Heinz V.. Wenn er diese Kenntnis schon früher gehabt hätte, würde er die Vaterschaft nicht anerkannt haben. Weiterhin hat der Kläger behauptet, die Kindesmutter habe den Beklagten nicht aus seiner Beiwohnung, sondern aus der Beiwohnung ihres jetzigen Ehemannes empfangen.

3

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, das vor dem Amtsgericht abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis für nichtig zu erkennen und den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntnisurkunde zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat einen Geschlechtsverkehr seiner Mutter mit anderen Männern als dem Kläger in der Empfängniszeit in Abrede gestellt und deshalb bestritten, daß seine Mutter den Kläger arglistig getäuscht habe. Der Kläger sei auch, als die Kindesmutter ihm von ihrer Schwangerschaft Mitteilung gemacht habe, davon überzeugt gewesen, daß die Schwangerschaft auf seine Beiwohnung zurückzuführen sei. Das sei darin zum Ausdruck gekommen, daß er die Kindesmutter habe heiraten wollen.

5

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Vaterschaftsanerkenntnisurkunde verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es erachtet den Nachweis für geführt, daß der Beklagte unmöglich aus der Beiwohnung des Klägers empfangen sei, verneint deshalb für das Vaterschaftsanerkenntnis und die gleichzeitig übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt den rechtlichen Grund und hält deshalb den Beklagten zur Herausgabe der Urkunde für verpflichtet. Das Verlangen, festzustellen, daß das Vaterschaftsanerkenntnis nichtig sei, sieht es dagegen für unbegründet an, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung der abgegebenen Erklärung wegen arglistiger Täuschung nicht dargetan, eine Anfechtung wegen Irrtums aber nicht möglich sei.

6

Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, um seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter zu verfolgen. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und über seinen ursprünglichen Klageantrag hinaus die Feststellung begehrt, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.

7

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten sei, und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vaterschaftsanerkenntnisses an den Kläger herauszugeben. Im übrigen, also bezüglich des Antrages auf Feststellung, daß das Vaterschaftsanerkenntnis nichtig sei, hat es die Klage abgewiesen. Es sieht als erwiesen an, daß der Beklagte unmöglich vom Kläger abstammen könne, hält es dagegen nicht für dargetan, daß der Kläger zur Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei. Soweit der Kläger hierzu durch einen Irrtum veranlasst sei, habe es sich um einen solchen über die Tatsache des Mehrverkehrs der Kindesmutter, also um einen rechtsunerheblichen Irrtum im Beweggrund gehandelt.

8

Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht sowohl über den Anspruch des Klägers festzustellen, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme, als auch über sein sonstiges - vermögensrechtliches - Klagebegehren in einem und demselben Verfahren entschieden habe. Das sei nach §640 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig. Bei dem zuerst erwähnten Feststellungsanspruch des Klägers handele es sich, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 5, 385 ff und später wiederholt ausgesprochen und wie auch das Berufungsgericht richtig angenommen habe, um eine Statusklage im Sinne der §§640 ff ZPO, mit der eine Klage anderer Art nicht verbunden werden könne.

10

Diese Rüge ist begründet. Es mag zwar zutreffen, daß sämtliche im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger erhobenen Ansprüche sich im wesentlichen auf einen und denselben Sachverhalt stützen und daß infolgedessen prozesswirtschaftliche Gründe für ihre Behandlung in einem Verfahren sprechen könnten. Das vermag jedoch eine Ausserachtlassung der ausdrücklichen und eindeutigen Vorschrift des §640 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn, wie es das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall annimmt, die für das Statusverfahren geltenden besonderen Verfahrensvorschriften praktisch nicht zur Auswirkung gelangen. Ob letzteres der Fall ist, lässt sich immer erst nach Abschluss des Verfahrens mit Sicherheit übersehen. Bis dahin besteht bei einer verbotswidrigen Verbindung verschiedenartiger Klageansprüche jedenfalls immer die Gefahr einer Verwirrung, sei es auch nur im Einblick auf die Notwendigkeit einer verschiedenartigen Zustellung des Urteils je nachdem, ob es im Statusverfahren oder im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Schon diese Gefahr aber verbietet es, über Ansprüche, die nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes nicht im Statusverfahren erhoben werden dürfen, zugleich mit einer Statusklage in diesem Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

11

Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, was zu geschehen hat, wenn der Vorschrift des §640 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuwider verschiedenartige Klagen miteinander verbunden sind. Das Gesetz trifft hierüber keine ausdrückliche Regelung. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1881 (RGZ 5, 166) hat das Reichsgericht angenommen, daß in einem solchen Falle die vermögensrechtlichen Ansprüche als in diesem Verfahren unzulässig abzuweisen seien. Mit Recht erhebt Rosenberg (6. Aufl. §93 II 2 d, S. 432) demgegenüber die Frage, warum gerade diese Ansprüche und nicht mit gleichem Recht statt ihrer die Statusklage abgewiesen werden könne. Rosenberg hält deshalb - jedenfalls für den Normalfall, daß die verschiedenartigen Ansprüche gleichrangig nebeneinander erhoben sind - statt der Abweisung die Anordnung für geboten, daß über diese Ansprüche in getrennten Prozessen zu verhandeln und zu entscheiden sei (§145 ZPO; ebenso Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §260 V, 2). Diese Auffassung mag im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit vor der des Reichsgerichts grundsätzlich den Vorzug verdienen. Die von ihr vertretene Trennung der verschiedenen Ansprüche ist jedoch nicht durchführbar, wenn erst im zweiten Rechtszuge ein von den bisher geltend gemachten verschiedenartiger Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt wird. In einem solchen Falle ist der Charakter des Verfahrens durch die im ersten Rechtszuge erhobenen Ansprüche bereits eindeutig bestimmt. Eine Abtrennung des erst im zweiten Rechtszuge erhobenen Anspruchs würde bedeuten, daß dieser entweder vom Berufungsgericht an ein erstinstanzliches Gericht verwiesen oder vor ihm selbst als gesonderter Anspruch in einem besonderen Prozess verhandelt werden müßte, wobei er ohne vorangegangenes erstinstanzliches Verfahren sogleich in der Berufungsinstanz anhängig werden würde. Für beide Möglichkeiten fehlt es an einer Grundlage im Gesetz. Somit ergibt sich hier aus der Natur der Sache die Notwendigkeit, den nachträglich eingeführten Anspruch abzuweisen, weil seine Geltendmachung in diesem durch den bisherigen Prozessverlauf in seinem Charakter bereits bestimmten Verfahren unzulässig und seine Abtrennung und Verweisung in ein anderes Verfahren gesetzlich nicht möglich ist.

12

Im vorliegenden Falle hatte zwar der Kläger den familienrechtlichen Anspruch auf Feststellung, daß er nicht der Vater des Beklagten sei, bereits im ersten Rechtszuge (Sitzungsniederschrift vom 16.1.1950 Bl. 51) erhoben, ihn aber später (Sitzungsniederschrift vom 23.11.1951 Bl. 119) wieder fallen lassen. Danach blieben im ersten Rechtszuge nur vermögensrechtliche Ansprüche anhängig, durch die das Verfahren als ordentliches Verfahren bestimmt war. Die erneute Einführung des familienrechtlichen Feststellungsanspruchs im Wege der Anschlussberufung mußte deshalb nach den obigen Ausführungen aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Abweisung dieses Anspruchs führen.

13

II.

Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund eines vom Landgericht eingeholten erbbiologischen Gutachtens in Verbindung mit dem Ergebnis der von ihm angeordneten Blutuntersuchung nach dem Verfahren von Dr. Löns zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagte unmöglich vom Kläger abstammen könne. Diese Feststellung hat die Revision nicht angegriffen. Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.

14

Die Revision macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe §1718 BGB verletzt. Nach dieser Vorschrift könne sich jemand, der nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt habe, nicht mehr darauf berufen, daß ein anderer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe. Wenn der Kläger sich jetzt auf den Standpunkt stelle, daß der Beklagte unmöglich aus einem Geschlechtsverkehr der Mutter mit ihm stammen könne, so setze das die ihm nach §1718 BGB verwehrte Behauptung voraus, daß die Mutter in der Empfängniszeit mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe.

15

Diese Rüge ist nicht begründet. Die Rechtsprechung und die Rechtslehre stehen einhellig auf dem Standpunkt, daß durch das Anerkenntnis der Vaterschaft im Sinne des §1718 BGB dem Anerkennenden lediglich der Einwand genommen wird, seine Unterhaltspflicht sei deshalb ausgeschlossen, weil neben ihm noch ein anderer der Mündelmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Ableugnung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung, daß er selbst der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit nicht beigewohnt oder daß das Kind unmöglich aus einer solchen Beiwohnung stammen könne, ist ihm dagegen grundsätzlich nicht abgeschnitten. (RG 135, 221; 160, 157 ff [162]; 161, 277 ff [279]; BGB RGRK 9. Aufl. §1718, 1 S. 556). Von dieser feststehenden Rechtsauffassung abzugehen besteht kein Anlaß.

16

Der Kläger kann deshalb - nach ebenfalls feststehender Rechtsprechung - (vgl. die oben angeführten Entscheidungen) gemäß §812 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses verlangen, denn er hat dieses - da nunmehr feststeht, daß er nicht der Erzeuger der Beklagten ist -, ohne rechtlichen Grund abgegeben (vgl. §812 Abs. 2 BGB). Seinem Bereicherungsanspruch steht auch §814 BGB nicht entgegen. Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Anwendung dieser Bestimmung, wie der Kläger meint, schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Anerkenntnis keine Leistung darstellt, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt ist. Das Rückforderungsrecht des Klägers ist jedenfalls aus dem Grunde nicht ausgeschlossen, weil er bei der Abgabe des Anerkenntnisses weder gewußt hat, daß er nicht der Erzeuger des Kindes war, noch daß ein anderer der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hatte, so daß er zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet war. Nach dem feststehenden Sachverhalt wußte er, daß er - wenn auch mit Schutzmitteln - innerhalb der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte. Er vermutete, daß auch andere Manner mit ihr in dieser Zeit verkehrt hatten, wußte dies jedoch nicht und glaubte, den Nachweis hierfür nicht führen zu können. Er nahm deshalb mit gutem Grund an, daß seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung durch Urteil festgestellt werden würde, wenn er es auf eine Klage ankommen lasse. Insbesondere war er auch nicht davon überzeugt, daß er trotz seines geschlechtlichen Verkehrs mit der Kindesmutter nicht der Vater des Beklagten sein könne. Zu dieser Überzeugung konnte er deshalb nicht gelangen, weil ein Mehrverkehr der Kindesmutter für ihn nicht feststand. Erst später hat er Umstände erfahren, die ihn zu der Oberzeugung kommen ließen, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe, und daß er infolgedessen nunmehr den Beweis nicht nur für diese Tatsache, sondern auch dafür, daß er nicht der Vater sei, werde erbringen können.

17

Der Kläger hat danach bei der Abgabe des Anerkenntnisses folgende Möglichkeiten für gegeben angesehen:

  1. 1.

    die Möglichkeit, daß er tatsächlich der Erzeuger sei,

  2. 2.

    die Möglichkeit, daß er zwar nicht der Erzeuger sei, aber im Sinne des §1717 Abs. 1 BGB als der Vater gelte, weil er der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte und nicht feststand, daß noch ein anderer ihr innerhalb dieser Zeit beigewohnt habe.

18

Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, daß der Kläger das Vaterschaftsanerkenntnis in dem Bewußtsein abgegeben hat, er sei dazu nicht verpflichtet, weil ihn keine Unterhaltspflicht treffe. Der Kläger hat insbesondere auch nicht positiv gewußt, daß ihm gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Beklagten die Einwendung aus §1717 Abs. 1 BGB zustehe, denn er hat nicht gewusst, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hatte. Er hat dies nur für möglich gehalten und somit nicht nur die Beweisbarkeit, sondern auch das Bestehen der eben erwähnten Einwendung lediglich in Zweifel gezogen.

19

Der Kläger sah sich in dieser Lage zur Abgabe des Anerkenntnisses genötigt, um seine Verurteilung zu vermeiden. Er bekundete damit keineswegs die Absicht, die Vaterschaft anerkennen und Unterhalt auch für den Fall leisten zu wollen, daß er dazu nicht verpflichtet sei und daß ihm die Möglichkeit eröffnet werden würde, das Nichtbestehen seiner Verpflichtung darzutun.

20

Der Kläger handelt deshalb auch nicht wider Treu und Glauben, wenn er jetzt auf Grund der besseren Erkenntnis, zu der er inzwischen gelangt ist, das Bestehen seiner Unterhaltsverpflichtung leugnet und geltend macht, daß das Anerkenntnis von ihm ohne rechtlichen Grund abgegeben sei.

21

Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, die im Kostenpunkt auf §92 Abs. 1 ZPO beruht.

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg